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42.5.4.2 Rz 10248 bis Rz 10274

BMFBMF-010222/0217-VI/7/200914.12.2009

42.5.4.2 Rz 10248 bis Rz 10274

Rz 10248
§ 16 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 - Pflichtbeiträge gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG als Werbungskosten (Rz 248)

(1998)

Gemäß vorgenannter Gesetzesnorm haben Geschäftsführer einer GmbH Pflichtbeiträge an die Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft zu bezahlen. Diese Beiträge werden bei den Geschäftsführern, die an der GmbH nicht wesentlich beteiligt sind, in der Regel im Zuge der Gehaltsabrechnung von der Lohnsteuerbemessungsgrundlage abgezogen. Dabei wird auf eine Aufteilung der Beiträge für laufende und sonstige Bezüge Bedacht genommen, da nach dem StruktAnpG 1996 die Beiträge, welche auf die sonstigen Bezüge entfallen, nur mehr bei diesen in Abzug gebracht werden dürfen.

Wie ist vorzugehen, wenn die Pflichtbeiträge im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung als Werbungskosten beantragt werden?

Die Berücksichtigung von Pflichtbeiträgen an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft im Rahmen der laufenden Lohnverrechnung hat zur Voraussetzung, dass die Beiträge vom Arbeitgeber einbehalten und unmittelbar an den Versicherungsträger abgeführt werden. Andernfalls hat eine Berücksichtigung der Pflichtbeiträge als Werbungskosten bei der Veranlagung zu erfolgen. Bei der Berücksichtigung der Beiträge als Werbungskosten hat durch den Bearbeiter der Einkommensteuerveranlagung eine Verminderung der sonstigen Bezüge um die darauf entfallenden Pflichtbeiträge im Rahmen einer "Lohnzettelbearbeitung" zu erfolgen.

Beispiel:

Die GSVG-Pflichtbeiträge eines nichtselbständig tätigen GmbH-Geschäftsführers werden mit insgesamt 140.000 S jährlich angenommen. Davon entfallen auf die sonstigen Bezüge 20.000 S. Die Bruttobezüge (Kennzahl 210) betragen 840.000 S, die sonstigen Bezüge innerhalb des Jahressechstels betragen 120.000 S. Die auf diese sonstigen Bezüge entfallende einbehaltene Lohnsteuer beträgt 6.690 S. Der Lohnzettel ist bei der Veranlagung wie folgt zu korrigieren:

Insgesamt einbehaltene SV-Beiträge: 20.000 S

abzüglich SV-Beiträge für sonstige Bezüge (Kennzahl 225): 20.000 S

Kennzahl 230: 0 S

Die auf die laufenden Bezüge entfallenden Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 120.000 S sind als Werbungskosten (ohne Kürzung um das Werbungskostenpauschale) zu berücksichtigen.

Rz 10249
§ 26 Z 4 EStG 1988, § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 - Zahlungen von Fahrtkostenvergütungen an Forstarbeiter (Rz 249, Rz 266 und Rz 705)

Siehe Rz 10266

Rz 10259
§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 - Pendlerpauschale (Rz 259)

(2003)

ÖBB-Bedienstete haben ihren Arbeitsplatz teilweise in etwa 70 km Entfernung vom Wohnort. Wegen ungünstiger Arbeitszeiten und Verkehrsverbindungen ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich. Am Arbeitsplatz steht eine Schlafstelle zur Verfügung (Dreibettzimmer), die während zu leistender Doppelnachtschichten auch regelmäßig benützt wird. Vom Arbeitgeber wurde ursprünglich das große Pendlerpauschale berücksichtigt, aber unter Hinweis auf die Schlafstelle wieder nachversteuert. Den Bediensteten wurde geraten, das Pendlerpauschale im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung wieder zu beantragen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch vorliegen würden. Eine Schlafstelle wäre nämlich dem Anspruch auf Pendlerpauschale nicht abträglich.

