Beispiel:
Die Privatstiftung erzielt in einem Jahr einen Überschuss aus einer Beteiligungsveräußerung von 1.500 und tätigt eine Zuwendung von 2.000, die keine Substanzauszahlung darstellt, und von der sie Kapitalertragsteuer abgeführt hat. Bemessungsgrundlage für die gutzuschreibende 12,5-prozentige Körperschaftsteuer aus veranlagten Vorjahren ist 500.
Beispiel:
In den Vorjahren hat die Privatstiftung insgesamt eine 12,5-prozentige Körperschaftsteuer von a) 100, b) 40 entrichtet, die auch bereits veranlagt ist. Die Privatstiftung führt vorschriftsgemäß ein Evidenzkonto. Die Privatstiftung erzielt im Veranlagungsjahr einen Überschuss aus Beteiligungsveräußerungen von 1.500 und tätigt im selben Jahr eine Zuwendung von 2.000, von der sie Kapitalertragsteuer einbehalten und abgeführt hat. Bemessungsgrundlage für die Gutschrift ist 500, gutschriftfähig sind daher 12,5 Prozent von 500 = 62,5.
Im Fall a) findet der gutschriftfähige Betrag von 62,5 in der bereits veranlagten und entrichteten 12,5-prozentigen Körperschaftsteuer Deckung, er ist zur Gänze gutzuschreiben. Es verbleibt ein gutschriftfähiger Körperschaftsteuerrest von 37,5.
Im Fall b) kann nur der bereits veranlagte und entrichtete Körperschaftsteuerbetrag von 40 gutgeschrieben werden. Es ist nicht möglich, 62,5 gutzuschreiben bzw. den über das vorhandene Guthaben von 40 hinausgehenden Überhang von 22,5 als Negativbetrag am Evidenzkonto vorzutragen.
3.3.6 Evidenzkonto der Zwischensteuerbeträge
Das Evidenzkonto sollte folgender Maßen gegliedert sein:Jahr | Einkünfte | Zuwendungen | Bemessungsgrundlage | KöSt | Gutschrift | vortragsfähige Summe |
Das Evidenzkonto ist der jeweiligen Körperschaftsteuererklärung in Kopie beizulegen.