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Außerbetriebliche Versorgungsrente nach Hauptwohnsitzverlegung in die Schweiz

BMFBMF-010221/1924-IV/4/200823.7.20082008

EAS 2992

Überträgt der Alleingesellschafter einer österreichischen GmbH&CoKG seine Anteile an der Kommanditgesellschaft und an der Komplementärgesellschaft gegen Leistung einer Versorgungsrente von monatlich 8.000 Euro an seinen Sohn und wird in der Folge der Wohnsitz in die Schweiz verlegt, dann unterliegt die Versorgungsrente, die in der Einkunftsart "sonstige Einkünfte" zufließt, bereits nach inländischem Recht keiner beschränkten Steuerpflicht in Österreich, sodass eine Auseinandersetzung mit den Wirkungen des DBA Schweiz entbehrlich ist.

Wird allerdings ein österreichischer Wohnsitz als Zweitwohnsitz beibehalten, dann bleibt nach inländischem Recht die unbeschränkte Steuerpflicht und damit auch die Steuerpflicht der Versorgungsrente als "sonstige Einkunft" erhalten. In diesem Fall bedarf es daher der Auslegung des in Artikel 13 des Abkommens verwendeten Begriffes "Veräußerung". Denn das Besteuerungsrecht an Gewinnen aus der Veräußerung von unbeweglichem oder beweglichem Betriebsvermögen wird nicht dem Ansässigkeitsstaat, sondern dem Lagestaat des Vermögens zugewiesen; wird die Betriebsübertragung gegen Versorgungsrente daher als "Veräußerung" eingestuft, würde der auf die Übertragung des Kommanditanteils entfallende Rententeil der Steuerpflicht in Österreich unterliegen.

Es könnte allerdings auf der Grundlage von Artikel 3 Abs. 2 des Abkommens unter Rückgriff auf innerstaatliches Recht der Standpunkt vertreten werden, dass nur Kaufpreisrenten, nicht aber Renten, die nur kraft Rentenform steuerpflichtig werden, zu "Gewinnen aus der Veräußerung" im Sinn von Art. 13 DBA Schweiz führen. Mit Deutschland ist in Ziffer 5 des Schlussprotokolls zum DBA-Deutschland eine derartige Auslegung vereinbart worden. Eine solche Auslegungsübereinkunft besteht indessen nicht mit der Schweiz.

Wird allerdings die Versorgungsrente in der Schweiz besteuert, dann könnte dies als Zeichen einer übereinstimmenden DBA-Auslegung gewertet werden (Hinweis auf EAS 792).

Bundesministerium für Finanzen, 23. Juli 2008

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 13 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
Art. 3 Abs. 2 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975

Schlagworte:

Versorgungsrenten, Anteilsübertragung, Anteilsveräußerung, Veräußerung, Wohnsitzverlegung, inländischer Zweitwohnsitz, unbewegliches Betriebsvermögen, bewegliches Betriebsvermögen, Lagestaat

Verweise:

Anlage 1 Z 5 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
EAS 792

Stichworte