EAS 2943
Wird ein in Österreich nur der beschränkten Steuerpflicht unterliegender Künstler mittels Werkvertrages von einem österreichischen Opernhaus dazu verpflichtet, Vorbereitungsarbeiten im Hinblick auf seine künftige Bestellung als Musikdirektor dieses Hauses zu leisten, dann unterliegen die dem ausländischen Künstler im Rahmen seines freiberuflich ausgeübten Künstlerbetriebes zugehenden Vergütungen dem Steuerabzug gemäß § 99 Abs. 1 Z 1 EStG 1988. Dieser Steuerabzug fällt unabhängig davon an, ob der Künstler die vertragsgegenständliche Tätigkeit im In- oder Ausland ausübt, weil diese Tätigkeit offensichtlich von dem inländischen Opernhaus "verwertet" wird. Denn die Vermutung spricht für eine Verwertung im Inland, wenn eine Leistung im Ausland für einen inländischen Auftraggeber (hier: für das Opernhaus) erbracht wird (VwGH 20.10.1982, 81/13/0083). Besteht allerdings mit dem Ansässigkeitsstaat des Künstlers ein Doppelbesteuerungsabkommen, dann wäre eine inländische Steuerpflicht nach der Steuerzuteilungsregel für selbständige Arbeit nur bei Vorliegen einer inländischen festen Einrichtung gegeben; eine dem Artikel 17 des OECD-MA nachgebildete Künstlerbestimmung käme nicht zur Anwendung, wenn die in Rede stehende Vorbereitungstätigkeit nicht der eines darstellenden Künstlers entspricht.
Bundesministerium für Finanzen, 22. Februar 2008
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 99 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | Musikdirektor, vorbereitende Künstlertätigkeit, Verwertungstatbestand |
Verweise: | VwGH 20.10.1982, 81/13/0083 |