Nach Rz 259 ist im Falle des Bestehens mehrerer Wohnsitze die Entfernung zum nächstgelegenen Wohnsitz maßgebend. Bei Vorliegen einer Schlafstelle ist der Arbeitsweg von dieser aus zu berechnen. Nach der Rechtsprechung des VwGH begründet aber eine Schlafstelle in einem Raum, den der Arbeitnehmer mit anderen teilen muss, keinen Wohnsitz.

Wie ist der vorliegende Fall hinsichtlich Familienheimfahrten und Pendlerpauschale zu beurteilen?

Wird die Schlafstelle in der vorliegenden Form (keine Wohnung) vom Arbeitnehmer in Anspruch genommen, begründet sie die Voraussetzung für Familienheimfahrten (der Arbeitnehmer nächtigt während der Arbeitstage an dieser Schlafstelle, die anschließenden Fahrten zum Familienwohnsitz sind Familienheimfahrten).

Nimmt der Arbeitnehmer die Schlafstelle nicht in Anspruch, sondern wird die Wegstrecke zwischen Wohnort (Familienwohnsitz) und Arbeitsstätte im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurückgelegt, steht das Pendlerpauschale zu.

Nimmt der Arbeitnehmer die Schlafstelle in Anspruch und ist die Arbeitsstätte von der Schlafstelle beispielsweise 5 km entfernt und die Verwendung eines Massenbeförderungsmittels nicht möglich, dann steht für die Strecke Schlafstelle - Arbeitsstätte das große Pendlerpauschale zu.

Rz 10261
§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 - Pendlerpauschale für zweites Dienstverhältnis (Rz 261)

(1996)

Ein Arbeitnehmer mit zwei Dienstverhältnissen (Beamter und geschäftsführender Gemeinderat) beantragt für seine Tätigkeit als geschäftsführender Gemeinderat das Pendlerpauschale. Im Lohnzahlungszeitraum (Monat) wird die Strecke Wohnort - Arbeitsstätte (Gemeinde) ca. viermal zurückgelegt. (Rund 20 Gemeinderatssitzungen im Jahr; weiterhin 2 - 3malige Anwesenheit im Gemeindeamt pro Monat).

Kann das Pendlerpauschale gewährt werden?

Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag abgegolten. Daneben steht ein Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit. b EStG 1988 zu, wenn die einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurücklegt, mehr als 20 km beträgt.

Gemäß § 77 Abs. 1 EStG 1988 ist der Lohnzahlungszeitraum der Kalendermonat, wenn der Arbeitnehmer durchgehend beschäftigt ist. Für den Kalendermonat können 20 Arbeitstage angenommen werden, sodass ein Pendlerpauschale nur dann zusteht, wenn im Kalendermonat an mehr als 10 Tagen die Strecke Wohnung - Arbeitsstätte - Wohnung zurückgelegt wird. In diesem Zusammenhang ist die gesetzliche Bestimmung zu beachten, wonach die Pauschbeträge auch für Feiertage sowie für Lohnzahlungszeiträume zu berücksichtigen sind, in denen sich der Arbeitnehmer im Krankenstand oder auf Urlaub befindet. Im gegenständlichen Fall steht daher kein zweites Pendlerpauschale zu.

Die Auslegung, wonach ein Pendlerpauschale zu gewähren wäre, wenn lediglich an mehr als der Hälfte der Arbeitstage die Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte - Wohnung zurückgelegt wird (und das beispielsweise auch bei 4 Fahrten im Monat), ist nicht zulässig und würde zu völlig verzerrten Ergebnissen führen. So würde zB einem Arbeitnehmer, der zwar 20 Tage im Lohnzahlungszeitraum arbeitet, davon aber an 11 Tagen auf Dienstreise ist, für 9 Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte- Wohnung kein Pendlerpauschale zustehen, während einem anderen das Pauschale zustehen würde, wenn er im Lohnzahlungszeitraum nur viermal tätig wird und die Strecke Wohnung- Arbeitsstätte - Wohnung auch viermal zurücklegt.

