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Engagement einer deutschen Künstlergruppe, die einem gemeinnützigen deutschen Verein zugehört

BMFSt 28/1-IV/4/0416.2.20042004

EAS 2417

Tritt bei einer österreichischen Kulturveranstaltung eine deutsche Künstlergruppe eines gemeinnützigen deutschen Vereins auf, dann unterliegt das vom österreichischen Veranstalter an den deutschen Verein gezahlte Entgelt nach Maßgabe von Artikel 17 Abs. 3 DBA-Deutschland nicht der österreichischen Besteuerung.

Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass der Gastspielaufenthalt in Österreich überwiegend "von einer als gemeinnützig anerkannten Einrichtung unterstützt wird." Werden die Kosten des Gastspieles im gegebenen Zusammenhang zur Gänze von dem deutschen Verein getragen (auch unter Inanspruchnahme der an ihn vom österreichischen Veranstalter gezahlten Entgelte) dann steht Steuerfreiheit zu.

Die Verpflichtung zum Nachweis des Vorliegens der gegenständlichen Befreiungsvoraussetzungen liegt auf Seiten des österreichischen Veranstalters (Hinweis auf VwGH 27.11.2003, 2000/15/0033, betr. Nachweisverpflichtung für den sogenannten "Künstleranteil"). In Fällen dieser Art wird eine wirksame Haftungsbefreiung für den Veranstalter nur durch eine Bestätigung der deutschen Steuerverwaltung herbeiführbar sein. Die deutsche Verwaltung müsste die Gemeinnützigkeit des Vereines und die Zurechnung des österreichischen Gastspieles zur Gemeinnützigkeitssphäre des Vereines bestätigen oder zumindest alternativ bestätigen, dass das österreichische Gastspiel auf deutscher Seite unter Artikel 17 Abs. 3 des Abkommens subsumiert wird.

Kann eine solche Bescheinigung nicht beigebracht werden, muss empfohlen werden, den Steuerabzug vorzunehmen und eine Steuerentlastung im Wege des Rückzahlungsverfahrens beim Finanzamt Eisenstadt in Anspruch zu nehmen. Denn das Risiko ist zu groß, dass bei der Einschätzung der Gemeinnützigkeit auf Seiten des Vereines eine von der steuerlichen Beurteilung abweichende Position eingenommen wird.

Zählt das vom österreichischen Veranstalter gezahlte Entgelt nicht zu den begünstigten Vereinseinnahmen, sondern bildet dieses Entgelt unmittelbar Einkünfte der teilnehmenden Künstler oder Einkünfte eines entbehrlichen oder gar schädlichen Hilfsbetriebes des gemeinnützigen Vereins, dann ist zu untersuchen, ob die aus der Gemeinnützigkeitssphäre des Vereins zugeschossenen Beiträge mehr als die Hälfte der Gesamtkosten des Gastspielauftrittes betragen. Da das Risiko einer Fehlbeurteilung in derartigen Fällen besonders hoch anzusetzen ist und für den österreichischen Veranstalter kaum tragbar erscheint, kann hier nur die Anwendung des Rückzahlungsverfahrens angeraten werden.

16. Februar 2004 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 17 Abs. 3 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002

Schlagworte:

Gemeinnützige Künstlervereinigung

Verweise:

VwGH, 2000/15/0033

Stichworte