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Beantwortung von Zweifelsfragen zur Versicherungssteuer

BMFBMF-010206/0069-VI/5/20087.7.20082008Beantwortung von Zweifelsfragen zur Versicherungssteuer

Zur Erzielung einer bundeseinheitlichen Vorgangsweise werden in der Praxis aufgetretene Zweifelsfragen zur Versicherungssteuer behandelt. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können daraus nicht abgeleitet werden.

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 1 VersStG, Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953
§ 1 Abs. 2 VersStG, Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953
§ 1 Abs. 2 Z 4 VersStG, Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953
§ 1 Abs. 2 Z 4 lit. a VersStG, Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953
§ 1 Abs. 2 Z 4 lit. b VersStG, Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953
§ 1 Abs. 3 Z 1 VersStG, Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953
§ 1 Abs. 3 Z 2 VersStG, Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953
§ 2 VersStG, Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953
§ 3 VersStG, Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953
§ 3 Abs. 1 VersStG, Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953
§ 4 Abs. 1 Z 11 VersStG, Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953
§ 4 Abs. 3 Z 9 VersStG, Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953
§ 6 Abs. 1 Z 1 lit. a VersStG, Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953
§ 6 Abs. 1 Z 1 lit. b VersStG, Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953
§ 6 Abs. 1a VersStG, Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953
§ 6 Abs. 1a Z 2 lit. a VersStG, Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953
§ 6 Abs. 1a Z 1 VersStG, Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953
§ 6 Abs. 3 Z 1 lit. b VersStG, Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953
§ 6 Abs. 3 Z 7 VersStG, Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953
§ 7 VersStG, Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953
§ 7 Abs. 1 VersStG, Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953
§ 7 Abs. 1a VersStG, Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953
§ 8 VersStG, Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953
§ 8 Abs. 6 VersStG, Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953
§ 12 Abs. 3 Z 4 VersStG, Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953
§ 26 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 29 Abs. 2 lit. c BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 202 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 201 Abs. 2 Z 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 201 Abs. 3 Z 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 240 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 240 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 15 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 33 TP 21 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 2 Abs. 1 Feuerschutzsteuergesetz 1952, BGBl. Nr. 198/1952
§ 108g EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 7 AVOG, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 18/1975
§ 9 AVOG, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 18/1975
§ 48 PKG, Pensionskassengesetz, BGBl. Nr. 281/1990
§ 1 Abs. 1 Z 1 lit. c KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
§ 7 Abs. 1 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
§ 10 Abs. 4 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992

Schlagworte:

Captives, konzerneigene Versicherungen, Wohnsitz, Mittelpunkt der Lebensinteressen, Arbeitnehmer, ausländische Betriebsstätte, Wohnsitzwechsel, Erstattung, Betriebsstätte in Deutschland, Konzernversicherungen, Montageversicherung, Betriebsstätte, Pflichtversicherung, Doppelversicherung, Betriebsunterbrechungsrisiko, Montagerisiko, Montage, Novation, Neuer Vertrag, Zessionsgebühr, Second-Hand-Polizze, Bezugsrechte, Vertragsverlängerung, Pensionskasse, Deckungsstock, Feuerschutzsteuer, prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge, Wechselkennzeichen, Kfz-Steuer, Abgabenerklärung Kr 21, Körperbehinderte, Wunschkennzeichen, Wechsel des Fahrzeuges, Versicherungsnehmerwechsel, laufende im Wesentlichen gleich bleibende Prämienzahlung, Quasi-Einmalerlagversicherung, Teilrückkauf, Entnahme, vorzeitige Auszahlung, Vertragsverlängerung mit Teilrückkauf, Vertragsverlängerung mit Entnahme, Erhöhung der Versicherungssumme, ursprüngliche Versicherungssumme, fondsgebundene Lebensversicherung, Aufstockung, Zuzahlung, Rückkauf, Prämienfreistellungen, Teilauszahlung, motorbezogene Versicherungssteuer, Haftpflichtversicherung, Rückerstattung, Fiskalvertreter, Soll-System, Ist-System

Verweise:

VwGH 19.06.1975, 0431/75

VERSICHERUNGSSTEUERGESETZ

1. § 1 Abs. 2 VersStG

Captives

Sachverhalt:

Bei den Versicherungen im Europäischen Wirtschaftsraum treten immer mehr so genannte Captives (konzerneigene Versicherungen, das sind zum Konzern gehörige Gesellschaften) auf. Teilweise sind diese zum Dienstleistungsverkehr angemeldet, teilweise jedoch nicht.

Frage:

Unterliegen die Versicherungsverträge, die bei diesen Captives abgeschlossen werden, der Versicherungssteuer gemäß § 1 Abs. 2 VersStG?

Lösung:

Ja - bei diesen Verträgen treten zwei verschiedene Rechtspersonen (A Versicherer = Captive, B = Versicherungsnehmer) auf. Der Versicherungsnehmer verbucht die Prämie als Betriebsaufwand. Eine Captive gilt als eigenständiger Versicherer, sie kann auch andere Versicherungsnehmer - als die eigenen Konzerngesellschaften - versichern.

Im Gegensatz dazu liegt bei einer "reinen Selbstversicherung" kein Vertrag zwischen 2 verschiedenen Rechtspersonen vor (keine Betriebsausgabe, da die Prämie als Rücklage verbucht wird). Außerdem sind hier Versicherer und Versicherungsnehmer eine Person. Das gleiche gilt für so genannte Gefahrengemeinschaften, die keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen.

2. § 1 Abs. 2 Z 4 lit. a VersStG

Wohnsitz/gewöhnlicher Aufenthalt

Sachverhalt:

Ein deutscher Staatsbürger mit Wohnsitz in München (Familie) und weiterem Wohnsitz in Österreich (berufsbedingt von Montag bis Freitag) zahlt monatlich Versicherungsentgelt an einen Versicherer mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum. Die Prämienvorschreibungen werden nach Deutschland zugestellt.

Frage:

Liegt Versicherungssteuerpflicht gemäß § 1 Abs. 2 Z 4 lit. a VersStG vor?

Lösung:

Es liegt in Österreich keine Steuerpflicht vor. Es ist jener Wohnsitz maßgeblich, an dem die Person "ihren" (§ 1 Abs. 2 Z 4 lit. a VersStG) Wohnsitz und nicht bloß "einen" von mehreren Wohnsitzen hat. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen ist maßgeblich. Primär sind Familienverhältnisse zu berücksichtigen, erst in zweiter Linie Arbeitsverhältnisse.

3. § 1 Abs. 2 Z 4 lit. a VersStG

Versicherung für Arbeitnehmer bei ausländischer Betriebsstätte

Sachverhalt:

Ein österreichischer Einzelunternehmer hat eine Betriebsstätte in Deutschland. Nun beschäftigt dieser Einzelunternehmer in seiner deutschen Betriebsstätte einen Mitarbeiter (deutscher Staatsbürger, Wohnsitz in Deutschland, Lohnverrechnung in Deutschland), für den er als Versicherungsnehmer (als Teil der Entlohnung) in eine Lebensversicherung einzahlt.

Frage:

Liegt hier Versicherungssteuerpflicht gemäß § 1 Abs. 2 Z 4 lit. a VersStG vor?

Lösung:

Es besteht Versicherungssteuerpflicht gemäß § 1 Abs. 2 Z 4 lit. a VersStG, da der Versicherungsnehmer eine natürliche Person ist und seinen Wohnsitz in Österreich hat. Auf die ausländische Betriebsstätte kommt es hier nicht an. Auch bei einem Einzelunternehmen ist Versicherungsnehmer die natürliche Person, die dieses Unternehmen betreibt.

4. § 1 Abs. 2 Z 4 lit. a, § 7 Abs. 1 VersStG, § 202 BAO

Wohnsitzwechsel

Sachverhalt:

Ein Versicherungsnehmer gibt bei Vertragsabschluss mit einem Versicherer mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum bekannt, dass er seinen Wohnsitz außerhalb Österreichs hat. In der Folge ermittelt der Versicherer/das Finanzamt, dass der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Prämienzahlungen seinen Wohnsitz in Österreich hat.

Fragen:

Inwieweit hat das Finanzamt die Möglichkeit, mittels Haftungsbescheides gemäß § 202 BAO an den Versicherer mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum heranzutreten?

Inwieweit hat der Versicherer den Begriff des Wohnsitzes zu überprüfen?

Lösung:

Es ist in jedem Fall ein Haftungsbescheid an den Versicherer zu richten, dies unabhängig davon, ob der Versicherungsnehmer einen unrichtigen Wohnsitz angibt, einen Wohnsitzwechsel nicht meldet oder der Versicherer - aus welchem Grund auch immer - die Steuerpflicht in Österreich nicht wahrnimmt. Vertragliche Vereinbarungen über die Steuertragung und Entrichtung im Innenverhältnis bleiben davon unberührt. Der Versicherer kann allfällige zivilrechtliche Ansprüche gegenüber dem Versicherungsnehmer geltend machen.

Aus § 7 Abs. 1 letzter Satz VersStG kann nicht gefolgert werden, dass der Versicherungsnehmer unmittelbar in Anspruch genommen werden muss.

Auch wäre bei einem österreichischen Versicherer laut VwGH-Entscheidung vom 19.06.1975, 431/75, eine Festsetzung der Versicherungssteuer gegenüber dem Versicherungsnehmer gar nicht zulässig.

5. § 1 Abs. 2 Z 4 lit. a, § 7 Abs. 1 VersStG, § 202 BAO

Wohnsitzwechsel

Sachverhalt:

Ein deutscher Staatsbürger wohnt in Deutschland und verlegt seinen Wohnsitz nach Österreich. Ein Lebensversicherungsvertrag mit einem deutschen Versicherer liegt vor.

Frage:

Ab wann ist österreichische Versicherungssteuer festzusetzen und an wen?

Lösung:

Österreichische Steuerpflicht entsteht für Prämienzahlungen ab dem Zeitpunkt des Wohnsitzwechsels.

Der Versicherer als Haftender hat die Versicherungssteuer abzuführen. Wenn dies nicht erfolgt, kann das sachlich und örtlich zuständige Finanzamt die Versicherungssteuer mit Bescheid gemäß § 202 BAO gegenüber dem Versicherer geltend machen.

Erst dann, wenn ein nicht in Österreich ansässiger EWR - Versicherer die Entrichtung der Versicherungssteuer unterlässt, kann das sachlich und örtlich zuständige Finanzamt die Versicherungssteuer mit Bescheid gemäß § 7 Abs. 1 VersStG gegenüber dem Versicherungsnehmer als Steuerschuldner festsetzen.

6. § 1 Abs. 2 Z 4 lit. a VersStG, § 26 Abs. 3, § 202 und § 240 Abs. 3 BAO

Wohnsitzwechsel

Sachverhalt:

Ein österreichischer Versicherungsnehmer mit Wohnsitz in Wien verlegt seinen Wohnsitz berufsbedingt vorübergehend bzw. auf unbestimmte Zeit nach Brüssel. Die Wohnung in Wien wird vermietet, das Inventar verkauft. Die polizeiliche Meldung des Wohnsitzes bleibt aufrecht.

