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Auslandsunternehmensverkauf durch den Stifter an seine österreichische Stiftung

BMFBMF-010221/0096-IV/4/200825.1.20082008

EAS 2934

Der Wertzuwachs, der sich in einer Gibraltar-Gesellschaft mit ausschließlichen Betriebstätten in Turkmenistan und Kasachstan aufgebaut hat, unterliegt auch dann nicht der beschränkten Steuerpflicht, wenn dieser Wertzuwachs von einem in Turkmenistan ansässigen türkischen Staatsbürger aus dem gegen Teilzahlungen getätigten Verkauf der Gibraltar-Gesellschaftsanteile an seine in Österreich errichtete Privatstiftung realisiert wird.

Sollte nach der Veräußerung an die Stiftung in Österreich ein Zweitwohnsitz begründet werden, dann wird bei Beantwortung der Frage, ob die nach Eintritt in die unbeschränkte Steuerpflicht zufließenden Kaufpreisraten steuerpflichtig werden, Folgendes zu bedenken sein: Wird von einem unbeschränkt Steuerpflichtigen eine Auslandsbeteiligung verkauft, dann unterliegt der hierbei erzielte Veräußerungsgewinn der inländischen Besteuerung; und zwar ungeachtet des Umstandes, ob im Fall einer nachfolgenden Wohnsitzverlegung in das Ausland der gewinnbringende Kaufpreis vor oder nach der Wohnsitzverlegung zur Auszahlung gelangt. Diese Betrachtungsweise muss symmetrisch angewendet werden und muss daher auch im umgekehrten Fall, also bei Eintritt in die unbeschränkte Steuerpflicht, gelten. Ein vorher im Ausland stattgefundener nicht steuerbarer Veräußerungsvorgang kann daher nicht nur deshalb inländische Einkommensteuerpflicht auslösen, weil Teile des Kaufpreises erst nach Eintritt in die unbeschränkte Steuerpflicht zufließen (EAS 1764).

Sollte allerdings der inländische Wohnsitz vor der Veräußerung begründet werden, dann ist es wohl richtig, dass bei Aufrechterhaltung des Lebensmittelpunktes in Turkmenistan und damit der Aufrechterhaltung der dortigen Ansässigkeit im Sinn des DBA-UdSSR (Weiteranwendung im Verhältnis zu Turkmenistan gemäß Erlass vom 16.7.1999, AÖF Nr. 178/1999) der Veräußerungsvorgang gemäß Artikel 12 DBA-UdSSR in Österreich von der Besteuerung freizustellen ist. Allerdings wird sich in diesen Fällen das Nachweisproblem in Bezug auf die turkmenische Ansässigkeit stellen, weil einerseits bekannt ist, dass eine Hauptwohnsitzverlegung nach Österreich angestrebt wird und weil vermutlich kein Nachweis über die steuerliche Erfassung des Veräußerungsvorganges in Turkmenistan zu erwarten sein wird.

Bundesministerium für Finanzen, 25. Jänner 2008

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 12 DBA UdSSR (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Sowjetunion (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 411/1982

Schlagworte:

Beteiligungsveräußerung, Kaufpreisraten, Doppelwohnsitz, Zweitwohnsitz, Auslandsbeteiligungen, Wohnsitzverlegung

Verweise:

EAS 1764
BMF 16.07.1999, 04 4382/16-IV/4/99, AÖF Nr. 178/1999

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