1. Hospitality Tickets
Zur Nutzung der Fußball EM 2008 für Marketingzwecke bietet die Euro 2008 SA exklusiv für Unternehmer so genannte "Hospitality Tickets" an. Diese umfassen neben der Eintrittsberechtigung zum Fußballspiel eine ausgezeichnete Verpflegung während des Spiels sowie weitere Leistungen (zB Sitzplatz der 1. Kategorie, 1 Parkplatz pro 4 Gäste, Erinnerungsgeschenk, offizielles Spielprogramm). Das Entgelt für die Hospitality Tickets kann gerundet und pauschal zu 25% dem ermäßigten Steuersatz in Höhe von 10% (Speisenanteil) und zu 75% dem Normalsteuersatz in Höhe von 20% [1] (übrige Leistungen) zugeordnet werden.
Werden diese Hospitality Tickets von einem Unternehmer unentgeltlich an seine Geschäftspartner weitergegeben, liegen ertragsteuerlich zur Hälfte abzugsfähige Aufwendungen vor, da diese im Zusammenhang mit einem für Kunden besonders wichtigen Event stehen, dem zwar kein Event-Marketingkonzept iSd EStR 2000 Rz 4819 zugrunde liegt, der aber dennoch als eine Art betrieblich veranlasster Event iSd EStR 2000 Rz 4823 einzustufen ist. Dem Unternehmer steht für die erworbenen Hospitality Tickets der volle Vorsteuerabzug zu (vgl. UStR 2000 Rz 1925). Eine "Eigenverbrauchsbesteuerung" kommt nicht in Betracht.
Werden diese Tickets von einem Unternehmer um weitere Leistungen, wie zB Nächtigung, Transfer usw. ergänzt und als "Hospitality Packages" an andere Unternehmer entgeltlich weitergegeben, ist für die umsatzsteuerliche Beurteilung regelmäßig von mehreren selbständigen Einzelleistungen auszugehen (näher dazu Reinbacher, Die umsatzsteuerliche Behandlung von Hospitality-Tickets im Kontext der Fußball-EM "Euro 2008", ÖStZ 5/2008, 90).
2. Sonstige Tickets
Werden von einem Unternehmer bloße Tickets erworben, um Geschäftspartner zu einem Spiel der EURO 2008 einzuladen, so stellt dies nicht abzugsfähigen Repräsentationsaufwand dar. Diese Aufwendungen dienen dazu, geschäftliche Kontakte aufzunehmen und zu pflegen. Es handelt sich daher um Aufwendungen, die durch den Beruf/Betrieb des Steuerpflichtigen bedingt sind, die aber auch geeignet sind, sein gesellschaftliches Ansehen zu erhöhen (vgl. EStR 2000 Rz 4808 f mit Verweis auf VwGH 13.10.1999, 94/13/0035). In diesem Fall besteht kein Recht zum Vorsteuerabzug.
Erwirbt ein Unternehmer Tickets für die EURO 2008, um diese im Rahmen einer Werbemaßnahme an Kunden zu verlosen oder im Rahmen einer solchen auf eine andere Art und Weise unentgeltlich abzugeben, so liegt abzugsfähiger Werbeaufwand vor. In diesem Fall besteht das Recht zum vollen Vorsteuerabzug.
Bundesministerium für Finanzen, 30. April 2008
[1] Redaktionelle Anmerkung: Richtigstellung von "Normalsteuersatz in Höhe von 25%" auf "Normalsteuersatz in Höhe von 20%" am 14. Mai 2008 erfolgt.
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 20 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | EURO 2008, Ticket, Hospitality Ticket, Werbemaßnahme |
Verweise: | EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 4819 |