Fragen:

Wo liegt im gegenständlichen Fall der für die Versicherungssteuerpflicht maßgebliche Wohnsitz?

Kann der Versicherungsnehmer auf Grund der Bestimmungen des § 1 VersStG die Versicherungssteuer für bezahlte Prämien, die nach dem Wohnsitzwechsel geleistet wurden, rückfordern?

Lösung:

Der Wohnsitz in Österreich wurde aufgegeben. Die bloße Registrierung im österreichischen Melderegister ist unbeachtlich. Der maßgebliche Wohnsitz ist in Brüssel. Es liegt somit keine Steuerpflicht in Österreich vor.

Ist der Versicherungsnehmer jedoch Auslandsbeamter, so bleibt zufolge § 26 Abs. 3 BAO die Steuerpflicht bestehen.

Erstattung:

Der Versicherungsnehmer kann eine Erstattung nach § 240 Abs. 3 BAO beim sachlich und örtlich zuständigen Finanzamt des Versicherers beantragen. Es bestehen jedoch keine Bedenken, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer die Steuer erstattet und gleichzeitig beim zuständigen Finanzamt eine Festsetzung nach § 202 BAO beantragt.

7. § 1 Abs. 2 Z 4 lit. b VersStG

Versicherung für Arbeitnehmer bei ausländischer Betriebsstätte

Sachverhalt:

Eine österreichische Gesellschaft hat eine Betriebsstätte in Deutschland. Diese Gesellschaft beschäftigt in ihrer deutschen Betriebsstätte einen Mitarbeiter (deutscher Staatsbürger, Wohnsitz in Deutschland, Lohnverrechnung in Deutschland), für den sie als Versicherungsnehmer eine Lebensversicherung (als Teil seiner Entlohnung) abschließt.

Frage:

Liegt hier Versicherungssteuerpflicht gemäß § 1 Abs. 2 Z 4 lit. b VersStG vor?

Lösung:

Im gegenständlichen Fall bezieht sich das Versicherungsverhältnis auf die Betriebsstätte in Deutschland, der Mitarbeiter ist in Deutschland beschäftigt. Auf den Sitz des Versicherungsnehmers kommt es nicht an. Es fällt daher keine österreichische Versicherungssteuer gemäß § 1 Abs. 2 Z 4 lit. b VersStG an.

8. § 1 Abs. 2 Z 4 lit. b VersStG

Konzernversicherungen

Sachverhalt:

Eine US - Konzernmutter schließt mit einem englischen Versicherer für sich und ihre Konzerngesellschaften (davon eine in Österreich) eine Haftpflicht-, eine Betriebsunterbrechungs- sowie eine Montageversicherung ab. Die aliquot auf die Konzerngesellschaft in Österreich entfallenden Versicherungsentgelte werden weiterverrechnet.

Frage:

Liegt Versicherungssteuerpflicht gemäß § 1 Abs. 2 Z 4 lit. b VersStG vor?

Lösung:

Hat der Versicherer seinen Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum, ist für die Steuerpflicht die Risikobelegenheit maßgebend. Im gegebenen Fall bezieht sich das Risiko auf das österreichische Unternehmen. Daher ist Versicherungssteuerpflicht gemäß § 1 Abs. 2 Z 4 lit. b VersStG gegeben.

9. § 1 Abs. 2 Z 4 lit. b VersStG

Montageversicherung

Sachverhalt:

Eine US - Gesellschaft schließt mit einem englischen Versicherer eine Versicherung zur Abdeckung des Montagerisikos für eine in Österreich zu errichtende Einrichtung ab.

Frage:

Liegt Versicherungssteuerpflicht gemäß § 1 Abs. 2 Z 4 lit. b VersStG vor?

Lösung

Für Versicherer im Europäischen Wirtschaftsraum ist der Betriebsstättenbegriff gemäß § 29 Abs. 2 lit. c BAO maßgeblich.

Dauert die Montage länger als 6 Monate, wird eine Betriebstätte im Inland begründet. Das versicherte Risiko bezieht sich auf diese Betriebsstätte und daher ist Versicherungssteuerpflicht gemäß § 1 Abs. 2 Z 4 lit. b VersStG gegeben.

Dauert die Montage kürzer als 6 Monate, bezieht sich das Risiko auf den Versicherungsnehmer (hier US - Gesellschaft), weshalb keine Versicherungssteuerpflicht gemäß § 1 Abs. 2 Z 4 lit. b VersStG vorliegt.

10. § 1 Abs. 2 Z 4 lit. b und Abs. 3 Z 1 VersStG

Pflichtversicherung/Doppelversicherung

Sachverhalt:

Eine österreichische Gesellschaft schließt eine Montageversicherung für eine Montage in Kuwait (kürzer als 6 Monate, daher keine Betriebsstätte) bei einem Versicherer mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum ab. Dieselbe österreichische Gesellschaft muss auch eine Versicherung bei einem örtlichen kuwaitischen Versicherer abschließen, um den Auftrag zu erhalten.

Fragen:

Liegt hier sowohl für den mit dem österreichischen Versicherer (§ 1 Abs. 2 Z 4 lit. b VersStG) als auch für den mit dem kuwaitischen Versicherer (§ 1 Abs. 3 Z 1 VersStG) abgeschlossenen Versicherungsvertrag Steuerpflicht vor?

Wenn ja, kann eine Anrechnung erfolgen?

Lösung:

Für den ersten, mit einem Versicherer mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum abgeschlossenen Vertrag ist Versicherungssteuerpflicht nach § 1 Abs. 2 Z 4 lit. b VersStG gegeben, da das Unternehmen, auf das sich die Versicherung bezieht, seinen Sitz in Österreich hat (keine Betriebsstätte in Kuwait).

Für den zweiten, mit einem kuwaitischen Versicherer abgeschlossenen Versicherungsvertrag ist Versicherungssteuerpflicht nach § 1 Abs. 3 Z 1 VersStG gegeben.

Es liegen 2 verschiedene Verträge mit demselben Risiko (dieselbe Montage im Ausland) vor. Daher fällt 2x Versicherungssteuer an. Es ist keine Anrechnung möglich. Eine etwaige kuwaitische Versicherungssteuer für den 2. Vertrag kann im Wege des § 48 BAO angerechnet werden.

11. § 1 Abs. 3 Z 1 und Z 2 VersStG

Konzernversicherungen

Sachverhalt:

Eine US - Konzernmutter schließt mit einem US - Versicherer für sich und ihre Konzerngesellschaften (davon eine in Österreich) eine Haftpflicht-, eine Betriebsunterbrechungs- sowie eine Montageversicherung ab. Die aliquot auf die Konzerngesellschaft in Österreich entfallenden Versicherungsentgelte werden weiterverrechnet.

Frage:

Liegt Versicherungssteuerpflicht gemäß § 1 Abs. 3 VersStG vor?

Lösung:

Hat der Versicherer seinen Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums, ist für die Steuerpflicht der Wohnsitz (Sitz) oder ein im Inland gelegener versicherter Gegenstand maßgebend.

Der Versicherungsnehmer hat seinen Sitz in den USA (die österreichische Konzerngesellschaft ist nicht Versicherungsnehmer). Daher besteht keine Versicherungssteuerpflicht gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 VersStG.

Ein Haftpflicht-, Betriebsunterbrechungs- und Montagerisiko ist ein tätigkeitsbezogenes Risiko und kein Risiko, das sich auf einen im Inland gelegenen Gegenstand (körperliche Sache) bezieht. Daher besteht auch keine Versicherungssteuerpflicht gemäß § 1 Abs. 3 Z 2 VersStG.

12. § 1 Abs. 3 Z 2 VersStG

Montageversicherung

Sachverhalt:

Eine US - Gesellschaft schließt mit einem US - Versicherer eine Versicherung zur Abdeckung des Montagerisikos für eine in Österreich zu errichtende Einrichtung ab.

Frage:

Liegt Versicherungssteuerpflicht gemäß § 1 Abs. 3 Z 2 VersStG vor?

Lösung:

Nein, der Versicherungsnehmer hat seinen Sitz außerhalb Österreichs. Es ist kein Gegenstand, der im Inland gelegen ist, versichert (Montage ist kein Gegenstand).

13. §§ 1, 3 VersStG, § 33 TP 21 GebG

Verkauf einer Lebensversicherung

Sachverhalt:

Ein Lebensversicherungsvertrag wird gegen Einmalerlag mit einer Laufzeit von 10 Jahren abgeschlossen. Die Steuer in Höhe von 4% wurde entrichtet.

Kurz vor Ablauf wird der Vertrag um weitere 6 Jahre verlängert (ohne Zahlung eines weiteren Entgeltes). Außerdem werden die Ansprüche aus dem Vertrag am selben Tag vom Versicherungsnehmer an einen Dritten verkauft.

Frage:

Verwirklicht die Vertragsverlängerung im Zusammenhang mit dem Verkauf neuerlich einen Tatbestand gemäß § 1 iVm § 3 VersStG?

Lösung:

Das Vorliegen einer Novation ist nach zivilrechtlichen Regeln (§ 1376 ABGB) zu beurteilen.

Die Verlängerung vor Ablauf stellt keine "Novation" bzw. keinen "neuen Vertrag" dar, weil das versicherte Risiko nicht geändert wird. Vom "neuen" Versicherungsnehmer wird kein Entgelt an den Versicherer geleistet. Aus diesen Gründen liegt keine Versicherungssteuerpflicht vor.

Der an den Abtretenden zu bezahlende Kaufpreis stellt kein Versicherungsentgelt iSd § 3 VersStG dar. Wird über den Verkauf der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag eine Urkunde (§ 15 ff GebG) errichtet, fällt eine Zessionsgebühr an (§ 33 TP 21 GebG).

14. § 1 Abs. 2 Z 4 lit. a VersStG, § 33 TP 21 GebG

Verkauf einer Lebensversicherung (Second-Hand-Polizze)

Sachverhalt:

Ein österreichischer Käufer erwirbt über Vermittlung eines Händlers (Maklers) entgeltlich das unwiderrufliche Bezugsrecht einer "gebrauchten" Er- und Ablebensversicherung eines englischen Versicherungsnehmers; der Versicherungsvertrag als solcher (Versicherungsnehmer ist die englische Person) bleibt unverändert bestehen. Der Versicherer wird verständigt, dass der Käufer die Zahlung der weiteren laufenden Prämien übernimmt und die künftigen Prämienvorschreibungen ausschließlich an den Käufer zu ergehen haben.

Frage:

Unterliegt dieser Vorgang der Versicherungssteuer?

Lösung:

Wird der Käufer unwiderruflich als Bezugsberechtigter eingetragen und werden ihm alle Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag übertragen, erlangt er - dem Gesamtbild nach - die Stellung eines Versicherungsnehmers (zB der Verkäufer verliert den Leistungsanspruch und der Käufer hat für die künftigen laufenden Prämien zu sorgen).

