Am 25. Februar 2008 tritt die Verordnung (EG) Nr. 100/2008 der Kommission in Kraft, mit der die Verordnung (EG) Nr. 865/2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates in Bezug auf Musterkollektionen und bestimmte Formalitäten im Zusammenhang mit dem Handel mit Arten freilebender Tiere und Pflanzen abgeändert wird.
Diese Änderungen wurden bereits in der Arbeitsrichtlinie Artenschutz (VB-0330) berücksichtigt. Auf folgende Änderungen wird besonders hingewiesen:
- Zur Erleichterung der grenzüberschreitenden Beförderung von Musterkollektionen, die mit einem Carnet ATA befördert werden, wurde ein Sonderverfahren vorgesehen (siehe dazu VB-0330 Abschnitt 4.6a. und VB-0330 Abschnitt 5.2.4.).
- Die Ausnahmeregelungen für die Einfuhr und die Ausfuhr von persönlichen Gegenständen und Haushaltsgegenständen des Anhangs B wurden geändert (siehe dazu VB-0330 Abschnitt 6.2.1. und VB-0330 Abschnitt 6.2.2. bzw. VB-0330 Anlage 10 und VB-0330 Anlage 11). Nach dieser Neuregelung sind nunmehr
- die Freimengen für Kaviar von Störarten (Acipenseriformes spp.) von bisher 250 g pro Person auf 125 g pro Person reduziert worden, wobei sich dieser Kaviar nunmehr in einzeln gekennzeichneten Behältern (Etikettierungsvorschriften siehe VB-0330 Anlage 12) befinden muss,
- sowie zusätzliche Freimengen eingeräumt wurden für
- bis zu vier tote Exemplare von Seepferdchen (Hippocampus spp.) pro Person und/oder
- bis zu drei Exemplare von Riesenmuscheln (Tridacnidae spp.) pro Person, insgesamt nicht mehr als 3 kg, wobei ein Exemplar aus einer intakten vollständigen Schale oder zwei zusammenpassenden Schalenhälften bestehen kann.
Bundesministerium für Finanzen, 22. Februar 2008
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Zoll |
betroffene Normen: | VO 865/2006 , ABl. Nr. L 166 vom 19.06.2006 S. 1 |
Schlagworte: | WA, CITS, Artenschutz |
Verweise: | VB-0330 |