Rz 10263
§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 - Pendlerpauschale bei langem Krankenstand (Rz 263)

(2009)

Laut Gesetzestext ist das Pendlerpauschale auch für Lohnzahlungszeiträume zu berücksichtigen, in denen sich der Arbeitnehmer im Krankenstand oder auf Urlaub (Karenzurlaub) befindet.

In LStR 2002 Rz 263 findet sich eine Einschränkung dahingehend, dass bei ganzjährigem Karenzurlaub (einschließlich Mutterschutz) während des gesamten Kalenderjahres kein Aufwand für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte vorliegt, sodass eine pauschale Abgeltung eines derartigen Aufwandes im Wege des Pendlerpauschales nicht in Betracht kommt.

Wie ist bei ganzjährigem Krankenstand vorzugehen?

Mit dem Pendlerpauschale werden die Mehraufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bei längeren Fahrtstrecken oder bei Unzumutbarkeit der Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels abgegolten. In zeitlicher Hinsicht müssen die entsprechenden Verhältnisse im Lohnzahlungszeitraum überwiegend gegeben sein. Für Zeiträume, in denen keine Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erfolgen, kann daher aufgrund des fehlenden Aufwandes kein Pendlerpauschale gewährt werden.

§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 sieht aber eine Ausnahme für Krankenstands- und Urlaubstage vor. Bei Krankheit oder Urlaub im gesamten Lohnzahlungszeitraum sind gemäß LStR 2002 Rz 261 die Verhältnisse des vorangegangenen Lohnzahlungszeitraums maßgebend. Lediglich bei ganzjährigem Krankenstand liegt während des gesamten Kalenderjahres kein Aufwand für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte vor, sodass ganzjährig kein Pendlerpauschale zusteht. Da der Arbeitgeber gemäß § 77 Abs. 3 EStG 1988 bei Bezug von Krankengeld keine Aufrollung durchführen darf, ist das Pendlerpauschale im Rahmen der (Arbeitnehmer)Veranlagung zu korrigieren.

§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 - Pendlerpauschale bei Altersteilzeit (§ 27 AlVG) (Rz 263)

(2001)

Für ein Dienstverhältnis wird die Altersteilzeitregelung in Anspruch genommen. Die Arbeitszeit wird um 50% herabgesetzt, wobei während der ersten drei Jahre weiterhin zu 100% gearbeitet und anschließend drei Jahre keine Arbeitsleistung erbracht wird.

Steht ein Pendlerpauschale nur für die Zeit der Arbeitsleistung (während der ersten drei Jahre) zu oder für den Gesamtzeitraum von sechs Jahren?

Mit dem Pendlerpauschale werden die Mehraufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bei längeren Fahrtstrecken oder bei Unzumutbarkeit der Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels abgegolten. In zeitlicher Hinsicht müssen die entsprechenden Verhältnisse im Lohnzahlungszeitraum überwiegend gegeben sein. Für Zeiträume, in denen keine Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erfolgen, kann daher kein Pendlerpauschale gewährt werden (gesetzliche Ausnahme: Krankenstand und Urlaub, nicht jedoch Altersteilzeitregelung). Ein Pendlerpauschale steht daher nur für die ersten drei Jahre zu.

Rz 10266
§ 26 Z 4 EStG 1988, § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 - Zahlungen von Fahrtkostenvergütungen an Forstarbeiter (Rz 249, Rz 266 und Rz 705)

(2006)

Forstarbeiter, die bei einem Forstbetrieb beschäftigt werden, haben lt. Kollektivvertrag Anspruch auf die Bezahlung eines Fahrtkostenersatzes, dessen Höhe sich nach den Sätzen des amtlichen Kilometergeldes richtet. Im Kollektivvertrag ist nicht geregelt, für welche Wegstrecken ein Fahrtkostenersatz gebührt.

