vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Ergänzende Information zu den neuen Kennzahlen in der UVA ab Jänner 2008

BMFBMF-010219/0080-VI/4/200820.2.20082008

Zur Info des Bundesministeriums für Finanzen vom 18.12.2007, BMF-010219/0530-VI/4/2007, erfolgen nachstehende Ergänzungen bzw. Klarstellungen:

KZ 027 - Vorsteuern für KFZ:

Hier sind Vorsteuern aus Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten sowie aus laufenden Aufwendungen von KFZ anzugeben, die der Unternehmer als Anlagevermögen ausgewiesen hat oder gemietet bzw. geleast hat. Befindet sich das KFZ im Umlaufvermögen (zB zum Weiterverkauf bestimmte Fahrzeuge eines KFZ-Händlers), so sind weder Vorsteuern aus dem Erwerb noch aus den laufenden Aufwendungen in der KZ 027 einzutragen.

Kreis der betroffenen Kraftfahrzeuge:

Neben PKW und LKW im herkömmlichen Sinn sind auch Wohnmobile, Anhänger, Sattelkraftfahrzeuge (Sattelzugfahrzeug und Sattelanhänger bzw. Sattelauflieger) und Wechselbrücken von der KZ 027 umfasst, nicht jedoch zB Gabelstapler, Radlader, Bagger, Baumaschinen, Transportbetonmischer und Traktoren.

KZ 028 - Vorsteuern für Gebäude:

In diese Kennzahl sind Vorsteuern aus aktivierungspflichtigen Aufwendungen von Gebäuden einzutragen (Anlagevermögen). Vorsteuern aus Aufwendungen, die nach ertragsteuerrechtlichen Grundsätzen bloß verteilungspflichtig sind (zB Instandsetzungsaufwendungen), sind davon ebenso wenig betroffen wie Vorsteuern aus laufenden Aufwendungen (zB Miete, Betriebskosten, Reparaturen, etc.).

Die Abgrenzung zwischen aktivierungspflichtigem Herstellungsaufwand und sofort bzw. verteilt absetzbarem Erhaltungsaufwand kann mitunter auf Schwierigkeiten stoßen. Sollte sich daher im Einzelfall die ursprünglich vorgenommene Zuordnung später als unrichtig herausstellen (zB Herstellungsaufwand statt wie ursprünglich angenommen Erhaltungsaufwand oder umgekehrt), so bestehen keine Bedenken, wenn der richtige Ausweis der Vorsteuern in der Jahreserklärung erfolgt und keine Korrektur der UVAs vorgenommen wird.

Berichtigungen wegen Änderung der Bemessungsgrundlage (§ 16 UStG 1994):

Derartige Berichtigungen der Vorsteuer sind in der KZ 067 zu erfassen. Soweit die Berichtigung auf Vorsteuerbeträge der KZ 027 und/oder 028 entfällt, ist der Betrag zusätzlich in der KZ 027 bzw. 028 einzutragen (kein fix vorgegebenes Vorzeichen).

 

Bundesministerium für Finanzen, 20. Februar 2008

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 21 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994

Schlagworte:

Umsatzsteuervoranmeldung, Vorsteuer KFZ, Vorsteuer Gebäude, UVA, neue Kennzahlen

Verweise:

§ 16 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
BMF 18.12.2007, BMF-010219/0530-VI/4/2007

Stichworte