EAS 2993
Bezieht eine in Deutschland operativ tätige Personengesellschaft Lizenzgebühren aus Österreich, so ist Österreich gemäß Artikel 12 DBA-Deutschland nur dann zur Steuerentlastung verpflichtet, wenn die Gesellschafter in Deutschland ansässig sind. Keine Entlastungsverpflichtung bestünde, wenn die Gesellschafter im Drittausland ansässig sind und versuchen, durch künstliche Zwischenschaltung deutscher Holdinggesellschaften die Abkommensberechtigung zu erlangen, wobei nach österreichischem Recht die Einkünftezurechnung nicht an die Holdinggesellschaften, sondern an die dahinterstehenden nicht abkommensberechtigten Personen zu erfolgen hätte (Fälle von "Treaty-Shopping" siehe zB VwGH 26.07.2000, 97/14/0070 betr. den Verdacht der Nutzung einer schweizerischen Holdinggesellschaft durch eine in Monaco ansässige Person).
Sind die Gesellschafter der deutschen Personengesellschaft bloß beteiligungshaltende Kapitalgesellschaften ohne eigene Arbeitskräfte und ohne eigenes Personal, ergibt sich aus dem Zusammenwirken der §§ 2 bis 5 der DBA-Entlastungsverordnung, dass die Entlastung von der österreichischen Abzugsbesteuerung im Rückerstattungsverfahren herbeigeführt werden muss. Es kann daher nicht als rechtsrichtig angesehen werden, wenn die beiden Holdinggesellschaften im Formular ZS-QU2 die Fragen unter I d) und I e) mit "JA" beantworten, und zwar auch dann nicht, wenn durch die Beteiligung an einer betriebsführenden KG eine "betriebliche Abfärbewirkung" auf die Qualifikation der Einkünfte der Holdinggesellschaften eintreten sollte.
Wird ein Rückerstattungsantrag allerdings positiv erledigt, kann in den folgenden drei Jahren gemäß § 3 Abs. 2 der DBA-EVO die Steuerentlastung unter Verwendung des Vordruckes ZS-QU2 unmittelbar an der Quelle durchgeführt werden. Bei einer Vielzahl von österreichischen Lizenznehmern der deutschen KG reicht hierfür aus, dass in einem Lizenzfall dieses Rückerstattungsverfahren positiv abgewickelt worden ist (vorausgesetzt, dass hierfür nicht einer der steuerlich unbedeutsamsten Fälle ausgewählt wurde).
Bundesministerium für Finanzen, 23. Juli 2008
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 12 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002 |
Schlagworte: | vermögensverwaltende Gesellschaften, Holdinggesellschaften, zwischengeschaltete Gesellschaften, Einkünftezurechnung, treaty-shopping, Abfärbewirkung, Rückerstattungsverfahren |
Verweise: |