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Materie: | Steuer, Organisation, Zoll |
betroffene Normen: | ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994 |
Schlagworte: | EURO 2008 |
Aus Gründen der einfachen Lesbarkeit wurde auf die geschlechtsspezifische Differenzierung verzichtet. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung für beide Geschlechter.
1. Ausgangslage
Die Schweiz und Österreich sind gemeinsamer Gastgeber der Fussballeuropameisterschafts-Endrunde UEFA EURO 2008 (nachfolgend EURO 08).
Die EURO 08 ist die größte je in Österreich durchgeführte Sportveranstaltung und der drittgrößte wiederkehrende Sportanlass in der Welt. Das Turnier dauert 23 Tage und umfasst 31 Spiele. In Österreich werden vom 7. bis 29. Juni 2008 insgesamt 16 Spiele ausgetragen. In den Städten Innsbruck, Salzburg und Klagenfurt finden je 3 Vorrundenspiele statt. In Wien werden neben 3 Vorrundenspielen zusätzlich 2 Viertel-, ein Halbfinalspiel und das Finale ausgetragen. Die restlichen Spiele finden in der Schweiz (Genf, Bern, Zürich und Basel) statt.
Die UEFA ist Veranstalterin der EURO 08. Sie organisiert das Turnier und besitzt sämtliche kommerzielle Rechte. Die EURO 2008 SA, eine Tochterfirma der UEFA, nimmt sämtliche operative Aufgaben in Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung des Turniers wahr. Die beiden nationalen Fussballverbände ÖFB (Österreichischer Fussballbund) und SFV (Schweizerischer Fussball-Verband) garantieren als Ausrichter für die nötige Turnierinfrastruktur und die reibungslose Umsetzung der Turnierorganisation.
Das Sportereignis wird von der österreichischen Bundesregierung gefördert und es wurde zur Vorbereitung eine Projektorganisation "Koordination Bundesregierung" eingesetzt. Diese koordiniert auch die Zusammenarbeit mit dem ÖFB, der EURO 2008 SA, den privatrechtlichen Partnern und den entsprechenden Stellen in der Schweiz. Das BMF beteiligt sich an den Arbeiten in bestimmten Teilprojekten.
2. Auswirkungen auf die österreichische Finanzverwaltung
Die Endrunde der EURO 08 wird erstmals in zwei unterschiedlichen Zoll- und Steuergebieten durchgeführt (EU-Mitgliedstaat Österreich und die Schweiz). Es ist davon auszugehen, dass vor, während und auch nach der EURO 08 hunderte von Warensendungen zusätzlich über die Grenze befördert oder zwischen den beiden Zollgebieten pendeln werden.
Die Zollabfertigung vom Material der Teams und der Medienschaffenden wird einen besonderen Schwerpunkt bilden. Mit Ausnahme der in dieser Arbeitsrichtlinie enthaltenen speziellen Regelungen arbeiten die Zollämter aber während der EURO 08 im normalen Rahmen.
3. Betroffene örtliche Bereiche
- Außengrenze zu der Schweiz, insbesondere die vier der UEFA genannten Zollstellen als Hauptübergänge: Lustenau, Tisis, Hohenems und Höchst
- Binnengrenzen zu anderen Mitgliedstaaten, an denen mit verstärktem Verkehrsaufkommen (Strassen-, Bahn- und Luftverkehr) zu rechnen ist.
- Internationale Flughäfen
- Flugfelder, die eine Genehmigung zum Nebenwegverkehr gem. § 21 Abs. 2 ZR-DG haben.
