EAS 2983
Durch die Personengesellschaftsklausel des Art. 7 Abs. 7 DBA-Deutschland sollte die im innerstaatlichen Recht verwurzelte Transparenz der Personengesellschaften in ihren Auswirkungen auf Gesellschafter/Gesellschaftsbeziehungen auf der Abkommensebene festgeschrieben werden. Es ist wohl richtig, dass in diesem Zusammenhang die Rechtslage im Staat der Personengesellschaft für den Ansässigkeitsstaat des Gesellschafters bindend ist. Dies gilt allerdings nur, wenn die Anwendbarkeit der Klausel gegeben ist.
Der erste Satz von Artikel 7 Abs. 7 des Abkommens legt (klarstellend) fest, dass Einkünfte aus der Beteiligung an einer Personengesellschaft unter Artikel 7 fallen. Der zweite Satz bezieht sich auf die Rechtsbeziehungen zwischen Gesellschafter und Gesellschaft (nicht aber auf Rechtsbeziehungen zwischen den Gesellschaftern). Gewährt daher ein Personengesellschafter einem Anderen ein Darlehen, damit dieser einen Anteil an der Personengesellschaft erwerben kann, dann gründet sich der daraus resultierende Zinsenfluss nicht auf eine von Absatz 7 erfasste Gesellschafter/Gesellschafts-Beziehung, sondern auf eine davon nicht erfasste Gesellschafter/Gesellschafter-Beziehung.
Nach Auffassung des BMF ist es daher abkommenskonform, wenn Österreich die Zinsen bei dem darlehensgebenden und in Österreich ansässigen Gesellschafter der deutschen Personengesellschaft der Besteuerung unterwirft. Artikel 7 Abs. 7 des Abkommens kann aus den angeführten Gründen nicht als Rechtsgrundlage dafür herangezogen werden, in Deutschland beim darlehensnehmenden österreichischen Gesellschafter den einkünftemindernden Abzug als Sonderbetriebsausgabe zu verwehren.
Bundesministerium für Finanzen, 23. Juni 2008
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 7 Abs. 7 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002 |
Schlagworte: | Sonderbetriebsausgaben, Personengesellschaften, Beteiligungsfinanzierung, Zinsen, Gesellschafter-Gesellschaftsbeziehungen, Gesellschafter-Gesellschafterbeziehungen |