EAS 3070
Vererbt eine in Österreich ansässige Person ihren 100-prozentigen Anteil an einer inländischen Kapitalgesellschaft an ihren in der Schweiz ansässigen Sohn, so führt dieser Umstand gemäß Artikel 13 Abs. 3 DBA-Schweiz zu einem Verlust des Besteuerungsrechtes der Republik Österreich an dem in der Beteiligung steuerhängigen Wertzuwachs und löst damit die Wegzugsbesteuerung nach § 31 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 aus.
Die Sonderregelung des Artikels 13 Abs. 4 DBA-Schweiz, die im Fall eines Ansässigkeitswechsels des Anteilseigners die Besteuerungsrechte des Wegzugsstaates unangetastet lässt und damit von der Wegzugsbesteuerung entbindet, kann in diesem Fall nicht zur Anwendung kommen, da diese Regelung ihrem Wortlaut nach nur Fälle der Wohnsitzverlegung ein und derselben Person erfasst und daher nicht bei unentgeltlichen Anteilsübergängen Wirkung zeitigt. Sollte die Bestimmung des Artikels 13 Abs. 4 derart weit interpretiert werden, dass sie auch in den Fällen einer erbrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge gilt, sonach bei einer Rechtslage, in der der schweizerische Sohn in die Rechtspersönlichkeit des Verstorbenen eintritt und diese nunmehr auf schweizerischem Staatsgebiet weiterführt, bedürfte dies einer österreichisch-schweizerischen Auslegungskoordination, die aber derzeit nicht vorliegt. Im EAS-Verfahren kann die angestrebte extensive Abkommensinterpretation jedenfalls nicht unilateral vorgenommen werden.
Die in der Literatur vereinzelt zu findende Auffassung, dass eine auf der Grundlage von § 31 EStG 1988 erhobene Einkommensteuer als "Abgabe vom Vermögensübergang" im Sinn des Art. 2 Abs. 2 DBA-Schweiz (Erb) anzusehen sein könnte, wird nicht geteilt.
Bundesministerium für Finanzen, 5. Juli 2009
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 13 Abs. 3 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975 |
Schlagworte: | Wegzugsbesteuerung, Erbübergang von Beteiligungen, Gesamtrechtsnachfolge |