Der an den Abtretenden zu bezahlende Kaufpreis stellt kein Versicherungsentgelt iSd § 3 VersStG dar. Nur die weiteren Prämienzahlungen unterliegen der Versicherungssteuer.

Der Erwerb des Bezugsrechts - ohne dass dem Bezugsberechtigten weitere Rechte und Pflichten auferlegt werden - durch den österreichischen Käufer führt zu keiner Änderung bzw. Novation des Versicherungsvertrages. Das Versicherungsverhältnis zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer bleibt unverändert und ist versicherungssteuerlich ohne Relevanz.

Wird über den Verkauf der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag eine Urkunde (§ 15 ff GebG) errichtet, fällt eine Zessionsgebühr an (§ 33 TP 21 GebG).

15. § 1 Abs. 2 Z 4 VersStG

Verkauf von Versicherungsverträgen (Second-Hand-Polizzen)

Sachverhalt:

Eine AG mit Sitz in München erwirbt unwiderruflich Bezugsrechte aus "gebrauchten" deutschen Kapitalversicherungen (Erlebensversicherung oder Er- und Ablebensversicherungen mit laufender Prämienzahlung). Die deutschen Versicherungsnehmer treten dem Gesamtbild nach ihre Rechte und sie treffenden Verpflichtungen zwar überwiegend, aber nicht zur Gänze (zB hinsichtlich Ablebensrisiko) an die AG ab. Die AG hat für die deutschen Versicherungsnehmer die laufenden Prämien zu entrichten und das Recht, die aus diesem Übergabsvertrag erworbenen Bezugsrechte weiter zu übertragen.

In weiterer Folge werden diese Bezugsrechte gebündelt und an eine österreichische GmbH & Co KG gegen ein Gesamtabtretungsentgelt (auch für künftige Prämienzahlungen) veräußert. Die österreichische GmbH & Co KG fungiert wirtschaftlich gesehen als Zahlungsstelle und deren Kommanditisten als Investoren.

Frage:

Unterliegen die zukünftigen Prämienzahlungen im Zuge der Abtretung von Ansprüchen aus "gebrauchten" deutschen Lebensversicherungen der Versicherungssteuer?

Lösung:

Nein, da hinsichtlich der österreichischen GmbH & Co KG keine Versicherungssteuerpflicht gemäß § 1 Abs. 2 Z 4 VersStG vorliegt. Dieser GmbH & Co KG kommt - auf Grund der aus dem Vertrag mit der AG zustehenden Rechte und sie treffenden Verpflichtungen - dem Gesamtbild nach überwiegend nicht die Stellung eines Versicherungsnehmers zu.

Auch die deutsche AG ist im gegenständlichen Fall nicht Versicherungsnehmer, da zivilrechtlich gesehen, immer noch die "alten (deutschen) Versicherungsnehmer" als solche angesehen werden.

Sollte die AG zahlungsunfähig werden, würden immer noch die Versicherungsnehmer zur Zahlung der Versicherungsprämien herangezogen werden, bzw. genießen diese immer noch Versicherungsschutz.

Nur wenn wirklich alle Rechte und Pflichten an einen Dritten übertragen werden, kann zivilrechtlich ein "neuer Versicherungsnehmer" angenommen werden. Dies ist der Fall zum Beispiel bei englischen, irischen und us-amerikanischen Second-Hand-Verträgen, nach denen der ursprüngliche Versicherungsnehmer in der Regel keinen Versicherungsschutz behält und der "neue Versicherungsnehmer" auch dafür zu sorgen hat, dass die laufenden Prämien entrichtet werden.

16. §§ 1, 2 VersStG

Vertragsverlängerungen

Sachverhalt:

1. Der Versicherer stellt ein Anbot auf Vertragsverlängerung vor Ablauf des Vertrages. Der ursprüngliche Vertrag läuft mit 31.10. aus. Der Versicherungsnehmer unterschreibt am 5.10. das Anbot und sendet dieses an den Versicherer zurück.

2. Der Versicherungsnehmer stellt den Antrag auf Verlängerung.

Frage:

Wann kommt die Vertragsverlängerung zustande?

Lösung:

Mangels konkreter Bestimmungen im Versicherungsvertragsgesetz kommt die Vertragsverlängerung nach zivilrechtlichen Vorschriften mit Einlangen der Annahmeerklärung beim Anbotsteller (Zustellnachweis, Eingangsstempel oder dergleichen) vor Ablauf des Vertrages (spätestens am 31.10.) zustande, sofern nicht im Rahmen der Privatautonomie oder in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen über das Zustandekommen der Verlängerung gesonderte Vereinbarungen getroffen wurden (zB Zeitpunkt der Polizzierung, konkludente Handlung und dergleichen).

Langt das Annahmeschreiben nach Ablauf des Vertrages (nach 31.10.) beim Anbotsteller ein, liegt keine Vertragsverlängerung vor, sondern es kommt in der Folge ein neuer Versicherungsvertrag zustande.

Es bestehen keine Bedenken, dass die Annahmeerklärung als rechtzeitig eingelangt angesehen wird, wenn dieses vor Ablauf des Vertrages (spätestens am 31.10.) zur Post gegeben wird oder auf andere Weise in den Einflussbereich des Versicherers gelangt.

Ist der Empfänger des Anbotes mit dem Antrag nicht einverstanden und stellt dieser eine Gegenofferte, liegt ein neues Anbot vor.

17. § 3 VersStG

Übertragung einer direkten Leistungszusage

Sachverhalt:

Auf Grund eines Vertrages zwischen einem ungarischen Unternehmen mit einer ungarischen Pensionskasse verfügt ein Arbeitnehmer dieses Unternehmens über Anwartschaftsrechte gegenüber der Pensionskasse. Der Arbeitnehmer übersiedelt nach Österreich und begründet ein Arbeitsverhältnis mit einem österreichischem Unternehmer, das für seine Beschäftigten Leistungen an eine österreichische Pensionskasse erbringt. Auf Wunsch des Arbeitnehmers überträgt die ungarische Pensionskasse die Anwartschaften des Arbeitnehmers und das entsprechende Deckungskapital an die österreichische Pensionskasse.

Frage:

Ist diese Übertragung versicherungssteuerfrei?

Lösung:

Durch die Übertragung entsteht ein neues Versicherungsverhältnis, weil sich sowohl der Versicherer als auch der Versicherungsnehmer ändern.

Jede Leistung, die an die österreichische Pensionskasse zur Durchführung eines Versicherungsverhältnisses bewirkt wird, ist Entgelt im Sinne des § 3 VersStG und daher versicherungssteuerpflichtig. Da im gegenständlichen Fall die Anwartschaft auf Wunsch des Arbeitnehmers übertragen wird, liegt weder eine Übertragung des Deckungserfordernisses gemäß § 48 PKG noch eine Übertragung des Deckungsstockes auf Grund einer Vereinbarung zwischen zwei Versicherungen vor.

18. § 3 Abs. 1 VersStG, § 2 Abs. 1 Feuerschutzsteuergesetz und § 4 Feuerschutzsteuerverordnung

Sachverhalt:

Ein ausländischer Versicherer stellt eine Prämie in Höhe von 1190 Euro in Rechnung.

Er weist den inländischen Makler an, die Versicherungssteuer (11%) und die Feuerschutzsteuer (8%) an das zuständige Finanzamt zu entrichten.

Der Versicherer erwartet sich eine Nettoprämie von 1000 Euro.

Frage:

Wie ist die Versicherungssteuer und die Feuerschutzsteuer zu berechnen?

Lösung:

Da die Feuerschutzsteuer, die der Versicherer selbst tragen muss (4%) zum Versicherungsentgelt gehört, ist die Steuer nach der Feuerschutzsteuer - DurchführungsVO wie folgt zu berechnen:

1190 Euro x 1100/115 = 9,656% = 113,82 Versicherungssteuer

1190 Euro x 800/115 = 6,957% = 82,79 Feuerschutzsteuer

Wenn der ausländische Versicherer 1000 Euro erhalten muss oder soll, muss dementsprechend die Berechnungsbasis auf 1197,92 Euro erhöht werden.

Beispiel:

1. Rechenschritt (Modellherleitung)

Euro

an das FA zu entrichten Euro

gedachte Nettoprämie

1.000,00

 

selbst zu tragende Feuerschutzsteuer 4% von 1000

40,00

40,00

verbliebe netto

960,00

 

überwälzbare Feuerschutzsteuer 4% von 1000

40,00

40,00

überwälzbare Versicherungssteuer 11% von 1000

110,00

110,00

Zwischensumme Bruttoprämie

1.150,00

190,00

   

Ergebnis des 1. Rechenschrittes

 

in Prozent

tatsächlich verbleibende Nettoprämie

960,00

100%

an das FA zu entrichten

190,00

 

tatsächliche Bruttoprämie

1.150,00

119,79166%

   

2. Rechenschritt des Versicherers (Modellanwendung)

  

gewünschte Nettoprämie

1.000,00

100%

hiezu korrespondierende Bruttoprämie

1.197,92

119,79166%

   

daraus resultieren:

 

Euro

Feuerschutzsteuer

1.197,92 x 800/115

 

83,33356

Versicherungssteuer

1.197,92 x 1100/115

 

114,58365

gesamt, gerundet

 

197,92

19. § 4 Abs. 1 Z 11, § 6 Abs. 1 Z 1 lit. b VersStG, § 108g EStG

Prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge (§ 108g EStG)

Sachverhalt:

Ein Versicherer bietet ein kombiniertes Produkt bestehend aus einer prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge und einer Risikozusatzversicherung (Ablebensversicherung) in einem Vertrag an.

Frage:

Ist nur der Teil der Prämien, welcher auf die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge entfällt oder sind auch die Prämien für die Risikozusatzversicherung nach § 4 Abs. 1 Z 11 VersStG von der Versicherungssteuer befreit?

Lösung:

Die Risikozusatzversicherung ist ein eigenes Produkt, wofür die Befreiung gemäß § 4 Abs. 1 Z 11 VersStG nicht in Betracht kommt. Es sind nur die Prämien der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge steuerfrei. Die Prämien für die Zusatzversicherung unterliegen dem 4-prozentigen Steuersatz gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 lit. b VersStG.

20. § 4 Abs. 3 Z 9, § 12 Abs. 3 Z 4 VersStG

Wechselkennzeichen

Sachverhalt:

Für eine körperbehinderte Person sind 2 Kraftfahrzeuge unverändert seit 1990 auf Wechselkennzeichen zugelassen. Für die Befreiung von der seinerzeitigen Kfz-Steuer wurde vom Finanzamt ein Kfz-Steuerausweis gemäß § 2 Abs. 2 KfzStG 1952 ausgestellt. Im Jahr 2006 wird das "kleinere" Kraftfahrzeug gewechselt.

