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7.2 Der Stiftungsakt als betrieblich veranlasste Zuwendung

BMFBMF-010200/0011-VI/6/200916.11.2009

7.2.1 Allgemeines

Rz 201
Nach § 4 Abs. 4 EStG 1988 sind betrieblich veranlasste Aufwendungen und Ausgaben Betriebsausgaben. Diese allgemeine Vorschrift kann einerseits durch andere allgemeine Vorschriften wie jene des Abzugsverbotes für unentgeltliche Zuwendungen in § 20 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 bzw. § 12 Abs. 1 Z 5 KStG 1988 oder durch spezielle Vorschriften im EStG 1988 bzw. KStG 1988 eingeschränkt oder ihrer Wirkung enthoben werden. Eine solche spezielle Regelung stellt § 4 Abs. 11 Z 1 lit. a bis c EStG 1988 dar, nach der Zuwendungen an Privatstiftungen nur unter den dort genannten Voraussetzungen als Betriebsausgaben anzuerkennen sind. Ein Betriebsausgabenabzug kommt daher nur bei Zuwendungen an eine Unternehmenszweckförderungsstiftung (siehe Rz 152 ff), eine Arbeitnehmerförderungsstiftung (siehe Rz 163 ff) oder an eine Belegschaftsbeteiligungsstiftung (siehe Rz 173 ff) in Betracht. Von dieser einschränkenden Regelung unberührt ist der Betriebsausgabenabzug im Rahmen der Eigenschaft einer Privatstiftung als Spendenempfänger im Sinne des § 4a EStG 1988 unter den dort genannten Voraussetzungen.

Da Zuwendungen an die betriebliche Privatstiftung als Gegenleistung für die Leistungen der betrieblichen Privatstiftung gesehen werden (siehe Rz 150), können sie auch nicht unter das Regime der Substanzauszahlungen fallen und daher auch das Evidenzkonto nicht erhöhen.

7.2.2 Zuwendungen an Unternehmenszweckförderungsstiftungen

Rz 202
Zuwendungen an Privatstiftungen können nach § 4 Abs. 11 Z 1 lit. a EStG 1988 dann als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die Privatstiftung nach der Stiftungsurkunde und der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar dem Betriebszweck des stiftenden Unternehmers oder auch mit diesem verbundener Konzernunternehmen (§ 15 AktG, § 115 GmbHG) dient. Stifter einer Unternehmenszweckförderungsstiftung kann daher nur ein Unternehmer sein (keine Stiftermehrheit).

Rz 203
Der im EStG 1988 angesprochene Betriebszweck des stiftenden Unternehmers bzw. seiner verbundenen Konzernunternehmen wird von der Privatstiftung dann ausschließlich gefördert, wenn sie nach Stiftungs(zusatz)urkunde und tatsächlicher Geschäftsführung einerseits keine Eigeninteressen verfolgt, andererseits aber mit ihren Leistungen unmittelbar jene Tätigkeiten ermöglicht, die Stifter bzw. verbundene Konzernunternehmen (die Begünstigten) nach ihrem Hauptzweck zur Erzielung der Betriebseinnahmen entfalten (zB Forschungsstiftung in der Branche des Stifters, nicht jedoch eine nur die Betriebsrisiken des Stifterunternehmens abdeckende Privatstiftung; siehe Rz 152 ff).

Rz 204
Die abzugsfähigen Zuwendungen sind grundsätzlich beim Stifter sofort und in voller Höhe (bei Sachzuwendungen in Höhe des Buchwertes) Betriebsausgaben und bei der empfangenden Privatstiftung in Höhe der fiktiven Anschaffungskosten Betriebseinnahmen. Verteilt allerdings die Privatstiftung die Zuwendungen gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 vorletzter Satz KStG 1988 auf den Zweckerfüllungszeitraum (siehe Rz 147 f), sind sie beim Stifter nach § 4 Abs. 11 Z 1 lit. a EStG 1988 auch nur entsprechend dieser Verteilung als Betriebsausgaben abzugsfähig. Es wird zur Vermeidung von Abstimmungsschwierigkeiten empfehlenswert sein, wenn die Privatstiftung dem Stifter eine entsprechende Mitteilung zukommen lässt.

7.2.3 Zuwendungen an Arbeitnehmerförderungsstiftungen

Rz 205
Zuwendungen an Arbeitnehmerförderungsstiftungen können vom stiftenden Arbeitgeber nur unter den in § 4 Abs. 11 Z 1 lit. b EStG 1988 dargestellten Voraussetzungen und nur nach Maßgabe der von § 4 Abs. 4 Z 2 lit. b EStG 1988 festgelegten Höchstgrenze als Betriebsausgaben abgesetzt werden. Zuwendungen sind unabhängig davon als Betriebsausgaben abzugsfähig, ob die Arbeitnehmerförderungsstiftung die Voraussetzungen für die Körperschaftsteuerbefreiung nach § 6 Abs. 4 KStG 1988 erfüllt oder deshalb nicht erfüllt, weil die Zuwendungen der Stiftung an die Begünstigten die Leistungsgrenzen des § 6 Abs. 2 Z 5 KStG 1988 übersteigen. In diesem Fall ist die Abzugsfähigkeit der Zuwendungen als Betriebsausgabe vom Verhalten der empfangenden Privatstiftung abhängig (siehe Rz 147 f).

