EAS 3080
Ein deutsches Unternehmen, das seine Produkte auf dem österreichischen Markt durch abhängige Vertreter vertreibt, begründet gemäß Artikel 5 Abs. 5 DBA-Deutschland eine "Vertreterbetriebstätte", die für das Unternehmen zur inländischen beschränkten Steuerpflicht führt. Es ist nicht erforderlich, dass die als Vertreter fungierende Person ein Dienstnehmer des Unternehmens ist. Entscheidend ist, dass die das Unternehmen vertretende Person in ein Abhängigkeitsverhältnis zum vertretenen Unternehmen [1] tritt und daher hinsichtlich der Ausführung der Verkaufsagenden den Weisungen des Unternehmens unterliegt. Dies ist bei geleasten Arbeitnehmern in gleicher Weise wie bei unmittelbar angestellten Arbeitnehmern der Fall, sodass auch durch Einsatz geleaster Verkaufsvertreter eine inländische Vertreterbetriebstätte begründet wird.
Bundesministerium für Finanzen, 5. Juli 2009
[1] Redaktionelle Anmerkung: Richtigstellung von "zum vertretenden Unternehmen" auf "zum vertretenen Unternehmen" am 13. Juli 2009 erfolgt.
Zusatzinformationen | |
---|---|
Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 5 Abs. 5 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002 |
Schlagworte: | Vertreterbetriebstätte, geleaste Verkaufsvertreter |