Frage:

Genügt für die Aufrechterhaltung der Befreiung der im Jahr 1990 ausgestellte Steuerausweis oder sind nunmehr die im § 4 Abs. 3 Z 9 VersStG angeführten Unterlagen für die Weitergeltung der Steuerbefreiung vorzulegen?

Lösungsvorschlag:

Bei jedem Kraftfahrzeugwechsel gilt die Übergangsregelung gemäß § 12 Abs. 3 Z 4 VersStG, § 10 Abs. 4 KfzStG als beendet und nicht nur bei Wechsel des leistungsstärkeren Kraftfahrzeuges. Für die Aufrechterhaltung der Befreiung sind alle Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 3 Z 9 VersStG zu erfüllen (Abgabenerklärung KR 21, entsprechende Nachweise). Die neuen Voraussetzungen gelten, sobald der Versicherungsnehmer eine Änderung der Zulassungsdaten vornimmt.

21. § 4 Abs. 3 Z 9 VersStG

Wechselkennzeichen

Sachverhalt:

Für eine körperbehinderte Person sind 2 Kraftfahrzeuge auf Wechselkennzeichen angemeldet. Eine Abgabenerklärung KR 21 liegt vor. Nun wird 1 Kraftfahrzeug abgemeldet.

Frage:

Ist eine neue Abgabenerklärung KR 21 vorzulegen?

Lösung:

Nein, da weder ein Wechsel des Fahrzeugs noch des Versicherers vorgenommen wird.

22. § 4 Abs. 3 Z 9 VersStG

Befreiung für Körperbehinderte

Sachverhalt:

Ein Finanzamt oder der Versicherer erlangt Kenntnis davon, dass ein Fahrzeug nur geringfügig zum Transport des Behinderten verwendet wird.

Fragen:

Wie ist vorzugehen?

Wer hat die eventuelle Nachversteuerung vorzunehmen?

Lösung:

Das sachlich und örtlich zuständige Finanzamt (siehe Frage 50) führt erforderliche Erhebungen durch und fordert den Versicherer auf, die Steuer nachzuerheben. Kommt der Versicherer dieser Aufforderung nicht nach, ist ein Bescheid gemäß § 202 BAO an den Versicherer zu erlassen.

Erlangt der Versicherer Kenntnis, dass die Voraussetzungen für die Befreiung nicht vorliegen, hat er gemäß § 6 Abs. 3 Z 7 VersStG die unrichtige Berechnung zu berichtigen.

23. § 4 Abs. 3 Z 9 VersStG

Befreiung für Körperbehinderte

Sachverhalt:

Eine körperbehinderte Person hat ein Wunschkennzeichen für 1 Kraftfahrzeug. Sie beantragt ein EU-Kennzeichen mit neuer Nummer. Es wird eine neue Zulassungsbescheinigung ausgestellt.

Frage:

Ist hier neuerlich eine Abgabenerklärung KR 21 vorzulegen?

Lösung:

Nein, da hier weder ein Wechsel des Versicherers noch des Kraftfahrzeugs vorgenommen wird.

24. § 4 Abs. 3 Z 9 VersStG

Befreiung für Körperbehinderte

Sachverhalt:

Eine körperbehinderte Person meldet das bisherige Kraftfahrzeug ab und beim selben Versicherer ein Kraftfahrzeug neu an.

Frage:

Ist hier neuerlich eine Abgabenerklärung KR 21 vorzulegen?

Lösung:

Durch den Wechsel des Fahrzeuges kommt ein neues Vertragsverhältnis zustande. Der Versicherer hat die Befreiungsvoraussetzung neu zu prüfen, daher ist ein neue Abgabenerklärung KR 21 vorzulegen.

25. § 6 Abs. 1 Z 1 lit. a VersStG

Versicherungsnehmerwechsel

Sachverhalt:

Es liegt eine Kapitalversicherung gegen Einmalerlag mit einer Laufzeit von 10 Jahren vor.

Im 5. Jahr erfolgt ein Versicherungsnehmerwechsel. Der "alte" Versicherungsnehmer tritt seine sämtlichen Rechte und Pflichten mit Einverständnis des Versicherers an einen "neuen" Versicherungsnehmer entgeltlich oder unentgeltlich ab. Das versicherte Risiko (versicherte Person) wird nicht geändert.

Frage:

Kommt es hier zu einer Nachversteuerung beim "alten Versicherungsnehmer"?

Lösung:

Der Wechsel des Versicherungsnehmers vor Ablauf stellt keine "Novation" bzw. keinen "neuen Vertrag" dar. Vom "neuen" Versicherungsnehmer werden keine weiteren Prämien an den Versicherer geleistet. Aus diesen Gründen liegt keine Versicherungssteuerpflicht vor.

Der Versicherungsvertrag bleibt in seiner Gesamtheit als solcher bestehen, er ist daher nicht in 2 voneinander unabhängige Versicherungsverhältnisse zu trennen. Es liegt somit kein "Kurzläufer" gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 lit. a VersStG vor.

26. § 6 Abs. 1 Z 1 lit. a VersStG

Laufende, im Wesentlichen gleich bleibende Prämienzahlung

Fragen:

Was versteht man unter "laufender, im Wesentlichen gleich bleibender" Prämienzahlung?

Was versteht man unter einer "Quasi-Einmalerlagversicherung"?

Lösung:

Als Prämienzuzahlungen gelten nachträgliche Einmalzuzahlungen oder nicht für die gesamte Restlaufzeit vereinbarte Zuzahlungen.

Nachträgliche Prämienherabsetzungen sind wie nachträgliche Prämienfreistellungen zu beurteilen (siehe Frage 36).

Daraus folgt:

1. Innerhalb der ersten 10 Versicherungsjahre gleichbleibende Prämienzahlungen sowie im Vorhinein oder nachträglich vereinbarte steigende Prämienzahlungen unterliegen dem Steuersatz gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 lit. b VersStG von 4%.

2. Im Vorhinein vereinbarte nicht laufende oder nicht für die gesamte Restlaufzeit gleichbleibende Prämienzahlungen unterliegen sofort dem Steuersatz gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 lit. a VersStG von 11%.

3. Bei nachträglich vereinbarten Einmalzuzahlungen oder nicht für die gesamte Restlaufzeit vereinbarte Zuzahlungen ist die Verdoppelungsgrenze der Versicherungssumme zu Vertragsbeginn zu beachten. Bei Überschreiten dieser Grenze liegt gemäß § 6 Abs. 1a zweiter Satz VersStG ein "neuer" Vertrag vor. Die Besteuerung des Erhöhungsbetrages ist je nach Laufzeit dieses "neuen" Vertrages vorzunehmen.

4. Im Vorhinein vereinbarte sinkende Prämienzahlungen sind wie im Vorhinein vereinbarte Prämienfreistellungen zu beurteilen. Die Besteuerung erfolgt sofort gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 lit. a VersStG mit 11% (siehe Frage 36).

5. Nachträgliche vereinbarte Prämienherabsetzungen sind wie nachträglich vereinbarte Prämienfreistellungen zu beurteilen (siehe Frage 36).

Eine "Quasi-Einmalerlagversicherung" ist eine Versicherung mit nicht laufenden und/oder nicht im Wesentlichen gleich bleibenden Prämienzahlungen.

Steuerliche Konsequenzen im Sinne des § 6 Abs. 1a VersStG aus der Qualifizierung als "Quasi-Einmalerlagversicherung" ergeben sich nur in den ersten 10 Jahren der Laufzeit.

27. § 6 Abs. 1a VersStG

Teilrückkauf - Entnahme (vorzeitige Auszahlung); Nachversteuerung

Fragen:

Was versteht man unter einem Teilrückkauf, was unter einer Entnahme?

Wann kommt es bei einem Teilrückkauf oder einer Entnahme zu einer Nachversteuerung?

Lösung:

Bei Teilrückkäufen oder Entnahmen stellt sich die Frage der Nachversteuerung gemäß § 6 Abs. 1a VersStG, allerdings nur bei Einmalerlagversicherungen oder "Quasi-Einmalerlagversicherungen". Bei Verträgen mit laufender, im Wesentlichen gleich bleibender Prämienzahlung kommt es im Zusammenhang mit Teilrückkäufen oder Entnahmen keinesfalls zu einer Nachversteuerung.

Ein Teilrückkauf ist ein einseitiges Gestaltungsrecht des Versicherungsnehmers, das von diesem jederzeit und in jeder Höhe in Anspruch genommen werden kann. Es erfolgt eine teilweise Kündigung des Versicherungsvertrages.

Bei einem Teilrückkauf - in welcher Höhe immer - unterliegt jener Teil der eingezahlten Prämie der Nachversteuerung gemäß § 6 Abs. 1a Z 2 lit. a VersStG, der auf den ausgezahlten Betrag der Versicherungsleistung entfällt.

Bei Entnahmen (vorzeitigen Auszahlungen) wird vom Versicherer mit dem Versicherungsnehmer bei Vertragsabschluss eine Teilauszahlungsmöglichkeit vereinbart, die der Versicherungsnehmer während der Laufzeit des Vertrages in Anspruch nehmen kann. Eine (teilweise) Kündigung des Versicherungsvertrages erfolgt in diesem Fall nicht.

Entnahmen (Teilauszahlungen) von mehr als 25% der ursprünglichen Versicherungssumme vermindern diese wesentlich und sind daher einem Teilrückkauf gleichzuhalten. Beträgt somit die Summe der vor Ablauf von 10 Jahren erfolgten Entnahmen (Teilauszahlungen) mehr als 25% der ursprünglichen Versicherungssumme, erfolgt eine Nachversteuerung gemäß § 6 Abs. 1a Z 2 lit. a VersStG jenes Teiles der eingezahlten Prämie, der auf den ausgezahlten Betrag der Versicherungsleistung entfällt.

28. § 6 Abs. 1a Z 2 lit. a VersStG

Vertragsverlängerung mit Teilrückkauf

Sachverhalt:

Es liegt ein Versicherungsvertrag mit einer Laufzeit von 6 Jahren und laufender, im Wesentlichen gleich bleibender Prämienzahlung vor. Dieser Vertrag wird vor Ablauf ohne weitere Prämienzahlung um 4 Jahre verlängert.

Im 7. Jahr kommt es zum Rückkauf in Höhe von 15% der Versicherungssumme.

Frage:

Ist auf Grund des Rückkaufes eine Nachversteuerung vorzunehmen?

Lösung:

Durch die Verlängerung vor Ablauf der ursprünglich vereinbarten Laufzeit auf 10 Jahre ohne weitere laufende, im Wesentlichen gleich bleibende Prämienzahlung kommt es zu einer nachträglich vereinbarten Prämienfreistellung, die zu keiner Umqualifizierung führt. Es liegt noch immer ein Vertrag gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 lit. b VersStG vor.

Eine Nachversteuerung der anteiligen Prämie, die auf den ausgezahlten Betrag der Versicherungsleistung entfällt, ist gemäß § 6 Abs. 1a Z 2 lit. a VersStG nicht durchzuführen (siehe Frage 27).

