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Gewinnausschüttung einer estnischen Kapitalgesellschaft

BMFBMF-010221/1919-IV/4/200823.7.20082008

EAS 2985

Auf Grund des Artikels 7 des österreichisch-estnischen Doppelbesteuerungsabkommens hat Estland das Recht, die von estnischen Kapitalgesellschaften erzielten Gewinne einer Besteuerung zu unterziehen, wobei die Abkommensbestimmung nicht festlegt, zu welchem Zeitpunkt der Körperschaftssteueranspruch Estlands auflebt; dies richtet sich vielmehr nach estnischem innerstaatlichem Recht. Wenn daher Estland die Körperschaftsteuer erst anlässlich der Verteilung des Gesellschaftsgewinnes an die Gesellschafter erhebt, so widerspricht dies nicht Artikel 7 des Doppelbesteuerungsabkommens. Die von der estnischen Kapitalgesellschaft (anlässlich der Dividendenausschüttung) erhobene Körperschaftsteuer ist bei den in Österreich ansässigen Gesellschaftern (natürliche Personen) keiner Anrechnung zugänglich, weil keine österreichische Steuer auf die von der estnischen Kapitalgesellschaft bezogenen Einkünfte entfällt; denn in Österreich werden nicht die Einkünfte der estnischen Kapitalgesellschaft, sondern jene der österreichischen Gesellschafter besteuert.

Artikel 10 des Abkommens teilt Estland darüber hinaus das Recht zu, auch den österreichischen Gesellschafter mit der Gewinnausschüttung steuerlich zu erfassen, wobei allerdings - wenn der Gesellschafter eine natürliche Person ist - dieses Dividendenbesteuerungsrecht auf 15% eingeschränkt ist. Eine solche estnische Dividendensteuer wäre wohl auf die mit 25% begrenzte österreichische Sondereinkommensteuer des Gesellschafters anrechenbar, würde sie erhoben.

Wird aber nur eine estnische Körperschaftsteuer (Steuersubjekt ist die estnische Kapitalgesellschaft), nicht aber eine Dividendensteuer (Steuersubjekt wäre der Gesellschafter) erhoben, kann daher keine Steueranrechnung in Österreich stattfinden. Denn es wäre nicht abkommenskonform, anstelle einer anrechenbaren Dividendensteuer eine nicht anrechenbare Körperschaftsteuer zur Anrechnung zu bringen.

Dieses Beurteilungsergebnis entspricht im Übrigen den Prinzipien des österreichischen Steuersystems. Denn auch bei Zufluss von inländischen Dividenden findet bei der mit 25% begrenzten Sonderbesteuerung von Dividenden keine Entlastung von der Körperschaftsteuervorbelastung statt; es wäre daher nicht sachgerecht, dies bei estnischen Dividenden anders zu handhaben.

 

Bundesministerium für Finanzen, 23. Juli 2008

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 7 DBA EST (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Estland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 11/2003
Art. 10 DBA EST (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Estland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 11/2003

Schlagworte:

Dividendenausschüttung, Gesellschaftsbesteuerung, Gesellschafterbesteuerung, Steuersubjekt, Dividendensteuer, Anrechnung

Stichworte