- äußerer Bereich der Fußballstadien (fliegende Händler, Souvenirstände, Verkaufstände für Speisen und Getränke, Wettanbieter)
- Bereich der Fanmeilen und Public Viewing (fliegende Händler, Souvenirstände, Verkaufstände für Speisen und Getränke, Wettanbieter)
- Gastwirtschaftliche Betriebe, die während der EURO 08 Liveübertragungen für ihre Gäste anbieten
4. Besondere fachliche Vorschriften für die Zollstellen
4.1. Allgemeines
- Nach EU- und schweizerischem Recht sind sämtliche Waren, die in das jeweilige Zollgebiet verbracht werden, bei den zuständigen Zollstellen anzumelden. Es gelten die für grenzüberschreitende Beförderungen üblichen Zollbestimmungen und die diesbezüglichen Arbeitsrichtlinien. Die Aufgaben des Zolls beim Vollzug der nichtzollrechtlichen Bestimmungen (z.B. verbrauchsteuerrechtliche Bestimmungen, Verbote und Beschränkungen) erfahren in Zusammenhang mit der EURO 08 grundsätzlich keine Änderungen. Gewisse Erleichterungen sind aber gestützt auf internationales und nationales Recht sowie unter Berücksichtigung der abgegebenen Kandidaturgarantien möglich. Die österreichischen und schweizerischen Zollbehörden haben die Zollverfahren für nachfolgende Warenkategorien (siehe Punkte 4.2. bis 4.5.) abgesprochen. Eine effiziente Abwicklung der Zollformalitäten ist somit gewährleistet.
- Bei der Zollabfertigung kommerzieller Waren in Zusammenhang mit der EURO 08 (u.a. Einfuhren für die offiziellen Sponsoren, Promotoren, Catering Firmen) werden keine Erleichterungen gewährt.
- Was die Zollabwicklung anbelangt, hat die UEFA keinen offiziellen Logistikdienstleister bezeichnet. Hingegen wurden verschiedentlich mit Spediteuren in Teilbereichen Verträge über Dienstleistungen abgeschlossen. Für Österreich wurde bis zum Zeitpunkt der Erstellung des Handbuches jedoch kein Dienstleister namentlich bekanntgegeben.
4.2. Waren für Mannschaften und Schiedsrichter
Lebensmittel
An der EURO 08 werden mehrere qualifizierte Teams ihre Standorte in Österreich beziehen und ihre eigenen Küchen mitnehmen. Es bestehen keine rechtlichen Grundlagen, um Grundnahrungsstoffe und Lebensmittel für diesen Bedarf abgaben- und bewilligungsfrei einführen zu können. Soweit Lebensmittel nicht im Rahmen der Reisefreigrenzen abgabenfrei eingeführt werden können, sind daher die vollen Eingangsabgaben zu erheben. Ebenfalls sind die nichtzollrechtlichen Bestimmungen in vollem Umfang anzuwenden.
Hingegen können alle Küchengeräte im Rahmen der vorübergehenden Verwendung unter vollständiger Befreiung von den Eingangsabgaben zugelassen werden.
Arzneiwaren der Teamärzte
Arzneiwaren, die von den Mannschaften (Teamärzten) zur Behandlung der Teammitglieder mitgeführt werden, können durch andere Form der Willensäußerung (formlos), eingangsabgaben- und bewilligungsfrei zugelassen werden.
Langen diese Waren im Frachtverkehr im Anwendungsgebiet ein, ist eine mündliche Anmeldung erforderlich.
Technisches und medizinisches Material der Teams und Schiedsrichter
Technische und medizinische Ausrüstungen und Hilfsmittel der Teams und Schiedsrichter (Sportbekleidung, Trainings- und Sportgeräte, EDV-Apparate, medizinische Geräte etc.) jeglicher Art, die von den Mannschaften mitgeführt werden, können formlos zur vorübergehenden Verwendung eingeführt werden.
Langen diese Waren im Frachtverkehr im Anwendungsgebiet ein, ist eine mündliche Anmeldung unter Vorlage einer Warenliste erforderlich.
Rückwaren
Nach vorübergehender Ausfuhr in die Schweiz rücklangendes EU-Material (ehemalige Gemeinschaftswaren) wird im Rahmen der Vorzugsbehandlung als Rückware formlos abgefertigt.
Pendelverkehr mit der Schweiz
Soweit Lebensmittel, Ausrüstungen, Medikamente und technisches Material im Rahmen des Pendelverkehrs mit der Schweiz von den Mannschaften mitgeführt oder getrennt von den Teams (z.B. Logistikfahrzeug) transportiert werden, gelten sie als im Reiseverkehr eingeführt.