29. § 6 Abs. 1a Z 1 und Z 2 lit. a VersStG

Vertragsverlängerung mit Entnahme (vorzeitige Auszahlung der Versicherungssumme)

Sachverhalt:

Es liegt ein Versicherungsvertrag mit einer Laufzeit von 6 Jahren und laufender im Wesentlichen gleich bleibender Prämienzahlung vor. Es wird vereinbart, dass der Versicherungsnehmer ab dem 3. Jahr die Hälfte der Versicherungssumme entnehmen kann. Im 5. Jahr wird die Hälfte der Versicherungssumme entnommen. Später, vor Ablauf des 6. Jahres, wird der Vertrag um 4 Jahre auf 10 Jahre ohne weitere Prämienzahlung verlängert.

Frage:

Bewirkt die Entnahme eine Nachversteuerung?

Lösung:

Es ist der Status des Versicherungsverhältnisses im Zeitpunkt der Entnahme zu betrachten:

a) Ist der Status "im Wesentlichen gleich bleibende Prämienzahlung", dann ist die Entnahme - unabhängig davon, ob weniger oder mehr als 25% der ursprünglich vereinbarten Versicherungssumme entnommen werden - nicht schädlich nach § 6 Abs. 1a Z 2 lit. a VersStG.

b) Ist der Status eine "Quasi-Einmalerlagversicherung" im Zeitpunkt der Entnahme, ist eine Nachversteuerung nach § 6 Abs. 1a Z 2 lit. a VersStG nur dann durchzuführen, wenn die Entnahme höher als 25% der ursprünglichen (in diesem Fall die bei Vertragsabschluss vereinbarte) Versicherungssumme ist. Nachzuversteuern ist jener Teil der eingezahlten Prämien, die auf den ausgezahlten Betrag der Versicherungsleistung entfallen.

Beim gegenständlichen Sachverhalt liegt im Zeitpunkt der Entnahme der Status "im Wesentlichen gleich bleibende Prämienzahlung" vor, es kommt daher zu keiner Nachversteuerung.

30. § 6 Abs. 1a zweiter Satz VersStG

Erhöhung der Versicherungssumme

Sachverhalt:

1. Es liegt ein Lebensversicherungsvertrag gegen Einmalerlag mit einer Laufzeit von 20 Jahren vor. Die Versicherungssumme wird im 9. Jahr um mehr als das Zweifache erhöht.

2. Es liegt ein Lebensversicherungsvertrag gegen Einmalerlag mit einer Laufzeit von 20 Jahren vor. Die Versicherungssumme wird im 11. Jahr um mehr als das Zweifache erhöht.

Frage:

Wie ist die Erhöhung zu besteuern?

Lösung:

Zu Sachverhalt 1:

Durch die Erhöhung der Versicherungssumme über das Zweifache im 9. Jahr liegt gemäß § 6 Abs. 1a zweiter Satz VersStG ein "neuer" Vertrag vor, die Laufzeit dieses "neuen" Vertrages beträgt jedoch 11 Jahre, daher ist der Erhöhungsbetrag mit 4% gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 lit. b VersStG zu versteuern.

Zu Sachverhalt 2:

Durch die Erhöhung der Versicherungssumme über das Zweifache im 11. Jahr liegt gemäß § 6 Abs. 1a zweiter Satz VersStG ein "neuer" Vertrag vor, die Laufzeit dieses Vertrages beträgt jedoch 9 Jahre, daher ist der Erhöhungsbetrag mit 11% gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 lit. a VersStG zu versteuern.

In beiden Fällen hat keine Nachversteuerung des ursprünglich eingezahlten Einmalerlages zu erfolgen.

31. § 6 Abs. 1a zweiter und dritter Satz VersStG

Erhöhung der Versicherungssumme

Sachverhalt:

Es liegt ein Lebensversicherungsvertrag gegen Einmalprämie mit einer Laufzeit von 20 Jahren vor. Die Versicherungssumme wird durch mehrere Aufstockungen (3., 7., 13., 15., und 17. Jahr) erhöht. Im 15. Jahr wird die Versicherungssumme um mehr als das Zweifache der ursprünglichen Versicherungssumme überschritten.

Fragen:

Welche Prämienzahlungen der jeweiligen Aufstockungen unterliegen im Vorhinein der 11-prozentigen Versicherungssteuer?

Welche Prämienzahlungen, die ursprünglich der 4-prozentigen Versicherungssteuer unterlegen haben, sind nachzuversteuern?

Lösung:

"Ursprüngliche Versicherungssumme" im Sinne des § 6 Abs. 1a Z 2 dritter Satz VersStG ist die vertraglich vereinbarte Versicherungssumme, die sich um allfällige Aufstockungen, die eine Restlaufzeit von jeweils mindestens 10 Jahren haben, erhöht. Als ursprüngliche Versicherungssumme gilt somit jene Versicherungssumme, die im folgenden Zeitpunkt besteht: vereinbartes Laufzeitende (hier 20 Jahre) minus 10 Jahre.

Dies ist im konkreten Fall die Versicherungssumme nach der Aufstockung im 7. Vertragsjahr. Wird diese ursprüngliche Versicherungssumme um mehr als das Zweifache überschritten (hier im 15. Jahr), liegt gemäß § 6 Abs. 1a zweiter Satz VersStG ein "neuer" Vertrag vor.

Die Erhöhungen im 15. und 17. Jahr unterliegen daher gemäß § 6 Abs. 1a zweiter Satz VersStG iVm § 6 Abs. 1 Z 1 lit. a VersStG der 11-prozentigen Versicherungssteuer.

Die Erhöhung im 13. Jahr ist gemäß § 6 Abs. 1a dritter Satz VersStG mit 7% nachzuversteuern.

32. § 6 Abs. 1a zweiter Satz VersStG

Ursprüngliche Versicherungssumme bei fondsgebundenen Lebensversicherungen

Frage:

Was kann bei fondsgebundenen Lebensversicherungen mit Einmalerlag iVm Aufstockung und Teilauszahlung als ursprüngliche Versicherungssumme herangezogen werden?

Lösung:

Bei Einmalerlägen ist jene Versicherungssumme als "ursprüngliche" heranzuziehen, die 10 Jahre oder länger erhöhten Versicherungsschutz bietet. Das ist die Versicherungssumme zum Beginn der Laufzeit zuzüglich Aufstockungen.

Da bei fondsgebundenen Lebensversicherungen keine konkrete Versicherungssumme vereinbart ist, ist hilfsweise die Summe der vereinbarten Prämien bis zum Ende der Laufzeit als Versicherungssumme heranzuziehen.

Gibt es einen vordefinierten Betrag (zB Todesfallssumme, garantierte Versicherungsleistung), so ist dieser heranzuziehen, es sei denn, er wird durch nachfolgende Prämienzahlungen (Aufstockung) überschritten; dann ist dieser höhere Wert maßgeblich.

33. § 6 Abs. 1a zweiter Satz VersStG

Ursprüngliche Versicherungssumme bei fondsgebundenen Lebensversicherungen

Frage:

Was kann bei fondsgebundenen Lebensversicherungen mit laufender, im Wesentlichen gleich bleibender Prämienzahlung iVm Aufstockung und Teilauszahlung als ursprüngliche Versicherungssumme herangezogen werden?

Lösung:

Die "ursprüngliche" Versicherungssumme ist jene Versicherungssumme, die 10 Jahre oder länger erhöhten Versicherungsschutz bietet.

Da bei fondsgebundenen Lebensversicherungen keine konkrete Versicherungssumme vereinbart ist, sind bei laufender Prämienzahlung die vereinbarten (einzuzahlenden) Prämien als "ursprüngliche" Versicherungssumme heranzuziehen.

Gibt es einen vordefinierten Betrag (zB Todesfallssumme, garantierte Versicherungsleistung), so ist dieser heranzuziehen, es sei denn, er wird durch nachfolgende Prämienzahlungen (Aufstockung) überschritten; dann ist dieser höhere Wert maßgeblich.

34. § 6 Abs. 1a VersStG

Zuzahlungen

Sachverhalt:

Es liegt eine fondsgebundene Lebensversicherung mit laufender, im Wesentlichen gleich bleibender Prämienzahlung (jährliche Prämienzahlung von 100) und einer Laufzeit von 10 Jahren vor. Die Summe aller vereinbarten Prämien beträgt 1.000 (10 x 100).

Im 2. Jahr erfolgt eine Zuzahlung bzw. Aufstockung in Höhe von 1.000.

Frage:

Wie hoch ist der Steuersatz für die Zuzahlung bzw. Aufstockung?

Lösung:

Durch diese Zuzahlung (Aufstockung) in Höhe von 1.000 kommt es zu keiner Umqualifizierung des Vertrages in eine "Quasi-Einmalerlagversicherung", weil durch die Erhöhung noch immer laufende, im Wesentlichen gleich bleibende Prämienzahlung gegeben ist.

Die Fiktion nach § 6 Abs. 1a zweiter Satz VersStG greift nicht, weil durch die Zuzahlung das Zweifache der ursprünglichen Versicherungssumme (in Höhe von 1.000) nicht überschritten wird.

Bei bloß 9 Jahren Laufzeit und einer Zuzahlung, durch die die ursprüngliche Versicherungssumme um nicht mehr als das Zweifache überschritten wird, ist ebenfalls keine Umqualifizierung in eine "Quasi-Einmalerlagversicherung" (siehe Frage 26) gegeben.

Bei gleich bleibender Laufzeit von 10 Jahren und einer Zuzahlung, durch die die ursprüngliche Versicherungssumme (in Höhe von 1.000) um mehr als das Zweifache überschritten wird, wäre die Zuzahlung mit 11% zu besteuern (Fiktion neuer Vertrag), die weiteren gleich bleibenden Prämien unterlägen weiterhin dem 4-prozentigen Steuersatz.

35. § 6 Abs. 1a Z 2 lit. a VersStG

Nachversteuerung bei Rückkauf

Sachverhalt:

Es liegt eine Kapitallebensversicherung mit laufender Prämienzahlung und mit einer Laufzeit von 20 Jahren vor. Es werden laufend steigende Prämienzahlungen vereinbart. Im 18. Jahr wird das Doppelte der Versicherungssumme zu Vertragsbeginn überschritten. Im 7. Jahr erfolgt ein Rückkauf.

Frage:

Kommt es beim Rückkauf im 7. Jahr der Laufzeit zu einer Nachversteuerung?

Lösung:

Es liegt ein Vertrag mit laufenden, im Wesentlichen gleich bleibenden Prämienzahlungen vor (siehe Frage 26).

Daher kommt es beim Rückkauf im 7. Jahr zu keiner Nachversteuerung gemäß § 6 Abs. 1a Z 2 lit. a VersStG.

36. § 6 Abs. 1a Z 1 und 2 VersStG

Rechtsfolgen von Prämienfreistellungen

Nach dem 31. Dezember 2007 erfolgte Prämienfreistellungen, die nicht bereits bei Vertragsabschluss konkret vereinbart wurden, sind nicht schädlich.

