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Übertragung von Markenrechten auf eine schweizerische Holdinggesellschaft

BMFBMF-010221/1981-IV/4/200931.7.20092009

EAS 3074

Beabsichtigen die österreichische Tochtergesellschaft und ihre schweizerische Muttergesellschaft (eine Holdinggesellschaft nach schweizerischem Recht) ein General License Agreement abzuschließen, auf Grund dessen die Tochtergesellschaft gegen Zahlung einer Lizenzgebühr zur Nutzung der Konzernmarke berechtigt werden soll, dann hängt die steuerliche Anerkennung einer solchen zivilrechtlich gewählten Gestaltung - unter anderem - davon ab, dass sie einer Fremdvergleichsprüfung standhält. Dies vor allem im Hinblick darauf, dass durch die Befreiung der schweizerischen Holdinggesellschaft von der Kantons- und Gemeindebesteuerung die Steuerbelastung der Lizenzgebühren nur 7,8% beträgt und daher für den Konzern ein potentieller Anreiz bestehen könnte, durch die gewählte Konstruktion in Österreich mit 25% zu besteuernde Gewinne im Wege von fremdunüblich angesetzten Lizenzgebühren in die Schweiz abfließen zu lassen.

In diesem Zusammenhang wird zu beachten sein, dass im Allgemeinen ein Handelsbetrieb, der als Wiederverkäufer von Markenprodukten auftritt, nicht neben dem Wareneinkaufspreis noch zusätzliche Zahlungen dafür leisten wird, dass auf der gekauften Handelsware die Markenbezeichnung des Herstellers aufscheint. In gleicher Weise wird daher auch innerhalb eines Konzerns eine inländische Vertriebstochtergesellschaft von Konzernprodukten nicht mit einer Markenlizenzgebühr belastet werden können. Die reine Handelstätigkeit stellt jedenfalls keine lizenzpflichtige Nutzung des Warenzeichens dar (BFH 27.07.1988, BStBl II 1989, 101). Ein Handelsbetrieb erhält nicht das Recht auf Markennutzung, sondern das Eigentumsrecht an den gelieferten Waren (EAS 2349).

Die Frage, ob unter Berufung auf § 99a EStG 1988 der Quellensteuerabzug für die in die Schweiz gezahlten Lizenzgebühren unterlassen werden kann, stellt sich sonach nur, wenn tatsächlich nach Fremdvergleichsgrundsätzen von der österreichischen Tochtergesellschaft eine Lizenzgebühr zu leisten ist und wenn diese weiters nach den in Österreich geltenden Einkünftezurechnungsgrundsätzen tatsächlich der schweizerischen Holdinggesellschaft steuerlich zuzurechnen ist. Mit dieser Frage hat sich allerdings bereits EAS 2731 auseinandergesetzt. Hierbei wurde die Auffassung vertreten, dass eine Steuerbefreiung auf kantonaler und auf Gemeindeebene in der Schweiz zum Verlust der Steuerbefreiung nach § 99a EStG 1988 führt.

Die Frage ist aber insoweit nur von untergeordneter Bedeutung, weil sich aus Artikel 12 des österreichisch-schweizerischen Doppelbesteuerungsabkommens ohnedies ein Anspruch auf vollständige Quellensteuerentlastung für in die Schweiz fließende Lizenzgebühren ergibt. Die abkommensrechtliche Quellensteuerentlastung kann allerdings - wegen des Holdingcharakters der schweizerischen Gesellschaft - nur im Rückerstattungsverfahren in Anspruch genommen werden (Abs. 19 des Durchführungserlasses zur DBA-Entlastungsverordnung, AÖF Nr. 127/2006)

Bundesministerium für Finanzen, 31. Juli 2009

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 99a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Art. 12 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975

Schlagworte:

Markenrechte, Warenzeichen, Lizenzvertrag, Markenlizenzgebühren, Fremdvergleich, Holdinggesellschaften, Quellensteuerabzug, Befreiung vom Steuerabzug, Rückerstattungsverfahren

Verweise:

§ 99 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
DBA-Entlastungsverordnung, BGBl. III Nr. 92/2005
BFH 27.07.1988, I R 130/84
BMF 10.03.2006, BMF-010221/0101-IV/4/2006, AÖF Nr. 127/2006
EAS 2349
EAS 2731

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