Voraussetzung ist, dass das Fahrzeug im Auftrag des Dienstgebers benutzt wird.

Im Dienstzettel scheint als Dienstort das fix zugeteilte Forstgebiet auf, aber auch der Zusatz, dass fallweise in anderen Forstgebieten ausgeholfen werden muss.

Die Forstarbeiter werden im Regelfall in einem fix zugeteilten Forstgebiet eingesetzt. In seltenen Fällen muss jedoch auch in anderen arbeitgebereigenen Forsten mitgeholfen werden. In größeren Forstbetrieben können auch größere Fahrtstrecken zurückgelegt werden. Alle Fahrten werden mit dem dienstnehmereigenen PKW zurückgelegt.

In der Regel beginnt der Forstarbeiter seinen Arbeitstag beim Forsthaus im fix zugeteilten Forstgebiet. Hier erfolgt die Arbeitseinteilung durch den Förster, anschließend fährt der Forstarbeiter zu seinem Einsatzort.

  1. 1.
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  3. 3.

ad 1) Fahrten zwischen Wohnort und Forsthaus sind Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte, die mit dem Verkehrsabsetzbetrag und einem allfälligen Pendlerpauschale abgegolten sind.

Der Fahrtkostenersatz ist daher steuerpflichtig.

ad 2) Bei Fahrten vom Wohnort zu anderen Einsatzorten, die keinen weiteren Mittelpunkt der Tätigkeit darstellen, ist Rz 266 (in der Fassung bis Ende 2007) zu beachten: "Werden Dienstreiseersätze von der Wohnung aus berechnet, bleiben auch Kilometergeldersätze für unmittelbar von der Wohnung aus angetretene Dienstreisen steuerfrei, sofern sich der Arbeitnehmer nicht nach der Dienstverrichtung oder zwischendurch zur Verrichtung von Innendienst an die Arbeitsstätte begibt und am selben Tag zu seiner Wohnung zurückkehrt. Bei fehlender oder unzureichender Ersatzleistung können Kilometergelder als (Differenz-)Werbungskosten geltend gemacht werden. Bei Berechnung von Reiseersätzen vom Arbeitsort aus sind Kilometergeldersätze hingegen im Ausmaß der Wegstrecke Wohnung - Arbeitsstätte - Wohnung steuerpflichtig."

Im Falle der Berechnung eines Kilometerersatzes von der Wohnung aus ist das Kilometergeld, insoweit es auf die Stecke Wohnung - Arbeitsstätte - Wohnung entfällt, steuerpflichtig.

ad 3) Ein vom Arbeitgeber bezahlter Fahrtkostenersatz zwischen Forsthaus und Einsatzgebieten (innerhalb oder außerhalb des Forstgebietes) kann steuerfrei belassen werden.

Rz 10271
§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 - und Werkverkehr (Rz 271)

(2009)

Arbeitnehmer/innen von Verkehrsbetrieben können die öffentlichen Verkehrsmittel zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nach Art eines Werkverkehrs iSd § 26 Z 5 EStG 1988 unentgeltlich benützen. Insbesondere ergibt sich für den Bereich vieler Verkehrsbetriebe die Möglichkeit der Benützung von Shuttlediensten (zB Sammeltaxis). Seitens der Verkehrsbetriebe wurden daher Anträge auf das (große) Pendlerpauschale nicht berücksichtigt. Im Zuge der (Antrags)Veranlagungen wird das große Pendlerpauschale mit der Begründung begehrt, dass für Fahrten zum Dienstantritt (erste Fahrt) oder nach Dienstende (letzte Fahrt), somit hinsichtlich des halben Arbeitswegs, keine öffentlichen Verkehrsmittel zur Verfügung stehen.