Eine bereits bei Vertragsabschluss vereinbarte, konkrete Prämienfreistellung, die sich innerhalb von 10 Jahren nach Vertragsabschluss auswirkt, führt steuerrechtlich zu einer Umqualifizierung in eine "Quasi-Einmalerlagversicherung". Eine Prämienfreistellung ist bereits bei Vertragsabschluss dann konkret fixiert, wenn der Beginn und das Ende der Prämienfreistellung festgelegt wurden.

Bei einer Prämienfreistellung bei Versicherungsverträgen mit einer vereinbarten Gesamtlaufzeit von weniger als 10 Jahren ist zu unterscheiden:

Bei einer Prämienfreistellung bei Versicherungsverträgen mit einer vereinbarten Gesamtlaufzeit von 10 Jahren oder mehr, ist zu unterscheiden:

Beispiele:

37. § 6 Abs. 1a Z 1 und Z 2 lit. a VersStG

Nachversteuerung bei Prämienfreistellung und Rückkauf

Sachverhalt:

Es liegt eine Lebensversicherung mit laufender im Wesentlichen gleich bleibender monatlicher Prämienzahlung und einer Laufzeit von 10 Jahren vor.

Im 6. Jahr erfolgt ab März eine Prämienfreistellung bis September. Im Oktober wird die laufende Prämie bezahlt. Im November desselben Jahres erfolgt ein Rückkauf.

Frage:

Liegt hier im Hinblick auf die Prämienfreistellung eine Umqualifizierung in eine "Quasi-Einmalerlagversicherung" vor und kommt es auf Grund des Rückkaufs zu einer Nachversteuerung gemäß § 6 Abs. 1a Z 2 lit. a VersStG?

Lösung:

Es erfolgt keine Umqualifizierung in eine "Quasi-Einmalerlagversicherung", weil noch immer ein Vertrag mit laufender, im Wesentlichen gleich bleibender Prämienzahlung vorliegt (siehe Frage 26); der Rückkauf führt daher zu keiner Nachversteuerung.

38. § 6 Abs. 1a Z 1 und Z 2 lit. a VersStG

Nachversteuerung bei Prämienfreistellung und Rückkauf

Sachverhalt:

Es liegt eine Lebensversicherung mit laufender, im Wesentlichen gleich bleibender jährlicher Prämienzahlung und einer Laufzeit von 20 Jahren vor. Im 5. Jahr erfolgt eine bereits bei Vertragsabschluss vereinbarte Prämienfreistellung. Im 8. Jahr erfolgt ein Rückkauf.

Frage:

Liegt hier im Hinblick auf die Prämienfreistellung eine Umqualifizierung in eine "Quasi-Einmalerlagversicherung" vor und kommt es auf Grund des Rückkaufs zu einer Nachversteuerung gemäß § 6 Abs. 1a Z 2 lit. a VersStG?

Lösung:

Ja, der Vertrag wird in eine "Quasi-Einmalerlagversicherung" umqualifiziert.

Die Umqualifizierung allein würde in Hinblick auf die vereinbarte Laufzeit von mehr als 10 Jahren nicht zu einer Nachversteuerung führen, da jedoch der Rückkauf vor Ablauf von 10 Jahren ab Vertragsabschluss erfolgt, ist eine Nachversteuerung gemäß § 6 Abs. 1a Z 2 lit. a VersStG durchzuführen.

39. § 6 Abs. 1a Z 1 und Z 2 lit. a VersStG

Nachversteuerung bei Prämienfreistellung mit Teilauszahlung (Entnahme)

Sachverhalt:

1. Es liegt eine Lebensversicherung mit einer Laufzeit von 30 Jahren und laufender, im Wesentlichen gleich bleibender Prämienzahlung vor. Im 5. Jahr erfolgt eine Teilauszahlung (siehe Frage 27) von 30% der Versicherungssumme. Im 28. Jahr kommt es zu einer Prämienfreistellung für die Restlaufzeit.

2. Es liegt eine Lebensversicherung mit einer Laufzeit von 8 Jahren und laufender, im Wesentlichen gleich bleibender Prämienzahlung vor. Im 5. Jahr erfolgt eine Teilauszahlung (siehe Frage 27) von 30% der Versicherungssumme. Im 6. Jahr kommt es zu einer Prämienfreistellung für die Restlaufzeit.

Fragen:

Ist eine Nachversteuerung durchzuführen? Wenn ja - nach welchem Tatbestand?

Lösung:

Zu Sachverhalt 1:

Es ist der Status des Versicherungsverhältnisses im Zeitpunkt der Teilauszahlung (Entnahme) zu betrachten (siehe Frage 27).

Zum Zeitpunkt der Teilauszahlung liegt eine laufende, im Wesentlichen gleich bleibende Prämienzahlung vor und erfolgt daher keine Nachversteuerung gemäß § 6 Abs. 1a Z 2 lit. a VersStG.

Eine Prämienfreistellung nach Ablauf von 10 Jahren führt zu keiner Nachversteuerung gemäß § 6 Abs. 1a Z 1 VersStG (siehe Frage 36).

Zu Sachverhalt 2:

Es ist der Status des Versicherungsverhältnisses im Zeitpunkt der Teilauszahlung (Entnahme) zu betrachten (siehe Frage 27).

Zum Zeitpunkt der Teilauszahlung liegt eine im Wesentlichen gleich bleibende Prämienzahlung vor und erfolgt daher keine Nachversteuerung gemäß § 6 Abs. 1a Z 2 lit. a VersStG.

Eine nachfolgende Prämienfreistellung ist für sich gesondert zu beurteilen und hat keinesfalls steuerliche Auswirkungen auf eine zuvor erfolgte Teilauszahlung.

Durch die steuerlich gesondert zu betrachtende Prämienfreistellung, die bei Vertragsabschluss nicht konkret vereinbart war, kommt es zu keiner Umqualifizierung in eine "Quasi-Einmalerlagversicherung" mit der Konsequenz, dass keine Nachversteuerung gemäß § 6 Abs. 1a Z 1 VersStG erfolgt (siehe Frage 36).

40. § 6 Abs. 1a Z 2 lit. a VersStG

Nachversteuerung bei Prämienfreistellung und Rückkauf

Sachverhalt:

1. Es liegt eine Lebensversicherung mit einer Laufzeit von 10 Jahren und laufender, im Wesentlichen gleich bleibender Prämienzahlung vor. Im 6. Jahr erfolgt eine Prämienfreistellung für die Restlaufzeit. Im 8. Jahr kommt es zum Rückkauf.

2. Es liegt eine Lebensversicherung mit einer Laufzeit von 10 Jahren und laufender, im Wesentlichen gleich bleibender Prämienzahlung vor. Im 8. Jahr kommt es zum Rückkauf.

Frage:

Kommt es zu einer Nachversteuerung?

Lösung:

Zu Sachverhalt 1:

Es liegt eine nachträglich vereinbarte Prämienfreistellung, vor (siehe Frage 36). Eine Nachversteuerung gemäß § 6 Abs. 1a Z 2 lit. a VersStG ist nicht durchzuführen.

Zu Sachverhalt 2:

Ein Rückkauf bei einer Versicherung mit laufender, im Wesentlichen gleich bleibender Prämienzahlung führt nicht zu einer Nachversteuerung.

41. § 6 Abs. 1a Z 2 lit. a VersStG

Wohnsitzwechsel und Rückkauf

Sachverhalt:

Ein Versicherungsnehmer mit Wohnsitz in Österreich schließt 1998 einen Lebensversicherungsvertrag mit laufender, im Wesentlichen gleich bleibender Prämienzahlung und einer Laufzeit von 15 Jahren ab. Im Jahr 2002 verlegt er seinen Wohnsitz ins Ausland und stellt seinen Vertrag prämienfrei. Im Jahr 2005 wird der Vertrag rückgekauft.

Frage:

Erfolgt eine Nachversteuerung der Prämien?

Lösung:

Eine nachträglich vereinbarte Prämienfreistellung innerhalb der ersten 10 Jahre führt zu keiner Umqualifizierung in eine "Quasi-Einmalerlagversicherung". Dieser Vertrag wird innerhalb der ersten 10 Jahre rückgekauft. Eine Nachversteuerung gemäß § 6 Abs. 1a Z 2 lit. a VersStG ist nicht durchzuführen (siehe Frage 36).

42. § 6 Abs. 1a Z 2 lit. a iVm Abs. 1a zweiter Satz VersStG

Rückkauf iVm Erhöhung der Versicherungssumme

Sachverhalt:

Es liegt ein Versicherungsvertrag mit einer Laufzeit von 20 Jahren und einer Versicherungssumme von 1 Million gegen Einmalerlag vor. Im 9. Jahr erfolgt eine Erhöhung der Versicherungssumme auf 2 Millionen und im 11. Jahr ein (teilweiser) Rückkauf.

Fragen:

Erfolgt eine Nachversteuerung gemäß § 6 Abs. 1a Z 2 lit. a VersStG?

Wenn ja, welcher aliquote Teil der Prämie vom 9. Jahr wird nachversteuert?

Lösung:

Durch die Erhöhung der Versicherungssumme liegt noch kein "neuer" Vertrag gemäß § 6 Abs. 1a zweiter Satz VersStG vor (siehe Frage 30). Der Rückkauf im 11. Jahr ab Vertragsabschluss führt daher zu keiner Nachversteuerung.

43. § 6 Abs. 1a Z 2 lit. a iVm Abs. 1a zweiter Satz VersStG

Rückkauf iVm Erhöhung der Versicherungssumme

Sachverhalt:

Es liegt ein Lebensversicherungsvertrag mit einer Laufzeit von 20 Jahren und einer Versicherungssumme von 1 Million gegen Einmalerlag vor. Im 9. Jahr erfolgt eine Erhöhung der Versicherungssumme um 2 Millionen auf 3 Millionen und im 11. Jahr erfolgt ein Rückkauf.

Frage:

Erfolgt eine Nachversteuerung gemäß § 6 Abs. 1a Z 2 lit. a VersStG?

Lösung:

Durch die Erhöhung der Versicherungssumme um mehr als das Zweifache liegt gemäß § 6 Abs. 1a zweiter Satz VersStG ein "neuer" Vertrag mit einer Laufzeit von 11 Jahren vor. Die Laufzeit dieses Vertrages wird durch den Rückkauf von 11 auf 2 Jahre verkürzt. Auf Grund dessen wird die auf die Erhöhung der Versicherungssumme (2 Millionen) entfallende Prämie gemäß § 6 Abs. 1a Z 2 lit. a VersStG mit 7% nachversteuert.

Wird nur ein Teil rückgekauft, dann erfolgt eine aliquote Nachversteuerung.