4.3. Medienmaterial
- Sämtliche von drittländischen Radio- und/oder Fernsehanstalten eingebrachten TV-/Radioübertragungswagen samt/und Ausrüstungen, können mit mündlicher Zollanmeldung unter Vorlage von Warenlisten zur vorübergehenden Verwendung eingeführt werden. Soweit keine Bedenken hinsichtlich der ordnungsgemäßen Wiederausfuhr bestehen, wird keine Sicherheitsleistung verlangt.
- Tragbare technische Ausrüstungen (z.B. Kameras, Linsen, Kabelrollen, Laptops) können formlos zur vorübergehenden Verwendung eingebracht werden.
- Wird ein gültiges Carnet ATA für das transportierte Medienmaterial vorgelegt erfolgt die Zollabfertigung nach den einschlägigen Vorschriften.
- Nach vorübergehender Ausfuhr in die Schweiz rücklangendes EU-Medienmaterial (ehemalige Gemeinschaftswaren) wird im Rahmen der Vorzugsbehandlung als Rückware formlos abgefertigt. Auf die bestehenden Vereinfachungen im Verfahren mit in der Gemeinschaft ausgestellten Carnets ATA wird hingewiesen.
- Wichtig:Während der EURO 08 wird Medienmaterial (auch Übertragungswagen und schwere Ausrüstung) an den vier Grenzübergängen Hohenems, Höchst, Lustenau und Tisis rund um die Uhr im Reiseverkehr abgefertigt (Absprache mit der Schweiz).
4.4. Fahrzeuge
Offizielle Mannschaftsbusse der UEFA
Die offiziellen Teambusse (speziell gekennzeichnet mit EURO 08-Logo und Aufschrift) können ohne Rücksicht auf die Zulassung formlos abgefertigt werden.
Offizielle KIA/Hyundai-Personentransportmittel der UEFA
Während der EURO 08 werden in Österreich und der Schweiz ca. 600 offizielle Personenkraftwagen der Marken KIA/Hyundai (speziell gekennzeichnet mit EURO 08-Logo) eingesetzt. Je die Hälfte dieser Fahrzeuge werden in Österreich und der Schweiz zugelassen und in Einzelfällen auch grenzüberschreitend verwendet. Solche offiziellen Personenkraftwagen mit drittländischen (schweizerischen) Kennzeichen können formlos zur vorübergehenden Verwendung zugelassen werden.
4.5. Offizielles UEFA-Material
Technisches Material, Geschenke, Ehrenpreise
Fahnen, Dekorationsmaterial und ähnliche Waren, Verbrauchsmaterial (ausgenommen: alkoholische Erzeugnisse, Tabak und Tabakwaren, Brenn- und Treibstoffe), offizielle Geschenke, Ehrenpreise, Auszeichnungen, Pokale und Medaillen können mit mündlicher Zollanmeldung abgabenfrei zugelassen werden.
Material für die Vertreter der medizinischen UEFA-Kommission
Medizinische Apparate und Geräte der offiziellen UEFA-Vertreter können formlos zur vorübergehenden Verwendung zugelassen werden.
Dopingproben
Die UEFA wird unmittelbar nach jedem EURO 08-Spiel verschiedene Proben erheben (Urin, Blut) und diese anschliessend in einem Speziallabor in der Schweiz oder Österreich untersuchen lassen. Diese Proben sind formlos, d.h. eingangsabgaben- und bewilligungsfrei zuzulassen. Die für den Transport und die Sicherheit zuständigen Personen können sich ausweisen.
Tickets
Soweit Tickets und Hospitality-Tickets/Packages in Gesamtsendungen für die EURO 08-Spiele (Gemeinschaftsware) nach vorübergehender Ausfuhr in die Schweiz nach Österreich (EU) verbracht werden, wird die Rückwarenbegünstigung gewährt bzw. sind sie ex-Tarif (KN-Code 4911 99) zollfrei. Aus Vereinfachungs- bzw. Bagatellgründen ist keine Einfuhrumsatzsteuer zu erheben.
Mangels anderer technischer Möglichkeiten ist in Zollanmeldungen mittels e-zoll der Verfahrenscode 40 ** und der Verfahrenszusatzcode C36 anzugeben. Auf Amtsplätzen kann auf die mündliche Zollanmeldung zurückgegriffen werden.
