Die AGES hat mitgeteilt, dass mit Wirkung vom 1. April 2008 die bisher unter Abschnitt 2.4. Abs. 4 enthaltene Ausnahme für Mostäpfel mit Bestimmungsort in Österreich, die lose geschüttet und ohne Zwischenlage geliefert werden, aufgehoben wird, weil Artikel 19 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 auch für diese Waren anzuwenden ist.
Artikel 19 Abs. 1 und 2 lautet:
(1) Im Sinne dieser Verordnung sind zur Verarbeitung bestimmte Erzeugnisse frisches Obst und Gemüse, das Vermarktungsnormen unterliegt und in Verarbeitungsbetrieben verbracht wird, um dort zu Erzeugnissen verarbeitet zu werden, deren Position in der Kombinierten Nomenklatur von derjenigen des ursprünglichen Frischerzeugnisses abweicht.
(2) Die zuständigen Kontrollstellen stellen die Bescheinigungen über die industrielle Zweckbestimmung gemäß Anhang V für die Ausfuhr nach Drittländern bestimmten und für die in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnisse aus, wenn diese Erzeugnisse zur Verarbeitung bestimmt sind und somit den Vermarktungsnormen gemäß Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe a nicht entsprechen müssen. Sie vergewissern sich, dass die besonderen Kennzeichnungsvorschriften gemäß Abs. 4 dieses Artikels eingehalten werden.
Auf Grund dieser gesetzlichen Bestimmungen ist bei zur Verarbeitung bestimmten Erzeugnissen immer eine Prüfung der Identität der Sendung (aber keine Konformitätskontrolle) durchzuführen.
Der Abschnitt 2.4. Abs. 4 der Arbeitsrichtlinie Vermarktungsnormen (VB-0310) wurde bereits entsprechend geändert. Gleichzeitig wurde im Abschnitt 1 eine zusätzliche Spalte "Gebührentarif" aufgenommen. Diese Spalte enthält die im Rahmen der Ein- oder Ausfuhrkontrolle nach dem derzeit geltenden Vermarktungsnormengebührentarif Obst und Gemüse 2008 (VNT) die jeweils in Frage kommenden Code-Nummern für die Gebühren.
Bundesministerium für Finanzen, 3. April 2008
Zusatzinformationen | |
---|---|
Materie: | Zoll |
betroffene Normen: | VNG, Vermarktungsnormengesetz, BGBl. I Nr. 68/2007 |
Schlagworte: | Mostäpfel, Vermarktungsnormen |
Verweise: | VB-0310 Abschnitt 1 |