Da derzeit eine ordnungsgemäße administrative und praktische Umsetzung des Artenschutzübereinkommens mit Äthiopien, Dschibuti, Gabun, Guinea-Bissau, Liberia, Nepal, Nigeria, Ruanda, Somalia und Sudan nicht gewährleistet ist, wurde vom CITES-Sekretariat empfohlen, den kommerziellen Handel mit diesen Ländern auszusetzen. Die Einfuhr von persönlichen Gegenständen oder Haushaltsgegenständen ist aus diesen Ländern nach Maßgabe der VB-0330 Abschnitt 6 aber zulässig.
Diese Änderungen wurden bereits in der Arbeitsrichtlinie Artenschutz (VB-0330 Abschnitt 2.2.) berücksichtigt.
Bundesministerium für Finanzen, 14. März 2008
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Zoll |
betroffene Normen: | VO 338/97 , ABl. Nr. L 61 vom 03.03.1997 S. 1 |
Schlagworte: | Äthiopien, Dschibuti, Gabun, Nepal, Nigeria, Somalia, Sudan |
Verweise: | VB-0330 Abschnitt 2.2 |