EAS 3024
Bezieht ein Fachhochschullehrer mit ausschließlich österreichischer Staatsbürgerschaft, der seine berufliche Lehrtätigkeit als Beamter des Freistaates Bayern ausgeübt hat, nach Ruhestandsversetzung und Wohnsitzverlegung nach Österreich Pensionsbezüge vom Freistaat Bayern, dann steht das Besteuerungsrecht an diesen Pensionsbezügen der Republik Österreich zu. Wohl entspricht es dem Grundkonzept des Artikels 19 des DBA-Deutschland, dass im Fall öffentlicher Bezüge, sowohl bei den Aktivbezügen als auch bei den Ruhegenüssen, das Besteuerungsrecht jenem Staat eingeräumt wird, aus dessen Kassen diese Bezüge stammen, das wäre im vorliegenden Fall Deutschland.
Während der Aktivzeit des Fachhochschullehrers stand dessen österreichische Staatsbürgerschaft der Besteuerung in Deutschland nicht entgegen, weil die Lehrtätigkeit nicht in Österreich, sondern in Deutschland ausgeübt worden ist, und damit gemäß Artikel 19 Abs. 1 des Abkommens das Besteuerungsrecht Deutschlands als "Kassenstaat" aufrecht erhalten wurde.
Der Wortlaut des Artikels 19 Abs. 2 DBA-D gestattet aber nicht, diese Bestimmung so auszulegen, dass Gleiches für die Pensionszeit gilt und dass daher eine Pension an einen österreichischen Staatsbürger der deutschen Besteuerung vorbehalten ist, wenn die zu Grunde liegende öffentliche Dienstleistung in Deutschland erbracht worden ist. Für die Pensionen ist nach der zitierten Abkommensbestimmung das Besteuerungsrecht bei österreichischen Staatsbürgern vielmehr der Republik Österreich zugewiesen, wenn der österreichische Staatsbürger in Österreich ansässig ist. Dies ist im vorliegenden Fall gegeben, sodass der seinerzeitige deutsche Arbeitsort nicht mehr maßgebend ist.
Bundesministerium für Finanzen, 4. Dezember 2008
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 19 Abs. 1 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002 |
Schlagworte: | Pensionsbezüge, Ruhegenüsse, Staatspension, Staatsbürgerschaft |