§ 35 PSG regelt erschöpfend, wann eine Privatstiftung aufgelöst wird:
- mit Ablauf der in der Stiftungserklärung festgesetzten Dauer
- mit Konkurseröffnung
- mit Abweisung der Konkurseröffnung mangels Vermögens
- mit einstimmigem Auflösungsbeschluss des Stiftungsvorstandes, wobei der Stiftungsvorstand einen einstimmigen Auflösungsbeschluss fassen muss, wenn
- ihm ein zulässiger Widerruf des Stifters zugegangen ist
- der Stiftungszweck erreicht wurde bzw. nicht mehr erreichbar ist
- eine nicht gemeinnützige Versorgungsstiftung bereits 100 Jahre gedauert hat und nicht durch einstimmigen Beschluss aller Letztbegünstigten auf längstens weitere 100 fortgesetzt wird
- andere Gründe in der Stiftungserklärung festgelegt sind mit gerichtlichem Auflösungsbeschluss.
Mit Eintritt eines Auflösungstatbestandes wird die Abwicklung in Gang gesetzt. Da es sich bei der eigennützigen oder gemischtnützigen Privatstiftung nicht um eine unter
§ 7 Abs. 3 KStG 1988 fallende Körperschaft handelt, ist nicht die Liquidationsbesteuerung im Sinne des
§ 19 Abs. 1 bis
6 KStG 1988 vorzunehmen, sondern
§ 19 Abs. 7 KStG 1988 anzuwenden. Es gibt somit keinen Liquidationszeitraum, die Privatstiftung muss jährlich bis zur Löschung im Firmenbuch, unter Umständen bis spätestens nach Verteilung des nachträglich hervorgekommenen Vermögens, Jahresabschlüsse erstellen, Erklärungen über das erzielte Einkommen legen, und wird veranlagt. Stille Reserven werden in der Privatstiftung nur dann realisiert, wenn die Privatstiftung anlässlich der Auflösung einen Betrieb (Teilbetrieb, Mitunternehmeranteil) veräußert oder beendet, bzw. Wirtschaftsgüter aus dem betrieblichen Bereich in den außerbetrieblichen Bereich transferiert und erst danach das Restvermögen an den oder die Letztbegünstigten herausgibt.