vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 10 Abs. 2 KStG 1988

BMFBMF-010216/0090-VI/6/200813.6.20082008

Beachte:
Diese Info erging zu § 10 Abs. 2 KStG 1988 idF vor BGBl. I Nr. 52/2009 und ist daher überholt.

BMF-Info zu § 10 Abs. 2 KStG 1988 nach dem Erkenntnis des VwGH vom 17. April 2008, 2008/15/0064-6

Nach dem Erkenntnis des VwGH vom 17. April 2008, 2008/15/0064-6, verstößt § 10 Abs. 2 KStG 1988 gegen die in Art. 56 Abs. 1 EG-Vertrag verankerte Kapitalverkehrsfreiheit. Dieser Verstoß ist darin zu erblicken, dass § 10 Abs. 2 KStG 1988 für Beteiligungen an ausländischen Körperschaften nur dann eine Befreiung vorsieht, wenn diese mehr als 25% (bis 2003; seither: 10%) beträgt, die inländische Beteiligungsertragsbefreiung aber eine solche Einschränkung nicht vorsieht.

Da Gemeinschaftsrecht das nationale Recht nur in jenem Ausmaß verdrängt, das noch hinreicht, einen gemeinschaftsrechtkonformen Zustand herbeizuführen, ist eine Anrechnung der im Ausland durch die ausschüttende Gesellschaft zu entrichtenden Körperschaftsteuer vorzunehmen. Daneben ist eine bei der Ausschüttung tatsächlich einbehaltene Quellensteuer entsprechend dem jeweiligen DBA anzurechnen. Die Anrechnung ist insgesamt mit dem Anrechnungshöchstbetrag beschränkt.

Nach Ansicht des Bundesministeriums für Finanzen ist bei ausländischen Beteiligungen in allen offenen Fällen folgendermaßen vorzugehen:

1. Beteiligungen an Körperschaften, die in der EU ansässig sind

Besteht die Beteiligung an einer Gesellschaft, die ihren Sitz in der EU oder Norwegen (EWR-Staat mit umfassender Amts- und Vollstreckungshilfe) hat, gilt folgendes:

Erforderliche Angaben des Steuerpflichtigen

Um die Anrechnung zu erlangen, hat der Steuerpflichtige zu der entsprechenden Körperschaftsteuererklärung eine Erklärung folgenden Inhaltes beim Finanzamt einzureichen:

Errechnete ausländische Körperschaftsteuerbelastung

xxx

Tatsächlich einbehaltene Quellensteuer

yyy

Insgesamt anrechenbare Steuer

zzz

2. Beteiligungen an Körperschaften, die in Drittstaaten ansässig sind

Bei Beteiligung an Körperschaften, die in Drittstaaten ansässig sind, erscheint eine oben beschriebene Steueranrechnung aus gemeinschaftsrechtlichen Gründen nicht geboten. In diesen Fällen ist § 10 Abs. 2 KStG 1988 weiterhin in der dem Gesetzestext entsprechenden Form anzuwenden.

Bundesministerium für Finanzen, 13. Juni 2008

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 10 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988

Schlagworte:

Kleine Auslandsbeteiligungen

Verweise:

VwGH 17.04.2008, 2008/18/0064

Stichworte