4.6. Waren für Public Viewing Anlässe (Events ausserhalb der Stadien)
Die vorübergehende Einfuhr von Einrichtungsgegenständen für Public Viewing Anlässe (z.B. Zelte, Tische, Bänke, Leinwände, Beamer, Lautsprecheranlagen etc.) erfolgt normal nach den einschlägigen Vorschriften über das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung unter vollständiger Befreiung von den Eingangsabgaben (Waren für Veranstaltungen).
5. Steuerliche Aspekte der Euro 08
5.1. Hospitality Tickets
Zur Nutzung der Fußball EM 2008 für Marketingzwecke bietet die EURO 2008 SA exklusiv für Unternehmer sogenannte Hospitality Tickets an. Diese umfassen neben der Eintrittsberechtigung zum Spiel, eine ausgezeichnete Verpflegung während des Spiels sowie weitere Leistungen (z.B. Sitzplatz der 1. Kategorie, 1 Parkplatz pro 4 Gäste, Erinnerungsgeschenk, offizielles Spielprogramm). Das Entgelt für die Hospitality Tickets kann gerundet und pauschal zu 25% dem ermäßigten Steuersatz in der Höhe von 10% (Spesenanteil) und zu 75% dem Normalsteuersatz in der Höhe von 20% (übrige Leistungen) zugeordnet werden.
Werden diese Hospitality Tickets von einem Unternehmer unentgeltlich an seine Geschäftspartner weitergegeben, liegen ertragsteuerlich zur Hälfte abzugsfähige Aufwendungen vor, da diese im Zusammenhang mit einem für Kunden besonders wichtigen Event stehen, dem zwar kein Event-Marketingkonzept iSd EStR 2000 Rz 4819 zugrunde liegt, der aber dennoch als eine Art betrieblich veranlasster Event iSd EStR 2000 Rz 4823 einzustufen ist. Dem Unternehmer steht für die erworbenen Hospitality Tickets der volle Vorsteuerabzug zu (vgl UStR 2000 Rz 1925). Eine "Eigenverbrauchsbesteuerung" kommt nicht in Betracht.
Werden diese Tickets von einem Unternehmer um weitere Leistungen, wie zB Nächtigung, Transfer etc ergänzt und als "Hospitality Packages" an andere Unternehmer entgeltlich weitergegeben, ist für die umsatzsteuerliche Beurteilung regelmäßig von mehreren selbständigen Einzelleistungen auszugehen (näher dazu Reinbacher, Die umsatzsteuerliche Behandlung von Hospitality-Tickets im Kontext der Fußball-EM "Euro 2008", ÖStZ 5/2008, 90).
5.2. Sonstige Tickets
Werden von einem Unternehmer Tickets erworben, um Geschäftspartner zu einem Spiel der EURO 08 einzuladen, so stellt dies nicht abzugsfähigen Repräsentationsaufwand dar. Diese Aufwendungen dienen dazu, geschäftliche Kontakte aufzunehmen und zu pflegen. Es handelt sich daher um Aufwendungen, die durch den Beruf/Betrieb des Steuerpflichtigen bedingt sind, die aber auch geeignet sind sein gesellschaftliches Ansehen zu erhöhen (vgl EStR 2000 Rz 4808 f mit Verweis auf VwGH 13.10.1999, 94/13/0035). In diesem Fall besteht kein Recht zum Vorsteuerabzug.
Erwirbt ein Unternehmer Tickets für die EURO 08, um diese im Rahmen einer Werbemaßnahme an Kunden zu verlosen oder auf eine andere Art und Weise unentgeltlich abzugeben, so liegt abzugsfähiger Werbeaufwand vor. In diesem Fall besteht das Recht zum vollen Vorsteuerabzug.
5.3. Sonstige steuerliche Sachverhalte
Für alle anderen Sachverhalte im Zusammenhang mit der EURO 08 (zB von ausländischen Unternehmen entsandte freie Dienstnehmer zur Durchführung von Werbetätigkeiten während der Fußball-EM, usw) gelten die allgemeinen steuerlichen Bestimmungen (zB Abzugsteuer gemäß § 99 EStG). Diese sind von den jeweils zuständigen Finanzämtern zu vollziehen.