44. § 6 Abs. 1a Z 2 lit. a iVm Abs. 1a dritter Satz VersStG

Erhöhung der Versicherungssumme iVm Rückkauf

Sachverhalt:

Es liegt ein Lebensversicherungsvertrag gegen Einmalerlag mit einer Laufzeit von 20 Jahren vor. Die Versicherungssumme wird durch mehrere Aufstockungen (3., 7., 13., 15. Jahr) erhöht. Im 15. Jahr wird die Versicherungssumme auf mehr als das Zweifache der ursprünglichen Versicherungssumme erhöht. Im 16. Jahr erfolgt ein Rückkauf.

Fragen:

1. Welche Prämienzahlungen der jeweiligen Aufstockungen unterliegen im Vorhinein der 11-prozentigen Versicherungssteuer, welche sind nachzuversteuern?

2. Welche Prämienzahlungen sind auf Grund des Rückkaufes nachzuversteuern?

Lösung:

Zu Frage 1:

Die Aufstockung im 15. Jahr gilt als neuer Vertrag, dieser hat weniger als 10 Jahre Laufzeit und ist daher mit 11% gemäß § 6 Abs. 1a zweiter Satz VersStG zu versteuern.

Mit dieser Aufstockung wird das Zweifache der ursprünglichen Versicherungssumme (siehe Frage 31) überschritten. Das ist jene Versicherungssumme, die vom vereinbarten Laufzeitende (20 Jahre) minus 10 Jahre besteht. Aus diesem Grund ist eine Nachversteuerung der Aufstockung im 13. Jahr gemäß § 6 Abs. 1a dritter Satz VersStG durchzuführen.

Zu Frage 2:

Durch den Rückkauf wird der Vertrag verkürzt, dadurch ist auch die Aufstockung im 7. Jahr gemäß § 6 Abs. 1a dritter Satz VersStG nachzuversteuern (statt vereinbarte Laufzeit Jahr 20 minus 10, nunmehr tatsächliche Dauer Jahr 16 minus 10). Die Aufstockung im 13. Jahr wurde bereits nachversteuert.

45. § 6 Abs. 1a Z 1 und Z 2 lit. a VersStG

Zuzahlung, Aufstockung und Teilauszahlung (Entnahme)

Sachverhalt:

Es liegt eine Kapitalversicherung mit laufender, im Wesentlichen gleich bleibender Prämienzahlung, einer Laufzeit von 10 Jahren, und einer vereinbarten Jahresprämie von 100 vor. Die ursprüngliche Versicherungssumme beträgt 1.000. Im 2. Jahr erfolgt eine einmalige Zuzahlung in Höhe von 500, wodurch die Versicherungssumme auf 1.500 aufgestockt wird. Im 7. Jahr erfolgt eine Teilauszahlung in Höhe von 350.

Frage:

Erfolgt eine Nachversteuerung der Zuzahlung und der Teilauszahlung?

Lösung:

Durch die Zuzahlung von 500 kommt es zu keiner Umqualifizierung des Vertrages in eine "Quasi-Einmalerlagversicherung" (siehe Frage 26).

Es liegt kein "neuer" Vertrag gemäß § 6 Abs. 1a zweiter Satz VersStG vor, weil das Zweifache der Versicherungssumme zu Vertragsbeginn nicht überschritten wird.

Die Teilauszahlung im 7. Jahr in Höhe von 350 führt zu keiner Nachversteuerung gemäß § 6 Abs. 1a Z 2 lit. a VersStG, da keine Umqualifizierung in eine "Quasi-Einmalerlagversicherung", sondern weiterhin eine Versicherung mit laufenden, im Wesentlichen gleich bleibenden Prämienzahlungen vorliegt.

Die Zuzahlung selbst ist im Zeitpunkt der Zuzahlung mit 4% gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 lit. b VersStG zu versteuern.

46. § 6 Abs. 1a Z 1 und Z 2 lit. a VersStG

Zuzahlung und Entnahme bei fondsgebundener Lebensversicherung

Sachverhalt:

Es besteht eine fondsgebundene Lebensversicherung mit laufender, im Wesentlichen gleich bleibender Prämienzahlung. Die Laufzeit beträgt 20 Jahre mit einer Jahresprämie von 1.000. Nach 4 Jahren erfolgt eine einmalige Zuzahlung iHv 25.000. Nach 8 Jahren kommt es zu einer Teilauszahlung iHv 7.500.

Fragen:

1. Was ist die ursprüngliche Versicherungssumme bei dieser Versicherung?

2. Kommt es im 4. Jahr bei der Zuzahlung zu einer Nachversteuerung gemäß § 6 Abs. 1a Z 1 VersStG?

3. Kommt es im 8. Jahr bei der Teilauszahlung zu einer Nachversteuerung gemäß § 6 Abs. 1a Z 2 lit. a VersStG?

Lösung:

Zu Frage 1:

Zur ursprünglichen Versicherungssumme siehe Frage 33; beim gegebenen Sachverhalt beträgt sie 20.000, nach der Zuzahlung im 4. Jahr beträgt die ursprüngliche Versicherungssumme 45.000.

Zu Frage 2:

Die Zuzahlung war im Zeitpunkt ihrer Zahlung mit 4% gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 lit. b VersStG zu versteuern.

Durch die Zuzahlung im 4. Jahr iHv 25.000 (siehe Frage 26) kommt es zwar zu einer Umqualifizierung in eine "Quasi-Einmalerlagversicherung", die aber im Hinblick auf die Vertragslaufzeit von 20 Jahren zu keiner Nachversteuerung gemäß § 6 Abs. 1a Z 1 VersStG führt.

Zu Frage 3:

Für die Beurteilung, ob es zu einer Nachversteuerung kommt, ist zu prüfen, ob die Teilauszahlung im 8. Jahr kleiner als 25% der ursprünglichen Versicherungssumme (jene im 4. Jahr) ist (siehe Frage 27).

Die ursprüngliche Versicherungssumme im 4. Jahr beträgt 45.000 (20.000 + 25.000 Zuzahlung). 25% von 45.000 sind 11.250, daher kommt es zu keiner Nachversteuerung gemäß § 6 Abs. 1a Z 2 lit. a VersStG.

47. § 6 Abs. 3 Z 1 lit. b VersStG

20-prozentige Erhöhung der motorbezogenen Versicherungssteuer

Sachverhalt:

Ein Kfz (Pkw oder Kombi) mit Fremdzündungsmotor (Otto-Motor) und Baujahr 1980 wird nach Österreich importiert und 1997 im Inland erstmalig zum Verkehr zugelassen.

Frage:

Fällt eine 20-prozentige Erhöhung der motorbezogenen Versicherungssteuer an?

Lösung:

Nein, da laut § 6 Abs. 3 Z 1 lit. b VersStG nur solche Fahrzeuge der erhöhten motorbezogenen Versicherungssteuer unterliegen, die vor dem 1. Jänner 1987 erstmals im Inland zum Verkehr zugelassen wurden.

48. § 6 Abs. 3 Z 7 VersStG

Berichtigung der motorbezogenen Versicherungssteuer

Sachverhalt:

Für ein Kfz wurde für die letzten 5 Jahre die motorbezogene Versicherungssteuer von der Versicherung zu niedrig bemessen.

Frage:

Hat der Versicherer gemäß § 6 Abs. 3 Z 7 VersStG die motorbezogene Versicherungssteuer für das laufende Jahr und die letzten 2 Jahre zu erheben, beim Finanzamt abzuführen und darüber hinaus das Finanzamt für die restlichen 3 Jahre im Sinne des § 202 BAO (unrichtige Selbstberechnung) die Steuer beim Versicherer zu erheben?

Lösung

Ja, gemäß § 6 Abs. 3 Z 7 VersStG muss der Versicherer die unrichtige Berechnung der motorbezogenen Versicherungssteuer für das laufende und die 2 vorangegangenen Jahre berichtigen. Für den restlichen Zeitraum ist der Versicherer vom Finanzamt gemäß § 202 BAO heranzuziehen.

49. § 6 Abs. 3 Z 7 VersStG

Berichtigung der motorbezogenen Versicherungssteuer

Sachverhalt:

Für ein Kfz wurde für die letzten 5 Jahre weder die motorbezogene Versicherungssteuer von der Versicherung noch eine Haftpflichtversicherungsprämie eingehoben. Ein gültig abgeschlossener Haftpflichtversicherungsvertrag liegt vor. Die Prämien für die Haftpflichtversicherung dürfen nur für 2 Jahre rückwirkend vorgeschrieben werden; die auf diese Prämien entfallende Versicherungssteuer kann somit ebenfalls nur für diesen Zeitraum anfallen.

Frage:

Ist für die restlichen 3 Jahre Kraftfahrzeugsteuer gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 lit. c KfzStG 1992 beim Versicherungsnehmer festzusetzen?

Lösung

Nein, eine Kraftfahrzeugsteuer ist nur dann zu erheben, wenn keine Haftpflichtversicherung , auf die § 6 Abs. 3 VersStG anzuwenden ist, besteht. Hinsichtlich der motorbezogenen Versicherungssteuer siehe Frage 48.

50. § 6 Abs. 3 Z 7 VersStG

Berichtigung der motorbezogenen Versicherungssteuer

Sachverhalt:

Für ein Kfz wurde für die letzten 5 Jahre die motorbezogene Versicherungssteuer zu hoch bemessen.

Frage:

Kann der Versicherer die Steuer für diesen Zeitraum rückerstatten?

Lösung:

Es bestehen keine Bedenken, wenn die Rückerstattung vom Versicherer für das laufende und die 5 vorangegangenen Jahre vorgenommen wird.

Sollte der Versicherer die Rückerstattung ganz (für das laufende und alle 5 vorangegangenen Kalenderjahre) oder teilweise (für die restlichen 3 Kalenderjahre) verwehren, kann ein Antrag nach § 240 Abs. 3 BAO an das gemäß §§ 7, 9 AVOG sachlich zur Erhebung der Versicherungssteuer - und örtlich für diesen Versicherungsnehmer - zuständige Finanzamt gemäß § 6 Abs. 3 Z 7 VersStG iVm § 7 Abs. 1 KfzStG 1992 gestellt werden.

Das sind das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien für den Bereich der Bundesländer Wien, Niederösterreich und Burgenland, das Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr für den Bereich des Bundeslandes Oberösterreich, das Finanzamt Salzburg Land für den Bereich des Bundeslandes Salzburg, das Finanzamt Innsbruck für den Bereich des Bundeslandes Tirol, das Finanzamt Feldkirch für den Bereich des Bundeslandes Vorarlberg, das Finanzamt Klagenfurt für den Bereich des Bundeslandes Kärnten und das Finanzamt Graz Umgebung für den Bereich des Bundeslandes Steiermark.

Das Finanzamt hat sodann die Steuer für die jeweiligen Kalenderjahre (maximal das laufende und die 5 vorangegangenen Kalenderjahre ab Antragstellung beim Finanzamt) rückzuerstatten.

