vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Österreichischer Auslandsreiseveranstalter als Auftraggeber ausländischer Künstler

BMFBMF-010221/3095-IV/4/200821.1.20092009

EAS 3032

Werden von einer österreichischen Reisebüro-GmbH im Ausland ansässige Künstler zur Mitwirkung an den Auslandsreiseveranstaltungen dieser österreichischen GmbH verpflichtet, so unterliegen die an die ausländischen Künstler gezahlten Entgelte der 20-prozentigen Abzugssteuer nach § 99 EStG 1988, weil deren Leistungen entgeltlich der österreichischen GmbH gegenüber erbracht werden und damit eine inländische Verwertung der künstlerischen Leistungen gegeben ist. Denn die Vermutung spricht stets für eine Verwertung im Inland, wenn eine Leistung im Ausland für einen inländischen Auftraggeber erbracht wird (Hinweis auf VwGH 20.10.1982, 81/13/0083). Siehe auch EAS 2663, EAS 2943, EAS 2997, EAS 3021.

Allerdings sind auch die Doppelbesteuerungsabkommen zu beachten, die mit den Ansässigkeitsstaaten der Künstler abgeschlossen worden sind. Denn in der Regel enthalten diese Abkommen eine dem Artikel 17 Abs. 1 des OECD-Musterabkommens nachgebildete Abkommensbestimmung, derzufolge Österreich nur dann ein Besteuerungsrecht an den Einkünften der Künstler erlangt, wenn die Künstler ihre Tätigkeit persönlich in Österreich ausüben; eine Steuerpflicht kraft "Verwertungstatbestandes" wird durch diese DBA nicht zugelassen. Werden daher in DBA-Anwendungsfällen ordnungsgemäß ausgefüllte Vordrucke ZS-QU1 beigebracht, kann nach Maßgabe der DBA-Entlastungsverordnung, BGBl. III Nr. 92/2005, der Steuerabzug unterbleiben.

Bundesministerium für Finanzen, 21. Jänner 2009

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 99 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Art. 17 Abs. 1 OECD-MA, OECD-Musterabkommen
DBA-Entlastungsverordnung, BGBl. III Nr. 92/2005

Schlagworte:

Verwertungstatbestand, Auslandskünstler, Auslandsveranstaltungen, ZS-QU1

Verweise:

VwGH 20.10.1982, 81/13/0083
EAS 2663
EAS 2943
EAS 2997
EAS 3021

Stichworte