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Organisationshandbuch KIAB

BMFBMF-280000/0070-IV/2/20081.8.20082008Organisationshandbuch KIAB

Zusatzinformationen

Materie:

Organisation

betroffene Normen:

§ 143 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 144 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 26 AuslBG, Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975
§ 27 AuslBG, Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975
§ 27a AuslBG, Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975
§ 28a AuslBG, Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975
§ 7b AVRAG, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, BGBl. Nr. 459/1993
§ 89 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 33 ASVG, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955
§ 366 Abs. 1 Z 1 GewO 1994, Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994
AlVG, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609/1977
§ 3 Abs. 4 AVOG, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 18/1975
§ 114 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 115 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 232 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 89 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 31 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 65 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 75 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 78 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
StPO, Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975

Schlagworte:

KIAB, Kontrolle illegaler Arbeitnehmerbeschäftigung

3. Befugnisse und Pflichten bei Ermittlungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), dem Arbeitsvertragsrechtanpassungsgesetz (AVRAG) und der Bundesabgabenordnung (BAO)

Standard

Die Amtshandlungen der KIAB-Organe basieren vorrangig auf den verfahrensrechtlichen Vorschriften des AVG, weil die KIAB-Organe primär für den Vollzug des AuslBG und des AVRAG zuständig sind. Sollten KIAB-Organe von vornherein bezüglich anderer Materien kontrollieren oder einschreiten, so haben sie dies ausdrücklich anzukündigen. Dies gilt auch, wenn eine KIAB-Kontrolle nach dem AuslBG beendet wird und die Fortsetzung der Amtshandlung eine Nachschau im Rahmen der BAO darstellt.

Eine zwingende Änderung des Verfahrens wird durch die konkrete Verdachtslage einer Tathandlung im Sinne der §§ 153c - 153e StGB oder auf Verdacht eines Finanzstrafdeliktes ausgelöst.

3.1. Gemeinsame Bestimmungen

3.1.1. Beginn der Amtshandlung/Kontrolle

Standard

Vor Beginn der Amtshandlung hat durch das KIAB-Organ eine Anmeldung derselben unter Angabe der Rechtsgrundlagen beim Arbeitgeber oder dessen Bevollmächtigten zu erfolgen. Gemäß § 26 Abs. 3 AuslBG darf hiedurch der Beginn der Betriebskontrolle nicht unnötig verzögert werden. Die Grenze der Verzögerung liegt dort, wo durch ein weiteres Zuwarten der Kontrollzweck gefährdet würde.

3.1.2. Ausweisleistung

Standard

Bei jeder Außendienstkontrollhandlung erfolgt eine unaufgeforderte Ausweisleistung mit dem Dienstausweis (der Dienstkarte) oder der Dienstkokarde unter Hinweis auf die jeweilige Dienststelle. Auf Verlangen ist zur Dienstkokarde jedenfalls immer der Dienstausweis (die Dienstkarte) vorzuweisen.

3.1.3. Auftrag zur Kontrollhandlung

Standard

KIAB Mitarbeiter und KIAB Mitarbeiterinnen sind mit einem Dienstausweis ausgestattet, der durch den Aufdruck "Nachschau gem. § 144 BAO" eine generellen Nachschauauftrag darstellt. Für eine Erhebung gemäß § 143 BAO ist daher kein eigenständiger Erhebungsauftrag erforderlich. Durch das unaufgeforderte Vorweisen dieses Dienstausweises (die Dienstkarte gilt als Dienstausweis) wird dem § 146 BAO Rechnung getragen.

Kontrollhandlungen im Sinne des AuslBG und AVRAG erfordern hingegen keinen gesonderten Nachweis über die jeweilige Berechtigung zur Kontrolle.

3.1.4. Belehrungspflicht

Definition

KIAB-Organe haben im Zuge von Kontrollhandlungen nach AuslBG und AVRAG den Arbeitgeber bzw. seinen Vertreter über verfahrensrechtliche Möglichkeiten und deren Rechtsfolgen zu belehren; eine darüber hinausgehende Manuduktionspflicht (Belehrung) besteht nicht.