Hinsichtlich ausländischer Marktfahrer, die Merchandisingprodukte im Zusammenhang mit der EURO 08 verkaufen, dürfte Österreich in den meisten Fällen, mangels Betriebstätte im Inland, ertragsteuerlich kein Besteuerungsrecht zukommen. Der Verkauf von Fanartikeln durch ausländische Marktfahrer ist in Österreich jedoch umsatzsteuerpflichtig. Für die Erhebung der Umsatzsteuer von ausländischen Unternehmern ohne Betriebsstätte im Inland ist das Finanzamt Graz-Stadt zuständig.
6. Betrugsbekämpfung
Die Europameisterschaft wird jedoch nicht nur für Fußballfans zu einem absoluten Highlight, sondern bietet auch in vielen Bereichen die Möglichkeit, entgegen den steuer-, zoll- und verbrauchsteuerrechtlichen Vorschriften zu handeln oder Verbote und Beschränkungen zu umgehen. Um dem entgegenzuwirken wird es notwendig sein, bereits im Vorfeld der Europameisterschaft und auch während der Veranstaltungen in gewissen Bereichen Kontrollmaßnahmen zu setzen. Alle Planungen und Aktivitäten sollen jedoch darauf ausgerichtet sein, dass trotz der notwendigen Kontrollen ein für die Besucher Österreichs angenehmer Eindruck bestehen bleibt.
Risikobereiche
- Zigarettenschmuggel und -handel
- Schmuggel sonstiger Waren
- Waffen, Schieß- und Sprengmittel
- Flugzeuge, Hubschrauber mit Zulassung im Drittland mit Inlandswohnsitzer
- Produktpiraterie
- Drogenschmuggel
- Fanbus (Genehmigung Personenverkehr)
- Illegale Busfahrer bei österr. Busunternehmen
- Umsatzsteuer Busse Graz-Stadt (Merkblätter in 13 Sprachen)
- Kurzfristig tätige Unternehmer
- Illegale Arbeitnehmerbeschäftigung
- Bargeldkontrollen
- Sexdienstleistungen
- Ticketverkauf auf dem "Schwarzmarkt"
- Glücksspiel, Wetten (auch die Vermittlung von Wetten vom Inland aus)
7. Aufenthaltstitel und arbeitsmarktrechtliche Bewilligungen
Das "Euro 2008-Visum"
Österreichische Vertretungsbehörden im Ausland können speziell gekennzeichnete "EURO 2008-Visa" ausstellen, die neben der Gültigkeit für den Schengen Raum auch zur Einreise in die Schweiz und in das Fürstentum Liechtenstein berechtigen. Für die Dauer der EURO 08 wird es daher ab dem Frühjahr 2008 möglich sein, mit einem Visum die Veranstaltungen in beiden Ländern zu besuchen.
Wer benötigt ein Visum?
Inhaber von Aufenthaltstiteln eines Schengener Vertragsstaates benötigen für beide Länder kein Visum für den Besuch der EURO 08. Sollten Besucher beabsichtigen, nur Veranstaltungen der EURO 08 in der Schweiz zu besuchen, benötigen diese lediglich ein Schweizer Visum. Kein Visum benötigen Inhaber eines schweizerischen Aufenthaltstitels, wenn sie während der Dauer ihres Transits durch Österreich in die Schweiz (längstens 5 Tage) ein EM-Spiel besuchen. Allerdings benötigen in der Schweiz lebende Drittausländer - auch bei vorhandenem schweizerischem Aufenthaltstitel - ein Visum, wenn sie lediglich für den Besuch eines EM-Spiels aus der Schweiz nach Österreich ein- und danach wieder in die Schweiz rückreisen wollen.
Arbeitsmarktbehördliche Bewilligungen
Es sind keine Entsende- bzw. Beschäftigungsbewilligungen nach AuslBG notwendig;
drei Zielgruppen:
- Gruppe 1: EURO 2008 SA, UEFA, Schiedsrichter, Teams, Lieferanten der UEFA/Euro 2008 SA, UEFA Sponsoren (Personal), Volontäre: Für diese Gruppen wird angenommen, dass sie nur für die Dauer der Veranstaltung nach Österreich entsandt werden und nur kurzfristige Arbeitsleistungen erbringen, für die ihrer Art nach inländische Arbeitskräfte nicht herangezogen werden.Für diese Personen sind daher gem. § 18 Abs. 2 AuslBG keine arbeitsmarktbehördlichen Bewilligungen erforderlich; eventuell Visa-Erfordernisse (Bundesministerium für Inneres).
