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Wirtschaftliche Doppelbesteuerung bei Pensionsleistungen deutscher Pensionskassen

BMFBMF-010221/1379-IV/4/20095.7.20092009

EAS 3075

Bezieht ein in Österreich ansässiger Pensionist auf Grund seiner ehemaligen Tätigkeit für ein deutsches Unternehmen Renten aus jener deutschen Pensionskasse, in die der seinerzeitige Arbeitgeber unter Abzug deutscher Lohnsteuer Beiträge geleistet hat, dann ist einzuräumen, dass durch die Besteuerung dieser Renten eine wirtschaftliche Doppelbesteuerung eintritt, die nicht eingetreten wäre, wenn der nunmehr im Ruhestand stehende Arbeitnehmer nicht bei einem deutschen, sondern bei einem österreichischen Arbeitgeber beschäftigt gewesen wäre. Denn die von österreichischen Arbeitgebern an Pensionskassen geleisteten Beiträge wären nach Maßgabe des § 26 Z 7 EStG 1988 nicht steuerbar gewesen.

Allerdings wird diese durch die Unterschiedlichkeit der deutschen und österreichischen Rechtsvorschriften bewirkte wirtschaftliche Doppelbesteuerung weder durch das DBA-Deutschland beseitigt, noch erscheint ein Widerspruch mit EU-Gemeinschaftsrecht gegeben. Denn Gemeinschaftsrecht erfasst nicht "etwaige Ungleichbehandlungen, die sich [...] aus Abweichungen zwischen den Rechtsvorschriften der verschiedenen Mitgliedstaaten ergeben können, wenn diese für alle Personen [...] nach objektiven Kriterien und ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit gelten" (EuGH 12.07.2005, Rs C-403/03, Schempp, Rz 34). Diese Rechtfertigung trifft für die österreichische Rechtslage zu, derzufolge in- und ausländische Pensionskassenpensionen nach Maßgabe des § 25 EStG 1988 gleichermaßen steuerpflichtig sind.

Auch für Maßnahmen nach § 48 BAO erscheinen Fälle der vorliegenden Art nach derzeitiger Beurteilung nicht geeignet, weil über die Aktivzeit und die Ruhestandszeit eines Steuerpflichtigen sich erst allmählich aufbauende Mehrbelastungen hinsichtlich des Doppelbesteuerungselements kaum sinnvoll quantifizierbar sind, solche Maßnahmen nur einzelfallbezogen erfolgen könnten und daher mit unvertretbarem Verwaltungsaufwand und zusätzlich mit dem Risiko einer hierdurch bei in Österreich lebenden Pensionsbeziehern eintretenden Ungleichbehandlung verbunden wären.

Bundesministerium für Finanzen, 5. Juli 2009

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 26 Z 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 25 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 48 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002

Schlagworte:

wirtschaftliche Doppelbesteuerung, Beiträge an Pensionskassen, Ungleichbehandlung

Verweise:

Art. 12 EGV, EG-Vertrag, ABl. Nr. C 340 vom 10.11.1997 S. 1
EuGH 12.07.2005, C-403/03

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