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Darlehensrückzahlungen einer in Deutschland lebenden österreichischen Landeslehrerin für ein deutsches Eigenheim

BMFBMF-010221/0898-IV/4/200924.4.20092009

EAS 3056

Der Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechtes gegenüber dem nationalen Recht hat insbesondere zur Folge, dass gemeinschaftsrechtswidrige Vorschriften des nationalen Steuerrechts nicht anzuwenden sind (BFH 17.07.2008, X R 62/04), wobei eine normerhaltende Tatbestandsreduzierung (zB durch Nichtbeachtung des Merkmals "inländisch") zulässig ist (BFH 22.07.2008, VIII R 101/02).

Persönliche Verhältnisse eines Steuerpflichtigen sind grundsätzlich im Ansässigkeitsstaat zu berücksichtigen (EuGH 12.12.2002, C-385/00 , De Groot); jedoch ist eine Berücksichtigung im Quellenstaat der Einkünfte erforderlich, wenn dort sämtliche oder fast sämtliche Jahreseinkünfte bezogen werden (EuGH 14.02.1995, C-279/93 , Schumaker). Diese Rechtsprechung wendet der EuGH (EuGH 16.10.2008, C-527/06 , Renneberg) auch auf Verluste aus der selbstbewohnten Eigentumswohnung an und zwar auf deren Negativsaldo aus dem steuerpflichtigen Mietwert einerseits und dem als Aufwand abzugsfähigen Betrag der Raten für ein Hypothekardarlehen andererseits. Wird aber solcherart der Aufwand für eine Immobilien-Einkunftsquelle (aus österreichischer Sicht: "Werbungskosten") als den persönlichen Verhältnissen zugehörig angesehen, muss dies umso mehr für die mit der Lebensführung zusammenhängenden österreichischen Sonderausgaben gelten.

Eine in der deutschen Grenzzone lebende Landeslehrerin, die ihre (fast) ausschließlichen Einkünfte in Österreich erzielt und daher gemäß § 1 Abs. 4 EStG 1988 bei der Besteuerung den unbeschränkt Steuerpflichtigen gleichgestellt ist, ist folglich berechtigt, Darlehensrückzahlungen für ihr deutsches Eigenheim in gleicher Weise als Sonderausgabe steuermindernd geltend zu machen wie unbeschränkt Steuerpflichtige dies für ihre inländischen Eigenheime in Anspruch nehmen können. Es liegt im Rahmen der Mitwirkungsverpflichtung der Steuerpflichtigen zu belegen, dass die Darlehensrückzahlungen in Deutschland unter Gegebenheiten stattfinden, die in den wesentlichen Belangen mit den Voraussetzungen für die Sonderausgabenbegünstigung für inländische Eigenheime übereinstimmen.

Bundesministerium für Finanzen, 24. April 2009

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 1 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Inlandsbezug, Sonderausgaben, EG-Diskriminierungsverbot, Anwendungsvorrang von EG-Recht

Verweise:

§ 18 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
BFH 17.07.2008, X R 62/04
BFH 22.07.2008, VIII R 101/02
EuGH 12.12.2002, Rs C-385/00
EuGH 14.02.1995, Rs C-279/93
EuGH 16.10.2008, Rs C-527/06

Stichworte