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Umgehung der Quellenentlastungssperre bei ausländischen Holdinggesellschaften

BMFBMF-010221/0891-IV/4/200828.3.20082008

EAS 2952

Bei ausländischen vermögensverwaltenden Holdinggesellschaften ist zur Herbeiführung einer DBA-konformen Quellensteuerentlastung zwingend das Rückzahlungsverfahren anzuwenden (§ 3 DBA-EVO, BGBl. III Nr. 92/2005 und Z 19 AÖF Nr. 127/2006). Wurde allerdings einer ausländischen Holdinggesellschaft von der Abgabenbehörde die Quellensteuer abkommenskonform rückgezahlt, dann kann der inländische Schuldner der Einkünfte innerhalb der folgenden drei Jahre die Einkünfte ohne Steuerabzug (bzw. unter Anwendung des gemäß DBA herabgesetzten Steuersatzes) auszahlen (§ 3 Abs. 2 DBA-EVO).

Allerdings wird hierdurch die Steuerentlastungssperre des § 5 Abs. 1 Z 2 DBA-EVO nicht aufgehoben. Denn sind dem Vergütungsschuldner Umstände bekannt oder müssten sie ihm bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes bekannt sein, dass die Einkünfte dem ausländischen Empfänger der Vergütung (hier: der ausländischen Holdinggesellschaft) steuerlich nicht zuzurechnen sind, dann trifft den Vergütungsschuldner ungeachtet des Umstandes einer vorhergehenden Steuerrückzahlung durch das Finanzamt BEO das Haftungsrisiko; denn die Schutzwirkung des § 3 Abs. 2 DBA-EVO soll nur dem gutgläubigen Vergütungsschuldner zu Gute kommen.

Ob im Einzelfall ein Anwendungsfall von § 5 Abs. 1 Z 2 DBA-EVO vorliegt, ist eine Sachverhaltsfrage, die nicht in dem auf Rechtsfragenklärung ausgerichteten EAS-Verfahren beantwortet werden kann.

Nimmt allerdings eine österreichische Kapitalgesellschaft zunächst nur eine geringfügige Gewinnausschüttung an eine schweizerische Holdinggesellschaft vor und wird ein Kapitalertragsteuerrückzahlungsantrag der schweizerischen Holdinggesellschaft vom Finanzamt BEO positiv erledigt, wird aber in der Folge bei einer Betriebsprüfung festgestellt, dass nachfolgend eine die Erstausschüttung um ein Vielfaches übersteigende Gewinnausschüttung vorgenommen wurde und dass nicht die schweizerische Holdinggesellschaft, sondern dahinterstehende Personen als Zurechnungssubjekte der österreichischen Gewinnausschüttungen zu werten sind, dann stellt eine solche Gestaltung ein erhebliches Indiz für fehlende Gutgläubigkeit dar, das vermutlich nicht mehr entkräftet werden kann, wenn das Ausschüttungssubstrat der Nachfolgeausschüttung bereits im Zeitpunkt der Erstausschüttung vorhanden war und zu diesem Zeitpunkt gleichsam nur mehr auf die positive Erledigung der KESt-Rückzahlung "gewartet" wurde.

Bundesministerium für Finanzen, 28. März 2008

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
§ 5 DBA-Entlastungsverordnung, BGBl. III Nr. 92/2005
§ 3 DBA-Entlastungsverordnung, BGBl. III Nr. 92/2005

Schlagworte:

Holdinggesellschaft, Rückzahlungssperre, Gutgläubigkeit

Verweise:

BMF 10.03.2006, BMF-010221/0101-IV/4/2006, AÖF Nr. 127/2006

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