Mit Entscheidung 2008/388/EG der Europäischen Kommission wurden besonderer Bedingungen für die Einfuhr von Sonnenblumenöl, dessen Ursprung oder Herkunft die Ukraine ist, wegen des Risikos einer Kontamination durch Mineralöl, festgelegt.
Mit dieser Entscheidung wird ein generelles Einfuhrverbot für Sonnenblumenöl des KN-Codes 1512 11 91 mit Ursprung in oder Herkunft aus der Ukraine, das zum menschlichen Verzehr oder zur Verwendung als Futtermittel bestimmt ist, erlassen.
Eine Einfuhr dieses Produkts wird erst dann wieder genehmigt werden, wenn die Ukraine ein wirksames Kontroll- und Bescheinigungssystem für Sonnenblumenöl eingerichtet hat und dieses von der Kommission überprüft wurde.
Diese Änderungen wurden bereits in der Arbeitsrichtlinie Lebensmittel (VB-0200 Anlage 9) berücksichtigt.
Bundesministerium für Finanzen, 28. Mai 2008
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Zoll |
betroffene Normen: | LMSVG, Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz, BGBl. I Nr. 13/2006 |
Schlagworte: | Sonnenblumenöl, Ukraine |