EAS 2994
Hat eine Arbeitnehmerin einer in Deutschland ansässigen Konzerngesellschaft im Jahr 2004 nicht handelbare Aktienoptionen der englischen Konzernmutter erhalten und übt sie diese Optionsrechte im Jahr 2008 aus, so fließt ihr der damit verbundene Gewinn bei Optionsausübung im Jahr 2008 als ergänzender Arbeitslohn (Vorteil aus dem Dienstverhältnis) zu; dieser Vorteil stellt Arbeitslohn dar, der in linearer Form Entgelt für die ab Optionseinräumung geleistete Arbeit bildet (Hinweis auf EAS 2041).
Wurde die (Vertreter-)tätigkeit der Arbeitnehmerin in Deutschland und in Österreich ausgeübt und wurde zwischen den Steuerverwaltungen bereits ein Aufteilungsschlüssel für die laufenden Bezüge (15% Deutschland und 85% Österreich) festgelegt, dann folgt die lineare Aliquotierung der mit der Option lukrierten Einkünfte ebenfalls diesem Aufteilungsschlüssel.
Der Umstand, dass im Jahr 2005 die Ansässigkeit von Deutschland nach Österreich verlegt wurde, hat auf den Aufteilungsschlüssel keine Auswirkung, wenn sich hierdurch für die Aufteilung der laufenden Bezüge keine Veränderung ergeben hat.
Bundesministerium für Finanzen, 23. Juli 2008
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 15 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002 |
Schlagworte: | Aktienoptionen, Optionsrechte, grenzüberschreitende Tätigkeit, Vorteil aus dem Dienstverhältnis, Arbeitslohn |
Verweise: |