Rz 206
Die Dotierung der Arbeitnehmerförderungsstiftung durch die Beiträge des Arbeitgebers fällt bei den begünstigten Arbeitnehmern nicht unter die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 26 Z 7 lit. a EStG 1988), erst bei Auszahlung durch die Privatstiftung liegen (als Vorteil aus dem Dienstverhältnis) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit vor (§ 25 Abs. 1 Z 2 lit. c EStG 1988, siehe Rz 239).

7.2.4 Zuwendungen an Belegschaftsbeteiligungsstiftungen

Rz 207
Zuwendungen an Belegschaftsbeteiligungsstiftungen können vom Stifter nur unter den in § 4 Abs. 11 Z 1 lit. c EStG 1988 dargestellten Voraussetzungen als Betriebsausgaben abgesetzt werden. Stifter einer solchen Privatstiftung dürfen nur der Arbeitgeber, die mit diesem verbundenen Konzernunternehmen sowie die innerbetrieblich bestehende gesetzliche Arbeitnehmervertretung wie zB der (Zentral)Betriebsrat(sfonds) dieser Gesellschaften sein. Als Stifter kommen nur Kapitalgesellschaften bzw. Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, nicht Einzel- und Mitunternehmerschaften in Betracht.

Rz 208
Der Kreis der Begünstigten und Letztbegünstigten einer Belegschaftsbeteiligungsstiftung kann neben früheren Arbeitnehmern ausschließlich alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern des (jeweiligen) Stifters und/oder seiner verbundenen Konzernunternehmen umfassen. Welche Arbeitnehmer zu einer Gruppe zusammengefasst werden, muss nach betriebsbezogenen Merkmalen definiert sein (VwGH 18.10.1995, 95/13/0062).

Rz 209
Voraussetzung für den Betriebsausgabenabzug ist, dass die Belegschaftsbeteiligungsstiftung nach Stiftungsurkunde und tatsächlicher Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar der Weitergabe von Beteiligungserträgen im Sinne des § 10 Abs. 1 KStG 1988 aus Beteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers oder an mit diesem verbundenen Konzernunternehmen dient. Die Tatsache der Weiterleitung dieser Beteiligungserträge der Privatstiftung im Wirtschaftsjahr des Zuflusses muss in der Stiftungs(zusatz)urkunde verankert sein.

Rz 210
Als Betriebsausgaben dürfen die Zuwendungen des Stifters nur insoweit abgezogen werden, als es sich bei der Zuwendung um eine Beteiligung am Unternehmen des Arbeitgebers oder an mit diesem verbundenen Konzernunternehmen oder um den für die Anschaffung einer solchen Beteiligung notwendigen Geldbetrag handelt. Da ex lege einzig zulässiger Zweck der Privatstiftung das unmittelbare Weiterleiten von Beteiligungserträgen im Sinne des § 10 Abs. 1 KStG 1988 ist, können auch nur Beteiligungen im Sinne des § 10 Abs. 1 KStG 1988 am Unternehmen des Arbeitgebers bzw. an mit diesem verbundenen Konzernunternehmen gestiftet bzw. angeschafft werden. Weiters dürfen vom Stifter Aufwendungen für die Gründung und die laufende Betriebsführung der Belegschaftsbeteiligungsstiftung als Betriebsausgaben abgezogen werden.

Rz 211
Die Zuwendungen sind grundsätzlich beim Stifter sofort und in voller Höhe (bei Sachzuwendungen in Höhe des Buchwertes) Betriebsausgaben und bei der empfangenden Privatstiftung in Höhe fiktiven Anschaffungskosten Betriebseinnahmen (§ 6 Z 9 lit. b EStG 1988). Verteilt aber die Privatstiftung die Zuwendungen gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 vorletzter Satz KStG 1988 auf den Zweckerfüllungszeitraum, sind sie beim Stifter nach § 4 Abs. 11 Z 1 lit. c EStG 1988 auch nur entsprechend dieser Verteilung als Betriebsausgaben abzugsfähig.

Rz 212
Die Dotierung der Belegschaftsbeteiligungsstiftung durch die Beiträge des Arbeitgebers fällt bei den begünstigten Arbeitnehmern nicht unter die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 26 Z 7 lit. a EStG 1988), erst bei Auszahlung durch die Privatstiftung liegen ab einem Betrag von 1.460 Euro jährlich (als Vorteil aus dem Dienstverhältnis) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit vor (§ 25 Abs. 1 Z 2 lit. c EStG 1988 in Verbindung mit § 26 Z 8 EStG 1988, siehe Rz 240).

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