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Gewinnausschüttungen inländischer "Briefkastengesellschaften"

BMFBMF-010221/1383-IV/4/20095.7.20092009

EAS 3079

Die künstliche Zwischenschaltung ausländischer funktionsloser Holdinggesellschaften kann nicht bewirken, dass Einkünfte stets der Holdinggesellschaft und nicht dem dahinter stehenden Gesellschafter zuzurechnen sind (EAS 2892). Die dieser Aussage zu Grunde liegenden und im österreichischen Steuerrecht entwickelten Zurechnungsgrundsätze gelten sowohl für ausländische wie für inländische Zwischengesellschaften.

Bezieht aber eine inländische Holdinggesellschaft Dividenden aus Zypern und leitet sie diese sodann auf Grund der erforderlichen gesellschaftsrechtlichen Gesellschaftsbeschlüsse als Gewinnausschüttung an ihren israelischen Gesellschafter weiter und wird nun von Parteienseite Funktionslosigkeit dieser inländischen Kapitalgesellschaft geltend gemacht, so kann dies allein nicht als Grundlage für die Unterlassung des Kapitalertragsteuerabzuges dienen. Denn sollte es tatsächlich so sein, dass der steuerlich relevante Einkünftefluss von der zypriotischen Gesellschaft direkt an den israelischen Gesellschafter stattfindet, dann müsste sichergestellt sein, dass dies auch auf israelischer Seite so gesehen wird.

Eine korrespondierende Sachverhaltsbeurteilung könnte in Fällen der vorliegenden Art daher nur im Wege eines auf Artikel 25 DBA-Israel gestützten Verständigungsverfahrens herbeigeführt werden, das allerdings im Ansässigkeitsstaat des behaupteten wirtschaftlichen Eigentümers ("beneficial owner") der zypriotischen Dividenden, sonach in Israel, eingeleitet werden müsste.

Bundesministerium für Finanzen, 5. Juli 2009

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 25 DBA IL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Israel (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 85/1971

Schlagworte:

Briefkastengesellschaft, Einkünftezurechnung, wirtschaftlicher Eigentümer, beneficial owner, Kapitalertragsteuer

Verweise:

EAS 2892

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