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19.2.4 Beispiele zur Funktionsweise des Jahressechstels, des Freibetrages und der Freigrenze

BMFBMF-010222/0217-VI/7/200914.12.2009

19.2.4.1 Durchgehendes Arbeitsverhältnis

Rz 1068

Beispiel 1:

Monatsbezug 500 Euro, Sonderzahlung (Urlaubszuschuss) 500 Euro

Das Jahressechstel beträgt 1.000 Euro, die Sonderzahlung ist, weil sie unter dem Jahressechstel und unter dem Freibetrag des § 67 Abs. 1 EStG 1988 von 620 Euro liegt, zur Gänze steuerfrei.

Laufender Bezug

500,00

Euro

 

- Sozialversicherung

75,35

Euro

(zB Angestellter, D1, Satz 15,07%)

    

Bemessungsgrundlage Lohnsteuer

424,65

Euro

 

- Lohnsteuer laut Tarif

0,00

Euro

 
    

Nettobezug

424,65

Euro

 
    

Berechnung des Nettobetrages Sonderzahlung:

Sonderzahlung

500,00

Euro

 

- Sozialversicherung

70,35

Euro

(zB Angestellter, D1, Satz 14,07%)

- Lohnsteuer gemäß § 67 Abs. 1 EStG 1988

0,00

Euro

(unter Freigrenze und Freibetrag)

    

Nettobezug

429,65

Euro

 

Beispiel 2:

Monatsbezug 800 Euro, Sonderzahlungen (UZ und WR je 800 Euro) = 1.600 Euro

1.600 Euro sind zur Gänze steuerfrei (die Sonderzahlungen überschreiten nicht das begünstigte Jahressechstel, sie sind zwar höher als der Freibetrag des § 67 Abs. 1 EStG 1988 von 620 Euro, sie übersteigen aber nicht die Freigrenze von 2.100 Euro).

Laufender Bezug

800,00

Euro

 

- Sozialversicherung

120,56

Euro

(zB Angestellter, D1, Satz 15,07%)

    

Bemessungsgrundlage Lohnsteuer

679,44

Euro

 

- Lohnsteuer laut Tarif

0,00

Euro

 
    

Nettobezug

679,44

Euro

 
    

Berechnung des Nettobetrages Sonderzahlungen:

Sonderzahlungen (je 800 Euro)

1.600,00

Euro

 

- Sozialversicherung

225,12

Euro

(zB Angestellter, D1, Satz pro Sonderzahlung 14,07%)

- Lohnsteuer gemäß § 67 Abs. 1 EStG 1988

0,00

Euro

(unter Freigrenze)

    

Nettobezug

1.374,88

Euro

 

Beispiel 3:

Monatsbezug 750 Euro, Umsatzprämie (März) 1.600 Euro

Das Jahressechstel beträgt 1.500 Euro. Zuerst ist der das Jahressechstel übersteigende Teil der Sonderzahlung in Höhe von 100 Euro aus der Besteuerung mit dem festen Satz auszuscheiden und zum Tarif zu versteuern.

Da das Jahressechstel unter 2.100 Euro liegt, fällt auf die innerhalb des Jahressechstels liegenden sonstigen Bezüge in Höhe von 1.500 Euro keine Steuer an.

Ermittlung der Bemessungsgrundlage laufender Bezug einschließlich Sechstelüberhang:

Laufender Bezug

750,00

Euro

 

- Sozialversicherung

113,03

Euro

(zB Angestellter, D1, Satz 15,07%)

+ Sechstelüberschreitung

100,00

Euro

 

- Sozialversicherung hievon

17,07

Euro

(100,00 Euro x 17,07%)

    

Bemessungsgrundlage

719,90

Euro

 
    

Berechnung des Nettobetrages laufender Bezug:

Laufender Bezug

750,00

Euro

 

- Sozialversicherung

113,03

Euro

(zB Angestellter, D1, Satz 15,07%)

- Lohnsteuer laut Tarif von 636,97 Euro

0,00

Euro

 
    

Nettobezug

636,97

Euro

 
    

Berechnung des Nettobetrages Sonderzahlung:

Sonderzahlung

1.600,00

Euro

 

- Sozialversicherung

273,12

Euro

(zB Angestellter, D1, Satz 17,07%)

- Lohnsteuer gemäß § 67 Abs. 1 EStG 1988

0,00

Euro

(unter Freigrenze)

    

Nettobezug

1.326,88

Euro

 

Beispiel 4:

Monatsbezug 1.100 Euro, Sonderzahlungen (UZ und WR) 2.200 Euro

Das Jahressechstel beträgt 2.200 Euro und ist somit höher als 2.100 Euro; daher kommt die Freigrenze nicht zum Tragen.

Von den Sonderzahlungen in Höhe von 2.200 Euro sind die darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge sowie der Freibetrag von 620 Euro abzuziehen. Die Differenz ist mit dem festen Steuersatz des § 67 Abs. 1 EStG 1988 zu versteuern.

Berechnung des Nettobetrages laufender Arbeitslohn:

Laufender Bezug

1.100,00

Euro

 

- Sozialversicherung

165,77

Euro

(zB Angestellter, D1, Satz 15,07%)

- Lohnsteuer laut Tarif von 934,23 Euro

0,00

Euro

 
    

Nettobezug

934,23

Euro

 
    

Berechnung des Nettobetrages Sonderzahlungen:

Sonderzahlungen

2.200,00

Euro

 

- Sozialversicherung

309,54

Euro

(zB Angestellter, D1, Satz pro Sonderzahlung 14,07%)

- Lohnsteuer gemäß § 67 Abs. 1 EStG 1988

76,23

Euro

(2.200 - 309,54 - 620 = 1.270,46 x 6%)

    

Nettobezug

1.814,23

Euro

 

Hinsichtlich der Neuberechnung des festen Steuersatzes im Rahmen der Aufrollung oder Veranlagung siehe Rz 1193.

19.2.4.2 Arbeitgeberwechsel

Rz 1069

Beispiel 1:

Sonstige Bezüge innerhalb des Jahressechstels; sie betragen beim ersten Arbeitgeber nach Abzug der darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge 600 Euro; der Lohnzettel wird dem zweiten Arbeitgeber vorgelegt, der den restlichen Teil des Freibetrages (20 Euro) zu berücksichtigen hat.

Beispiel 2:

Sonstige Bezüge innerhalb des Jahressechstels; sie betragen beim ersten Arbeitgeber nach Abzug der darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge 600 Euro; der Lohnzettel wird dem zweiten Arbeitgeber nicht vorgelegt; der zweite Arbeitgeber berücksichtigt den Freibetrag von 620 Euro zur Gänze. Im Zuge der (Arbeitnehmer)Veranlagung wird die Steuer von den sonstigen Bezügen neu berechnet. Dabei wird der Freibetrag im (einfachen) Ausmaß von 620 Euro berücksichtigt.

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