Beispiel:

Für die Jahre 2000 bis 2005 wurde die motorbezogene Versicherungssteuer zu hoch berechnet. Im Oktober 2005 wird ein Antrag auf Rückerstattung beim Versicherer gestellt. Der Versicherer lehnt diesen Antrag ab. Der Versicherungsnehmer kann gemäß § 6 Abs. 3 Z 7 VersStG bis Ende Dezember 2007 einen Antrag auf Rückerstattung gemäß § 240 BAO beim Finanzamt stellen.

Wird der Antrag im Jahr 2007 gestellt, hat das Finanzamt die Versicherungssteuer für die Jahre 2002 bis 2005 zu erstatten.

Wird der Antrag bereits im Jahr 2005 gestellt, hat das Finanzamt die Versicherungssteuer für die Jahre 2000 bis 2005 zu erstatten.

Wird der Antrag erst im Jahr 2008 gestellt, ist dieser gemäß § 6 Abs. 3 Z 7 VersStG als verspätet zurückzuweisen.

51. §§ 7, 8 VersStG, §§ 202, 240 BAO, §§ 7, 9 AVOG

Rückzahlung unrichtig einbehaltener Versicherungssteuer

Sachverhalt:

Der österreichische Versicherer hat gegenüber dem Versicherungsnehmer die Rückzahlung der vermeintlich unrichtig gemäß § 6 Abs. 1a VersStG nachträglich verrechneten Versicherungssteuer abgelehnt. Der Versicherungsnehmer beantragt die Rückzahlung der vermeintlich unrichtig einbehaltenen Versicherungssteuer beim Finanzamt.

Fragen:

1. Welches Finanzamt ist sachlich und örtlich für die Erledigung dieses Antrages zuständig?

2. Welche Verfahrensvorschriften sind anzuwenden?

Lösung:

Zu Frage 1:

Der Versicherungsnehmer kann einen Antrag gemäß § 240 Abs. 3 BAO an das gemäß §§ 7, 9 AVOG sachlich zur Erhebung der Versicherungssteuer - und örtlich für diesen Versicherer - zuständige Finanzamt stellen.

Das sind das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien für den Bereich der Bundesländer Wien, Niederösterreich und Burgenland, das Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr für den Bereich des Bundeslandes Oberösterreich, das Finanzamt Salzburg Land für den Bereich des Bundeslandes Salzburg, das Finanzamt Innsbruck für den Bereich des Bundeslandes Tirol, das Finanzamt Feldkirch für den Bereich des Bundeslandes Vorarlberg, das Finanzamt Klagenfurt für den Bereich des Bundeslandes Kärnten und das Finanzamt Graz Umgebung für den Bereich des Bundeslandes Steiermark.

Zu Frage 2:

Die Erledigung erfolgt auf Grund eines Antrages des Versicherungsnehmers nach § 240 Abs. 3 BAO und schließt daher eine Gutschrift an den Versicherer (Haftender) gemäß § 202 Abs. 2 BAO aus.

52. § 7 Abs. 1a VersStG

Pflichten des Fiskalvertreters

Fragen:

Welche konkreten abgabenrechtlichen Pflichten hat der Fiskalvertreter zu erfüllen?

Wie kann er bei Nichterfüllung belangt werden?

Lösung:

Der Fiskalvertreter hat für die Richtigkeit der Steuererhebung zu sorgen und auf Anforderung des Finanzamtes alle für die Erhebung der Steuer erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Er kann mit einer Zwangsstrafe belangt werden.

53. § 7 Abs. 1a bzw. 8 Abs. 6 VersStG

Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten des Fiskalvertreters

Sachverhalt:

Der Versicherer ist gesetzlich verpflichtet, dem Fiskalvertreter alle für die Erhebung der Versicherungssteuer bedeutsamen Umstände unverzüglich bekannt zu geben (§ 7 Abs. 1a VersStG). Genauso sind ausländische Versicherer gemäß § 8 Abs. 6 VersStG verpflichtet, dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien auf Anforderung alle für die Berechnung der Steuer bedeutsamen Unterlagen vorzulegen.

Fragen:

1. Müssen die Versicherer jede einzelne Versicherungspolizze unter Angabe des Namens des Versicherungsnehmers, die Polizzennummer und die Prämie dem Fiskalvertreter bzw. dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien unverzüglich vorlegen, oder erst, wenn Bedenken bei der Berechnung der Steuer vorliegen?

2. Kann ein luxemburgisches oder liechtensteinisches Gesetz betreffend Auskunftserteilung mit dem Hinweis auf das Berufsgeheimnis für Versicherungswesen dem österreichischen Abgabengesetz derogieren?

Lösung:

Zu Frage 1:

Gemäß § 8 Abs. 6 VersStG sind alle Unterlagen, auch die Namen der Versicherungsnehmer, bekannt zu geben. Aus Vereinfachungsgründen kann die vorzeitige Vorlage an den Fiskalvertreter unterbleiben, die Unterlagen müssen auf Anforderung des Finanzamtes vorgelegt werden können.

Zu Frage 2:

Die steuergesetzliche Regelung hat Vorrang gegenüber etwaigen ausländischen Bestimmungen, wie im gegenständlichen Fall "Versicherungsgeheimnis".

54. § 202 BAO

Rückerstattung von Guthaben

Sachverhalt:

Ein Versicherer hat die Versicherungssteuer entgegen § 8 VersStG nach Soll-System berechnet und abgeführt. Auf Grund einer Umstellung auf das Ist-System stellt er fest, dass er für die letzten 5 Jahre zuviel Versicherungssteuer entrichtet hat.

Frage:

Welche Möglichkeiten bestehen für die Rückerstattung der zuviel entrichteten Versicherungssteuer?

Lösung:

Gemäß § 202 BAO iVm § 201 Abs. 2 Z 2 BAO kann dem Versicherer die Versicherungssteuer für 1 Jahr ab Antragstellung erstattet werden.

Innerhalb der Verjährungsfrist ist § 202 BAO iVm § 201 Abs. 2 Z 3 und § 303 Abs. 4 BAO anwendbar, das heißt, es besteht die Möglichkeit der Rückerstattung der zuviel entrichteten Versicherungssteuer des laufenden und der 5 vorangegangenen Kalenderjahre.

Gemäß § 202 BAO iVm § 201 Abs. 3 Z 1 BAO hat die Berichtigung auf Antrag für jene Versicherungssteuer zu erfolgen, für die der Antrag binnen der Frist von einem Monat ab Bekanntgabe des ursprünglich unrichtig selbstberechneten Betrages eingebracht wurde.

55. § 240 Abs. 3 BAO

Bescheid an Versicherungsnehmer

Sachverhalt:

Ein Versicherungsnehmer mit derzeitigem Wohnsitz in Österreich (früherer Wohnsitz in Deutschland) erhebt beim Finanzamt "Einspruch" gegen die Einbehaltung der Versicherungssteuer seitens des Versicherers.

Fragen:

Wie ist diesem Ersuchen hinsichtlich einer Erledigung nachzukommen?

Welchen Rechtsanspruch hat der Versicherungsnehmer gegenüber dem Finanzamt bei zu Unrecht erhöhter Steuereinhebung durch den Versicherer?

Lösung:

Gegenständliches Schreiben ist als Antrag auf Erstattung zu werten.

Der Versicherungsnehmer hat gemäß § 240 Abs. 3 BAO die Möglichkeit, den Antrag auf Rückerstattung der Versicherungssteuer beim sachlich und örtlich zuständigen Finanzamt des Versicherers einzubringen.

 

Bundesministerium für Finanzen, 7. Juli 2008

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 1 VersStG, Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953
§ 1 Abs. 2 VersStG, Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953
§ 1 Abs. 2 Z 4 VersStG, Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953
§ 1 Abs. 2 Z 4 lit. a VersStG, Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953
§ 1 Abs. 2 Z 4 lit. b VersStG, Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953
§ 1 Abs. 3 Z 1 VersStG, Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953
§ 1 Abs. 3 Z 2 VersStG, Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953
§ 2 VersStG, Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953
§ 3 VersStG, Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953
§ 3 Abs. 1 VersStG, Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953
§ 4 Abs. 1 Z 11 VersStG, Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953
§ 4 Abs. 3 Z 9 VersStG, Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953
§ 6 Abs. 1 Z 1 lit. a VersStG, Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953
§ 6 Abs. 1 Z 1 lit. b VersStG, Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953
§ 6 Abs. 1a VersStG, Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953
§ 6 Abs. 1a Z 2 lit. a VersStG, Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953
§ 6 Abs. 1a Z 1 VersStG, Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953
§ 6 Abs. 3 Z 1 lit. b VersStG, Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953
§ 6 Abs. 3 Z 7 VersStG, Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953
§ 7 VersStG, Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953
§ 7 Abs. 1 VersStG, Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953
§ 7 Abs. 1a VersStG, Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953
§ 8 VersStG, Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953
§ 8 Abs. 6 VersStG, Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953
§ 12 Abs. 3 Z 4 VersStG, Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953
§ 26 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 29 Abs. 2 lit. c BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 202 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 201 Abs. 2 Z 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 201 Abs. 3 Z 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 240 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 240 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 15 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 33 TP 21 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 2 Abs. 1 Feuerschutzsteuergesetz 1952, BGBl. Nr. 198/1952
§ 108g EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 7 AVOG, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 18/1975
§ 9 AVOG, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 18/1975
§ 48 PKG, Pensionskassengesetz, BGBl. Nr. 281/1990
§ 1 Abs. 1 Z 1 lit. c KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
§ 7 Abs. 1 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
§ 10 Abs. 4 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992

Schlagworte:

Captives, konzerneigene Versicherungen, Wohnsitz, Mittelpunkt der Lebensinteressen, Arbeitnehmer, ausländische Betriebsstätte, Wohnsitzwechsel, Erstattung, Betriebsstätte in Deutschland, Konzernversicherungen, Montageversicherung, Betriebsstätte, Pflichtversicherung, Doppelversicherung, Betriebsunterbrechungsrisiko, Montagerisiko, Montage, Novation, Neuer Vertrag, Zessionsgebühr, Second-Hand-Polizze, Bezugsrechte, Vertragsverlängerung, Pensionskasse, Deckungsstock, Feuerschutzsteuer, prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge, Wechselkennzeichen, Kfz-Steuer, Abgabenerklärung Kr 21, Körperbehinderte, Wunschkennzeichen, Wechsel des Fahrzeuges, Versicherungsnehmerwechsel, laufende im Wesentlichen gleich bleibende Prämienzahlung, Quasi-Einmalerlagversicherung, Teilrückkauf, Entnahme, vorzeitige Auszahlung, Vertragsverlängerung mit Teilrückkauf, Vertragsverlängerung mit Entnahme, Erhöhung der Versicherungssumme, ursprüngliche Versicherungssumme, fondsgebundene Lebensversicherung, Aufstockung, Zuzahlung, Rückkauf, Prämienfreistellungen, Teilauszahlung, motorbezogene Versicherungssteuer, Haftpflichtversicherung, Rückerstattung, Fiskalvertreter, Soll-System, Ist-System

Verweise:

VwGH 19.06.1975, 0431/75

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