EAS 3011
Verlegt ein Angestellter eines deutschen Großunternehmens nach Eintritt in den Ruhestand seinen Wohnsitz aus Deutschland nach Österreich, so treten für die ihm in der Folge aus Deutschland zufließenden Pensionsleistungen folgende rechtliche Gegebenheiten ein:
Die rund 2.500 Euro betragende deutsche Sozialversicherungsrente der deutschen Bundesanstalt für Angestellte ist gemäß Artikel 18 Abs. 2 des österreichisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommens (DBA-D) von der österreichischen Besteuerung - unter Progressionsvorbehalt - freizustellen.
Die rund 34.500 Euro betragende Betriebsrente unterliegt demgegenüber gemäß Artikel 18 Abs. 1 DBA-D der ausschließlichen österreichischen Besteuerung und ist in Deutschland von der Besteuerung freizustellen.
Die rund 32.000 Euro betragende lebenslange Garantie-Rente einer deutschen Versicherungs-AG unterliegt gemäß Artikel 18 Abs. 1 DBA-D ebenfalls der ausschließlichen österreichischen Besteuerung. Und zwar auch dann, wenn es sich hierbei um eine "befreiende Lebensversicherung" handelt, mit der von dem 1968 vom deutschen Gesetzgeber eingeräumten Wahlrecht Gebrauch gemacht wurde, der gesetzlichen Verpflichtung zur Alterssicherung nicht bei der Bundesanstalt für Angestellte, sondern bei einer Versicherungsgesellschaft nachzukommen. Der sozialversicherungsersetzende Charakter der privaten Versicherung vermag nicht zu bewirken, dass für die anfallende Garantie-Rente Art. 18 Abs. 2 DBA-D zur Anwendung kommt.
Die Garantie-Rente der Versicherungs-AG (die keine "Pensionskasse" ist) stellt eine "Gegenleistungsrente" dar, die gemäß § 29 EStG 1988 ab Übersteigen der "Gegenleistung" als wiederkehrender Bezug steuerpflichtig wird. Bei Versicherungsrenten ist hierbei jener Betrag als Gegenleistung anzusetzen, der zu Beginn der Rentenleistung als Einmalzahlung zum Erwerb des Rentenstammrechtes zu leisten wäre (idR der Endwert der Ansparphase, siehe Rz 7018 der österreichischen Einkommensteuerrichtlinien, EStR 2000 Rz 7018). Ab diesem Zeitpunkt ist die Rentenzahlung voll und nicht bloß zur Hälfte steuerpflichtig. Denn der Umstand, dass der Arbeitgeber seinerzeit die Hälfte der Beitragszahlungen übernommen hat, hat aus österreichischer Sicht in den Beitragsjahren zu einem Zufluss an den Arbeitnehmer als Lohnbestandteil und in der gedanklichen Folge zu einem Abfluss als Arbeitnehmerbeitrag zur Altersversicherung geführt; aus österreichischer Sicht sind daher die vom Arbeitgeber in der Ansparphase geleisteten Beiträge wie die unmittelbar vom Arbeitnehmer geleisteten Beiträge in den Gegenleistungswert der Rente einzubeziehen und es ist die Rente ab Überschreiten des Gegenleistungswertes zur Gänze steuerpflichtig.
Bundesministerium für Finanzen, 18. Dezember 2008
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 18 Abs. 1 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002 |
Schlagworte: | Wohnsitzverlegung, Pensionszahlungen, Renten, Gegenleistungsrenten, Garantie-Renten, Garantierenten, Betriebsrenten, Ansparphase, wiederkehrende Bezüge, Einmalzahlungen |
Verweise: | EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 7018 |