EAS 2969
Mit der steuerlichen Behandlung von US-Individual Retirement Accounts haben sich bisher EAS 216 vom 10. Dezember 1992 und EAS 2886 vom 24. September 2007 befasst. Hierbei wurde die Auffassung vertreten, dass - in Anwendung des österreichischen Steuerrechts - jeder Kapitalertrag auf einem US-Bankkonto dem Kontoinhaber auch dann steuerlich zuzurechnen ist, wenn der Konteninhaber die angesparten Beträge erst zwecks Pensionsvorsorge mit Erreichen des 65. Lebensjahres abheben will und er bereit ist, bei vorhergehenden Abhebungen Pönalabzüge in Kauf zu nehmen. Denn eine bloße Zweckbindung von Einkünften vermag nicht den steuerlichen Zufluss auf den Zeitpunkt der zweckorientierten Verwendung der Einkünfte zu verschieben.
Verlegt daher ein in den USA ansässiger Arbeitnehmer nach Wechsel zu einem österreichischen Arbeitgeber seinen Hauptwohnsitz aus den USA nach Österreich, treten die ab diesem Zeitpunkt zufließenden Kapitalerträge in die österreichische Steuerpflicht ein, weil das österreichische Steuerrecht keine dem US-Revenue Code [§ 401 (k)] entsprechende Bestimmung enthält; und zwar auch dann, wenn der Hauptwohnsitz vor Eintritt des Pensionsfalles wieder in die USA zurückverlegt wird.
Wird nach dem Zuzug das bis dahin angewachsene Kapital auf ein anderes Pensionsmodell übertragen, löst diese Kapitalübertragung keine österreichische Steuerpflicht aus. Dies ergibt sich aus den allgemeinen Grundsätzen des österreichischen Steuerrechts und es bedarf daher keiner Spezialregelung nach US-Vorbild, um dieses Ergebnis herbeizuführen. Denn jene Kapitalteile, die aus Beiträgen der seinerzeitigen US-Dienstgeber aufgebaut worden sind, wären nach österreichischem Steuerrecht als Vorteile aus dem Dienstverhältnis bereits im Zeitpunkt der Beitragsleistung zu versteuern. Diese Steuerpflicht war aber nicht geltend zu machen, weil im damaligen Zuflusszeitpunkt noch keine unbeschränkte Steuerpflicht in Österreich bestand und diese Form des Arbeitslohnes daher nach innerstaatlichem Recht keiner steuerlichen Erfassung zugänglich war; eine gleichgerichtete Besteuerungssperre ergibt sich aus dem DBA-USA. Sinngemäße Überlegungen gelten für jene Kapitalteile, die vor dem Zuzug nach Österreich durch ausländische Kapitalerträge aufgebaut worden sind.
Bundesministerium für Finanzen, 26. Mai 2008