Unter welchen Voraussetzungen steht das große Pendlerpauschale zu?

Erwachsen einem Arbeitnehmer im Rahmen der Beförderung im Werkverkehr keine Kosten, besteht kein Anspruch auf ein Pendlerpauschale. Werden Bedienstete von Verkehrsbetrieben im Schichtdienst eingesetzt, ist zu prüfen, ob den Bediensteten die kostenlose Benützung eines Massenbeförderungsmittels oder Shuttledienstes auf der Fahrt zum Schichtbeginn oder vom Schichtende nach Hause möglich oder zumutbar ist.

Grundsätzlich ist der Arbeitgeber verpflichtet, das Pendlerpauschale aufgrund der Angaben des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, wobei offensichtliche Unrichtigkeiten durch den Arbeitgeber zu würdigen sind. Wenn der Arbeitgeber (Verkehrsbetriebe) aufgrund des Wissens vom Vorhandensein von Nachtverbindungen das Pendlerpauschale nicht gewährt, so bedarf es eines besonderen Nachweises durch Vorlage von Arbeitszeitaufzeichnungen bzw. der diesbezüglichen Verkehrsverbindungen durch den Arbeitnehmer.

§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 - Anspruch auf Pendlerpauschale bei Lehrlingsfreifahrt (Rz 271)

(2005)

Lehrlinge bekommen für die Fahrt zum Arbeitsplatz eine Lehrlingsfreifahrt. Es muss lediglich ein Selbstbehalt (wie bei der Schülerfreifahrt) bezahlt werden. Für die Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte entstehen daher lediglich Kosten in Höhe des Selbstbehaltes.

Steht diesen Lehrlingen ein Pendlerpauschale zu?

In sinngemäßer Anwendung der Aussage in § 16 Abs. 1 Z 6 letzter Satz EStG 1988 betreffend Berücksichtigung von Werbungskosten bei Vorliegen eines Werkverkehrs kann nur der Selbstbehalt von 19,60 € für jedes Lehrjahr (§ 30j Abs. 1 lit. b FLAG 1967) als Werbungskosten im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung berücksichtigt werden.

Rz 10274
§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, § 129 Abs. 1 EStG 1988 - "Verpflichtungen" des Arbeitgebers im Zusammenhang mit den Erklärungen der ArbeitnehmerInnen zum Pendlerpauschale und zum Alleinverdiener/Alleinerzieherabsetzbetrag (Rz 274 und Rz 785)

(2007)

Der Arbeitgeber hat Erklärungen von ArbeitnehmerInnen betr. Pendlerpauschalen und Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbeträgen bei der Lohnverrechnung zu berücksichtigen.

In diesem Zusammenhang ist zuletzt wiederholt die Frage aufgetaucht, ob und inwieweit der Arbeitgeber auch die Richtigkeit der getroffenen Angaben zu prüfen hat.

Ferner ist auch offen, wie sich der Arbeitgeber in jenen Fällen zu verhalten hat, in denen von vornherein offensichtlich unrichtige Angaben gemacht wurden oder etwa im Nachhinein darüber Kenntnis erlangt wird, dass ab oder für einen bestimmten Zeitraum kein oder nur geminderter Anspruch besteht.

Gemäß § 129 EStG 1988 hat der Arbeitnehmer Änderungen der Verhältnisse dem Arbeitgeber innerhalb eines Monats zu melden.

Grundsätzlich hat der Arbeitgeber den Inhalt der Erklärung zu berücksichtigen. Der Arbeitgeber hat die Richtigkeit der im E 30 und L 34 gemachten Angaben nicht gesondert zu überprüfen. Er darf allerdings weder das Pendlerpauschale noch den AVAB/AEAB berücksichtigen, wenn der Arbeitgeber die Angaben des Arbeitnehmers offenkundig - also ohne weitere Ermittlungen - als (dem Grunde und/oder der Höhe nach) unrichtig erkennen musste.

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