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Informationen zu der am 5. Mai 2008 in Kraft getretenen Änderung der Arbeitsrichtlinie Lebensmittel (VB-0200)

BMFBMF-010311/0051-IV/8/20089.5.20082008

Am 5. Mai 2008 ist die Entscheidung 2008/352/EG der Kommission über Sondervorschriften für die Einfuhr von Guarkernmehl, dessen Ursprung oder Herkunft Indien ist, wegen des Risikos einer Kontamination dieser Erzeugnisse mit Pentachlorphenol und Dioxinen in Kraft getreten. Diese Sondervorschriften wurden erlassen, weil bei einigen Sendungen Guarkernmehl mit Ursprung in oder Herkunft aus Indien ein hoher Gehalt an Pentachlorphenol (PCP) und Dioxinen festgestellt wurde. Werden keine Maßnahmen dagegen ergriffen, kann eine solche Kontamination eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit in der Gemeinschaft darstellen.

Diese Änderungen wurden bereits in der Arbeitsrichtlinie Lebensmittel (VB-0200 Anlage 8) berücksichtigt.

Übergangsregelung:

Sendungen von Guarkernmehl und daraus hergestellte Erzeugnisse, mit Ursprung in oder Herkunft aus Indien, die das Ursprungs- oder Herkunftsland vor dem 5. Mai 2008 verlassen haben, sind von diesen neuen Beschränkungen ausgenommen.

 

Bundesministerium für Finanzen, 9. Mai 2008

Zusatzinformationen

Materie:

Zoll

betroffene Normen:

LMSVG, Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz, BGBl. I Nr. 13/2006

Schlagworte:

Lebensmittel

Verweise:

VB-0200 Anlage 8

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