Zusatzinformationen | |
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Materie: | Organisation |
betroffene Normen: | § 143 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte: | KIAB, Kontrolle illegaler Arbeitnehmerbeschäftigung |
5. Verständigungspflichten nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG)
Standard
Die Dienststellen der Abgabenbehörden haben die zuständigen Behörden zu verständigen, wenn sie im Rahmen ihrer Tätigkeit zu dem begründeten Verdacht gelangen, dass eine Übertretung arbeitsrechtlicher, gesundheits- und umweltschutzrechtlicher Vorschriften vorliegt.
Die Verständigung hat mittels KIAB-Online zu erfolgen.
Als Beispiel:
5.1. Arbeitsrechtliche Vorschriften
5.1.1. Arbeitszeitgesetz
Definition
Das Arbeitszeitgesetz (AZG) regelt diverse arbeitsrechtliche Schutzbestimmungen in Bezug auf maximal zulässige Arbeitszeiten, Sonn- und Feiertagsarbeit und führt zu diesem Zweck eine allgemeine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Aufzeichnung der Arbeitszeit der Arbeitnehmer ein.
Standard
Kontrollen der Arbeitszeitaufzeichnungen erfolgen gemäß § 89 Abs. 3 EStG 1988 mittels Nachschau (§ 144 BAO), da diese einen wesentlichen Hinweis auf das tatsächliche Ausmaß und die Zeitdauer der Beschäftigung hinsichtlich der sozialversicherungsrechtlichen Einstufung liefern. Die Herausgabe der Arbeitszeitaufzeichnungen kann mittels Androhung einer Zwangsstrafe erzwungen werden.
Bei Weigerung der Herausgabe bzw. bei nicht vorhandenen Aufzeichnungen ist eine Niederschrift aufzunehmen, wobei insbesondere die Anzahl der Beschäftigten und deren Beschäftigungsausmaß zu dokumentieren sind. Bei Nichtführung von Arbeitszeitaufzeichnungen kann je nach konkretem Ermittlungsstand entweder direkt eine Mitteilung an die Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsstrafbehörde erstattet werden oder die zuständige Arbeitsinspektion informiert werden.
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Materie: | Organisation |
betroffene Normen: | § 143 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte: | KIAB, Kontrolle illegaler Arbeitnehmerbeschäftigung |