BMF-Info zu § 10 Abs. 2 KStG 1988 nach dem Erkenntnis des VwGH vom 17. April 2008, 2008/15/0064-6
Nach dem Erkenntnis des VwGH vom 17. April 2008, 2008/15/0064-6, verstößt § 10 Abs. 2 KStG 1988 gegen die in Art. 56 Abs. 1 EG-Vertrag verankerte Kapitalverkehrsfreiheit. Dieser Verstoß ist darin zu erblicken, dass § 10 Abs. 2 KStG 1988 für Beteiligungen an ausländischen Körperschaften nur dann eine Befreiung vorsieht, wenn diese mehr als 25% (bis 2003; seither: 10%) beträgt, die inländische Beteiligungsertragsbefreiung aber eine solche Einschränkung nicht vorsieht.
Da Gemeinschaftsrecht das nationale Recht nur in jenem Ausmaß verdrängt, das noch hinreicht, einen gemeinschaftsrechtkonformen Zustand herbeizuführen, ist eine Anrechnung der im Ausland durch die ausschüttende Gesellschaft zu entrichtenden Körperschaftsteuer vorzunehmen. Daneben ist eine bei der Ausschüttung tatsächlich einbehaltene Quellensteuer entsprechend dem jeweiligen DBA anzurechnen. Die Anrechnung ist insgesamt mit dem Anrechnungshöchstbetrag beschränkt.
Nach Ansicht des Bundesministeriums für Finanzen ist bei ausländischen Beteiligungen in allen offenen Fällen folgendermaßen vorzugehen:
1. Beteiligungen an Körperschaften, die in der EU ansässig sind
Besteht die Beteiligung an einer Gesellschaft, die ihren Sitz in der EU oder Norwegen (EWR-Staat mit umfassender Amts- und Vollstreckungshilfe) hat, gilt folgendes:
- Gewinnanteile jeder Art aus Beteiligungen an ausländischen Kapitalgesellschaften und Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sind bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen weiterhin gemäß § 10 Abs. 2 KStG 1988 steuerfrei, wenn sie Kapitalanteile von zumindest 10% (bis 2003: 25%) des Grund- oder Stammkapitals umfassen.
- Bei Gewinnanteilen jeder Art aus Beteiligungen an ausländischen Kapitalgesellschaften und Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, die weniger als 10% des Grund- oder Stammkapitals umfassen, ist es gemeinschaftsrechtlich geboten, auf die inländische Körperschaftsteuer bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen die auf diese Gewinnanteile entfallende ausländische Körperschaftsteuer der ausschüttenden Gesellschaft anzurechnen. Dabei ist entsprechend § 10 Abs. 4 Z 2 KStG 1988 die anrechenbare ausländische Körperschaftsteuer den Gewinnanteilen hinzuzurechnen. Daneben ist eine bei der Ausschüttung tatsächlich einbehaltene Quellensteuer entsprechend dem jeweiligen DBA anzurechnen.
- Die Anrechnung der ausländischen Körperschaftsteuer und/oder einer Quellensteuer ist mit dem im Inland auf die Gewinnanteile entfallenden Körperschaftsteuerbetrag (Anrechnungshöchstbetrag) begrenzt.
Erforderliche Angaben des Steuerpflichtigen
Um die Anrechnung zu erlangen, hat der Steuerpflichtige zu der entsprechenden Körperschaftsteuererklärung eine Erklärung folgenden Inhaltes beim Finanzamt einzureichen:
- Genaue Bezeichnung der ausschüttenden Gesellschaft, an der die Beteiligung besteht.
- Genaue Angabe des Beteiligungsausmaßes.
- Genaue Angabe des Körperschaftsteuersatzes, dem die ausschüttende Gesellschaft im Sitzstaat unterliegt. Unterliegt sie nicht dem Normalsteuerregime des Sitzstaates (sondern zB einem begünstigten Steuersatz, einer persönlichen Steuerbefreiung oder weitgehenden spezifischen sachlichen Steuerbefreiungen/ermäßigungen), ist der tatsächlich anzuwendende Steuersatz anzugeben.
- Angabe der auf Basis der obigen Angaben errechneten ausländischen Körperschaftsteuerbelastung, die auf seinen Körperschaftsanteil entfällt.
- Genaue Angabe des tatsächlich erhobenen Quellensteuersatzes (beschränkt mit dem DBA-Quellensteuersatz).
- Eine Berechnung der anrechenbaren Steuer nach folgendem Muster:
Errechnete ausländische Körperschaftsteuerbelastung | xxx |
Tatsächlich einbehaltene Quellensteuer | yyy |
Insgesamt anrechenbare Steuer | zzz |
2. Beteiligungen an Körperschaften, die in Drittstaaten ansässig sind
Bei Beteiligung an Körperschaften, die in Drittstaaten ansässig sind, erscheint eine oben beschriebene Steueranrechnung aus gemeinschaftsrechtlichen Gründen nicht geboten. In diesen Fällen ist § 10 Abs. 2 KStG 1988 weiterhin in der dem Gesetzestext entsprechenden Form anzuwenden.
Bundesministerium für Finanzen, 13. Juni 2008
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 10 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988 |
Schlagworte: | Kleine Auslandsbeteiligungen |
Verweise: |