EAS 2957
Gemäß Artikel 17 Abs. 3 DBA-Deutschland sind Einkünfte, die aus einer von Sportlern in Deutschland ausgeübten Tätigkeit stammen, in Deutschland von der Besteuerung freizustellen, wenn der Aufenthalt in Deutschland "von einer als gemeinnützig anerkannten Einrichtung unterstützt wird". Diese Voraussetzung ist nicht nur dann erfüllt, wenn eine "fremde" gemeinnützige Einrichtung die Unterstützung gewährt, sondern auch dann, wenn diese "Unterstützung" durch die gemeinnützige Trägerorganisation der Sportler selbst erfolgt (zB durch den betreffenden Sportverein). Werden daher die Kosten der Teilnahme an einem Sportturnier in Deutschland im gegebenen Zusammenhang zur Gänze von dem österreichischen gemeinnützigen Sportverein getragen (auch unter Inanspruchnahme der ihm aus der Teilnahme an der Sportveranstaltung gezahlten Entgelte) dann steht Steuerfreiheit zu (siehe hierzu auch EAS 2767 und EAS 2417 betr. Künstlergruppen eines gemeinnützigen Vereins).
Artikel 17 Abs. 3 DBA-Deutschland befreit aber nur dann von der deutschen Besteuerung, wenn österreichische Sportler an deutschen Veranstaltungen teilnehmen; denn es muss deren "Aufenthalt" in Deutschland begünstigt finanziert sein. Bloße Werbeentgelte, die ein österreichischer Sportverein für die Vermarktung von Persönlichkeitsrechten seiner Sportler in Deutschland erzielt (Entgelte für das Recht auf Benutzung des Namens, des Bildes oder sonstiger Persönlichkeitsrechte im Sinn von Art. 17 Abs. 1 zweiter Satz), also Entgelte, die nicht im Zusammenhang mit einem sportlichen "Aufenthalt" in Deutschland zufließen, fallen daher nicht unter die Befreiungsvorschrift des Art. 17 Abs. 3 DBA-Deutschland. Die diesbezüglich von der deutschen Steuerverwaltung vertretene Rechtsauffassung wird daher auf österreichischer Seite geteilt.
Bundesministerium für Finanzen, 4. April 2008
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 17 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002 |
Schlagworte: | Persönlichkeitsrechte, gemeinnützige Sportvereine |
Verweise: |