Da Zuwendungen von Privatstiftungen bzw. von mit diesen vergleichbaren ausländischen Stiftungen oder sonstigen Vermögensmassen grundsätzlich auf Grund von Satzungen, Urkunden, Stiftungsbriefen, usw. erfolgen, stellen sie weder Schenkungen noch freigebige Zuwendungen im Sinne des § 3 ErbStG 1955 noch Zweckzuwendungen im Sinne des § 4 Z 2 ErbStG 1955 dar. Überdies können sie gemäß § 27 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 bereits unter die Kapitalertragsteuer fallen bzw. sind sie jedenfalls in der Anmeldung zur Kapitalertragsteuererklärung anzugeben. Daher fallen diese Zuwendungen, auch wenn sie kapitalertragsteuerfreie Substanzauszahlungen darstellen, nicht unter die Meldeverpflichtung gemäß § 121a BAO.