Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 34 Abs. 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | Regelbedarfssätze, Neuberechnung |
Verweise: | LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Abschnitt 11.9.1 |
In Fällen, in denen eine behördliche Festsetzung der Unterhaltsleistungen nicht vorliegt, sind die Regelbedarfsätze anzuwenden. Die monatlichen Regelbedarfsätze werden jährlich per 1. Juli angepasst. Damit für steuerliche Belange unterjährig keine unterschiedlichen Beträge zu berücksichtigen sind, sind die nunmehr gültigen Regelbedarfssätze für das gesamte Kalenderjahr 2009 heranzuziehen.
Altersgruppe | 0 - 3 Jahre | Euro 176,-- |
3 - 6 Jahre | Euro 225,-- | |
6 - 10 Jahre | Euro 290,-- | |
10 - 15 Jahre | Euro 333,-- | |
15 - 19 Jahre | Euro 391,-- | |
19 - 28 Jahre | Euro 491,-- |
Bezüglich der Voraussetzung für die Anwendung der Regelbedarfsätze wird auf die Ausführungen in der Lohnsteuerrichtlinie 2002 (LStR 2002 Rz 795 bis Rz 804) verwiesen. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können daraus nicht abgeleitet werden.
Bundesministerium für Finanzen, 9. Oktober 2008
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 34 Abs. 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | Regelbedarfssätze, Neuberechnung |
Verweise: | LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Abschnitt 11.9.1 |