Hinsichtlich Nachschauen im Rahmen der BAO oder Handlungen im Rahmen des FinStrG oder der StPO wird auf die Ausführungen unter Abschnitt 3., 4. und 6. verwiesen.

Standard

Die Kontrollorgane erteilen den bei der Amtshandlung nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter/Parteienvertreterinnen vertretenen Parteien und verfahrensbeteiligten Personen die zur Wahrung ihrer Verfahrenshandlungen erforderlichen Anleitungen und Rechtsfolgebelehrungen unaufgefordert. Die verfahrensrechtlichen Aufträge und Anordnungen erfolgen verständlich und bestimmt, insbesondere auch unter Hinweis auf die möglichen Rechtsfolgen.

Eine Belehrung über Parteien- und Betroffenenrechte erfolgt zu Beginn des Kontrollverfahrens. Belehrungen über mögliche Rechtsfolgen von Verfahrenshandlungen erfolgen während des Kontrollverfahrens, vor allem über Auskunftsverlangen des/der Betroffenen.

Das Verwaltungsstrafgesetz (VStG) sieht eine Selbstanzeige nicht vor. Nach dem Finanzstrafgesetz gibt es keine gesetzliche Verpflichtung eine Selbstanzeigebelehrung zu erteilen, siehe aber dazu Abschnitt 3.4.

3.1.5. Dokumentation und Akteneinsicht

Standard

Das Ergebnis der Kontroll- und Ermittlungsmaßnahmen ist durch alle zweckdienlichen Beweismittel (Niederschriften, Personenblätter, Protokolle, Kopien von Dokumenten und Unterlagen, Fotos etc.) festzuhalten und zu sichern.

Bei Erhebungen mit Auskunftsverlangen und Nachschauen ist die Aufnahme einer Niederschrift erforderlich, wobei eine Durchschrift an die Auskunftsperson auszufolgen ist.

Sämtliche Kontrollhandlungen sind im KIAB-Online zu dokumentieren. Soweit abgabenrechtlich relevante Sachverhalte ermittelt werden, werden diese dem zuständigen BV-Team übermittelt und unterliegen mit dem Steuerakt der Akteneinsicht. Über die Gewährung der Akteneinsicht entscheidet die aktenführende Stelle.

Im Verwaltungsstrafverfahren (außer Finanzstrafverfahren) ist Akteneinsicht ausschließlich durch die Verwaltungsstrafbehörde zu gewähren.

3.1.6. Ausübung der Betretungsrechte

Definition

Betretungsrechte sind für die Tätigkeit der KIAB von grundlegender Bedeutung und für die Durchführung der Kontrollen unabdingbar. Die bestehenden Betretungsrechte (§ 26 Abs. 2 AuslBG sowie § 144 in Verbindung mit § 141 BAO und § 7b Abs. 6 AVRAG) können unabhängig von der Zustimmung des Grundstückseigentümers, Machthabers oder Verfügungsberechtigten wahrgenommen werden.

Standard

Die Ausübung der Betretungsrechte des jeweiligen Verfahrensrechtes erfolgt unter möglichster Schonung der Privatsphäre und unter möglichster Rücksichtnahme auf in den Betriebsräumlichkeiten anwesende Gäste und Kunden.

§ 26 Abs. 2 AuslBG räumt das Recht ein, zu Kontrollzwecken die Betriebsstätten, Betriebsräume und auswärtigen Arbeitsstätten sowie die Aufenthaltsräume der Arbeitnehmer zu betreten.

Über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Ausübung des Betretungsrechtes (Eigenschaft einer Betriebsstätte, eines Betriebsraumes, einer auswärtigen Arbeitsstätte oder eines Aufenthaltsraumes der Arbeitnehmer) haben sich die Organe vor Beginn der Kontrolle subjektiv Gewissheit zu verschaffen.