- Gruppe 2: Medien, TV/Radio-Stationen: Medien-Berichterstatter sind vom Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen und brauchen keine Bewilligungen.
- Gruppe 3: UEFA-Sponsoren (Gäste), Fans: Sind nicht arbeits-(markt)relevant, daher keine Bewilligungen erforderlich.
8. Organisatorische Maßnahmen während der EURO 08
Zollabfertigungen an der Schweizer Grenze
Die Zollstellen Hohenems, Höchst, Lustenau und Tisis werden während des Zeitraumes vom 05.-28.06.2008 rund um die Uhr vom österreichischen Zoll besetzt und es wird die Möglichkeit der Zollabfertigung im Rahmen der EURO 08 angeboten. Alle zollrelevanten Tätigkeiten im Rahmen der EURO 08 werden vom österreichischen Zoll erledigt. Diese vier Zollstellen wurden der UEFA auch als Hauptübertrittsstellen genannt.
Weiters werden weitere Kundenteammitglieder die anderen Zollstellen mobil mitbetreuen.
Abfertigungen an den Flughäfen
Die Zollämter müssen ihren Dienstplan im Juni 2008 auf zollrechtlich relevante Flüge, die aufgrund der EURO 08 im Flugplan ergänzt werden, abstimmen. Es ist hierbei enger Kontakt mit dem Flughafenbetreiber zu halten, um anhand der Flugpläne agieren zu können. Bei Ankünften oder Abflügen von zollrechtlich relevanten Flügen muss immer ein Zollorgan anwesend sein.
9. Kontakte
- Jeweils eine Ansprechperson des Koordinationsteams wird während der EURO 08 ständig für die Mitarbeiter der Zoll und Finanzämter erreichbar sein.
- Bei den Zoll- und betroffenen Finanzämtern ist ebenfalls eine Ansprechperson nominiert, die als Bindeglied zwischen den Bediensteten und des Koordinationsteam fungiert.
10. Police Information and Coordination Centre (PICC)
Das PICC steht während der gesamten EURO 08 als Informationsschaltzentrale für alle Länder- und Ministerienübergreifenden Aktivitäten zur Verfügung. Als Hauptaufgabe ist das Sammeln und Weitergeben von Informationen und die nationale und internationale Kooperation vorgesehen. Täglich wird anhand der eingehenden Informationen ein bundesweites Lagebild auf polizeilicher Ebene erstellt und bei Lagebesprechungen die Vorgehensweise mit allen Ministerien abgestimmt. Die Leitung des PICC obliegt dem Bundesministerium für Inneres und alle Ministerien sind darin vertreten. Das BMF wird durch das Koordinationsteam vertreten und alle relevanten Informationen der täglichen Lagebesprechungen werden sofort an die Ansprechpartner der Zoll- und Finanzämter vom Koordinationsteam weitergegeben. Sollten die Zoll- und Finanzämter über Informationen verfügen, die für das PICC von Interesse sind, so ist unverzüglich das Koordinationsteam über die offizielle Telefonnummer zu verständigen.
11. Informationen
Allgemeine Informationen über die EURO 08 und das Gesamtprojekt sind im Internet unter www.bmf.gv.at>Zoll>EURO 08 ersichtlich.
Da der Großteil der Waren in Zusammenhang mit der EURO 08 im Normalbetrieb abgefertigt wird, ist der Koordinationsbedarf mit anderen Mitgliedstaaten auf Ebene BMF nicht erforderlich.
Die regionale EURO 08-Koordination (CH/AT Grenze) beim Zollamt Feldkirch Wolfurt hält jedoch engen Kontakt mit der Schweizer Koordination (Grenze CH-AT/ Ostschweiz). Der Kontakt mit der Schweizer Koordination ist über das Koordinationsteam herzustellen.
12. Gültigkeit dieses Handbuches
Die Weisungen gelten ab sofort bis 15. Juli 2008.
Bundesministerium für Finanzen, 4. Juni 2008
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