EAS 2921
Veranstaltet eine US-Gesellschaft in Zusammenarbeit mit einem österreichischen Museum von März bis Ende September eines Jahres in Österreich eine Ausstellung von Ausgrabungen der antiken Vorzeit und werden hierzu örtliche Einrichtungen (Museumsräumlichkeiten) zur Verfügung gestellt, dann spricht die Vermutung dafür, dass hierdurch eine inländische Betriebstätte begründet wird.
Die örtliche Einrichtung muss dem Unternehmen zwar mit einer gewissen Beständigkeit zur Verfügung stehen, um eine Betriebstätte zu bilden; dies ist aber bereits bei Überschreiten einer Frist von 6 Monaten anzunehmen (in diesem Sinn auch Z 6 des OECD-Kommentars zu Art. 5 und die deutschen Betriebstättenverwaltungsgrundsätze, BStBl I 1999, 1076, Z 1.2.1.1, dritter Absatz; Philipp-Loukota-Jirousek, Internationales Steuerrecht, Z 5-9).
Bloße Ausstellungsräume begründen zwar nach Artikel 5 Abs. 4 DBA-USA keine Betriebstätte; doch gilt dies nur, wenn sich die Ausstellung als bloße Hilfstätigkeit darstellt; Hilfstätigkeit kann aber nur eine von der Haupttätigkeit verschiedene Tätigkeit sein; eine Tätigkeit ist Haupttätigkeit, wenn sie - wie im vorliegenden Fall vermutet - einen wesentlichen und maßgeblichen Teil der Tätigkeit des Gesamtunternehmens ausmacht (deutsche Betriebstättenverwaltungsgrundsätze, BStBl I 1999, 1076, Z 1.2.1.1, vierter Absatz).
Schließlich wird auch vermutet, dass die Räumlichkeiten nicht bloß der für die Betriebstättenbegründung unschädlichen Vermögensverwaltung dienen, sondern für eine betriebliche Tätigkeit der US-Gesellschaft genutzt werden. Denn die gegen Eintrittsgelder zur Schau gestellten Objekte gehören offenbar nicht zu einem bloß nutzbringend angelegten Eigenvermögen der US-Gesellschaft, sondern werden aus Ägypten und Frankreich vermutlich auf kommerzieller Basis für Zwecke dieser Ausstellung beschafft.
Bundesministerium für Finanzen, 25. Jänner 2008
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 5 DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer - Steuerumgehung), BGBl. III Nr. 6/1998 |
Schlagworte: | Ausstellungen, Vermögensverwaltung, Hilfstätigkeit, örtliche Einrichtung, 6-Monats-Frist, Ausstellungsräumlichkeiten |
Verweise: | Art. 5 OECD-MA, OECD-Musterabkommen |