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3.3.5 Gutschrift der Zwischensteuer

BMFBMF-010200/0011-VI/6/200916.11.2009

Rz 124
Tätigt die Privatstiftung in einem Veranlagungsjahr Zuwendungen, die nicht Substanzauszahlungen im Sinne des § 27 Abs. 1 Z 8 EStG 1988 darstellen und höher sind als die im selben Jahr erzielten zwischensteuerpflichtigen Einkünfte, und hat sie für diese Zuwendungen Kapitalertragsteuer einbehalten und abgeführt, die auch nicht vom Zuwendungsempfänger auf Grund von § 240 Abs. 3 BAO bzw. auf Grund eines DBA rückgefordert wird, ist die bereits in Vorjahren veranlagte und entrichtete 12,5-prozentige Körperschaftsteuer gutzuschreiben. Bemessungsgrundlage für die Höhe der Gutschrift ist die Differenz zwischen getätigten kapitalertragsteuerpflichtigen Zuwendungen und zwischensteuerpflichtigen Einkünften.

Beispiel:

Die Privatstiftung erzielt in einem Jahr einen Überschuss aus einer Beteiligungsveräußerung von 1.500 und tätigt eine Zuwendung von 2.000, die keine Substanzauszahlung darstellt, und von der sie Kapitalertragsteuer abgeführt hat. Bemessungsgrundlage für die gutzuschreibende 12,5-prozentige Körperschaftsteuer aus veranlagten Vorjahren ist 500.

Rz 125
Der gutschriftsfähige Betrag beträgt 12,5 Prozent der Bemessungsgrundlage. Die Höhe der Gutschrift ist allerdings begrenzt durch die Summe der in den Vorjahren angefallenen Zwischensteuer, die bereits veranlagt und entrichtet sein muss, und für die ein Evidenzkonto geführt werden muss.

Beispiel:

In den Vorjahren hat die Privatstiftung insgesamt eine 12,5-prozentige Körperschaftsteuer von a) 100, b) 40 entrichtet, die auch bereits veranlagt ist. Die Privatstiftung führt vorschriftsgemäß ein Evidenzkonto. Die Privatstiftung erzielt im Veranlagungsjahr einen Überschuss aus Beteiligungsveräußerungen von 1.500 und tätigt im selben Jahr eine Zuwendung von 2.000, von der sie Kapitalertragsteuer einbehalten und abgeführt hat. Bemessungsgrundlage für die Gutschrift ist 500, gutschriftfähig sind daher 12,5 Prozent von 500 = 62,5.

Im Fall a) findet der gutschriftfähige Betrag von 62,5 in der bereits veranlagten und entrichteten 12,5-prozentigen Körperschaftsteuer Deckung, er ist zur Gänze gutzuschreiben. Es verbleibt ein gutschriftfähiger Körperschaftsteuerrest von 37,5.

Im Fall b) kann nur der bereits veranlagte und entrichtete Körperschaftsteuerbetrag von 40 gutgeschrieben werden. Es ist nicht möglich, 62,5 gutzuschreiben bzw. den über das vorhandene Guthaben von 40 hinausgehenden Überhang von 22,5 als Negativbetrag am Evidenzkonto vorzutragen.

Rz 126
Im Falle der Auflösung der Privatstiftung ist die im Evidenzkonto angesammelte bis dahin nicht gutgeschriebene Zwischenkörperschaftsteuer zur Gänze gutzuschreiben und der Privatstiftung auszuzahlen.

3.3.6 Evidenzkonto der Zwischensteuerbeträge

Rz 127
Das Evidenzkonto sollte folgender Maßen gegliedert sein:

Jahr

Einkünfte
(§ 13 Abs. 3 KStG 1988)

Zuwendungen
(§ 27 Abs. 1 Z 7 EStG 1988)

Bemessungsgrundlage

KöSt
(§ 22 Abs. 2 KStG 1988)
12,5%

Gutschrift
(§ 24 Abs. 5 KStG 1988)
12,5%

vortragsfähige Summe

Das Evidenzkonto ist der jeweiligen Körperschaftsteuererklärung in Kopie beizulegen.

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