Das Betretungsrecht umfasst nicht das Recht zur Durchsuchung der Räumlichkeiten. Das bedeutet, dass damit nur ein "In- Augenschein-Nehmen" zulässig ist, daher nicht ein gezieltes Suchen nach Personen oder Gegenständen.

3.1.7. Maßnahmen zur Sicherung der Amtshandlung

Kontrollmaßnahmen gemäß AuslBG, AVRAG, Glückspielgesetz (GSpG)

Standard

Zur Wahrung der Ordnung kann das Kontrollorgan bei Amtshandlungen als Organ der öffentlichen Aufsicht auf die Strafdrohung des § 82 Sicherheitspolizeigesetz verweisen.

Zur Durchsetzung einer ordnungsgemäßen Amtshandlung kann ein Kontrollorgan nach § 34 AVG die störende Person auffordern, sich zu entfernen.

Maßnahmen nach der BAO

Definition

Zur Durchsetzung einer ordnungsgemäßen Amtshandlung kann ein Kontrollorgan Personen die Zwangs-, Ordnungs- und Mutwillensstrafen der §§ 111 und 112 BAO androhen.

Personen, welche die Amtshandlung stören, können vom Kontrollorgan auch dann entfernt werden, wenn sie Beteiligte an der Kontrollhandlung sind.

3.1.8. Verfahrensrechtliche Abgrenzungen

Definition

Jede Amtshandlung durch Organe der Finanzverwaltung erfolgt in einem konkreten Verfahren und nach einem konkreten Verfahrensrecht. Maßnahmen nach verschiedenen verfahrensrechtlichen Grundlagen sind getrennt abzuwickeln.

Standard

Jeder Wechsel des Verfahrensrechtes wird dem Kontrollunterworfenen bzw. den an der Amtshandlung beteiligten Personen ausdrücklich mitgeteilt, in einer Niederschrift festgehalten und unmittelbar die jeweils erforderliche Rechtsbelehrung erteilt.

Auch ein Wechsel von einer Dienstnehmerkontrolle nach dem § 89 Abs. 3 EStG 1988 (Teilanwendung BAO) zu einer Nachschau gemäß § 144 BAO (Vollanwendung BAO), welche abgabenrechtlich bedeutsame Umstände des Unternehmens betreffen, muss dem Verantwortlichen des Betriebes bekannt gegeben werden. Die in einem Verfahren zulässigerweise gewonnenen Erkenntnisse können auch als Beweise für andere Verfahren unter Beachtung des dafür jeweils anzuwendenden Verfahrensrechtes verwertet werden, ohne dass es einer Änderung der verfahrensrechtlichen Grundlage bzw. des konkreten Kontrollverfahrens bedarf.

3.1.9. Ende der Amtshandlung/ Kontrolle

Standard

Beim Abschluss jeder Kontrollhandlung, die nicht mittels Niederschrift gegenüber dem Auftraggeber/Beschäftiger abschließt, wird vom Leiter/von der Leiterin der Amtshandlung eine Bestätigung über die durchgeführte Amtshandlung an den/die vor Ort befindlichen Vertreter/Vertreterin ausgefolgt. Aus dieser Bestätigung sind der Zeitpunkt der Kontrolle, die Rechtsgrundlage sowie die Daten der kontrollierenden Dienststelle als Rückfragehinweis ersichtlich.

Arbeitsbehelf

Zusatzinformationen

Materie:

Organisation

betroffene Normen:

§ 143 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 144 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 26 AuslBG, Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975
§ 27 AuslBG, Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975
§ 27a AuslBG, Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975
§ 28a AuslBG, Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975
§ 7b AVRAG, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, BGBl. Nr. 459/1993
§ 89 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 33 ASVG, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955
§ 366 Abs. 1 Z 1 GewO 1994, Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994
AlVG, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609/1977
§ 3 Abs. 4 AVOG, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 18/1975
§ 114 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 115 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 232 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 89 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 31 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 65 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 75 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 78 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
StPO, Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975

Schlagworte:

KIAB, Kontrolle illegaler Arbeitnehmerbeschäftigung

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