vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Informationen zu den am 28. Mai 2008 in Kraft getretenen Änderungen der Arbeitsrichtlinie Lebensmittel (VB-0200)

BMFBMF-010311/0054-IV/8/200828.5.20082008

Mit Entscheidung 2008/388/EG der Europäischen Kommission wurden besonderer Bedingungen für die Einfuhr von Sonnenblumenöl, dessen Ursprung oder Herkunft die Ukraine ist, wegen des Risikos einer Kontamination durch Mineralöl, festgelegt.

Mit dieser Entscheidung wird ein generelles Einfuhrverbot für Sonnenblumenöl des KN-Codes 1512 11 91 mit Ursprung in oder Herkunft aus der Ukraine, das zum menschlichen Verzehr oder zur Verwendung als Futtermittel bestimmt ist, erlassen.

Eine Einfuhr dieses Produkts wird erst dann wieder genehmigt werden, wenn die Ukraine ein wirksames Kontroll- und Bescheinigungssystem für Sonnenblumenöl eingerichtet hat und dieses von der Kommission überprüft wurde.

Diese Änderungen wurden bereits in der Arbeitsrichtlinie Lebensmittel (VB-0200 Anlage 9) berücksichtigt.

Bundesministerium für Finanzen, 28. Mai 2008

 

Zusatzinformationen

Materie:

Zoll

betroffene Normen:

LMSVG, Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz, BGBl. I Nr. 13/2006

Schlagworte:

Sonnenblumenöl, Ukraine

Stichworte