vorheriges Dokument
nächstes Dokument

42.5.7 § 19 EStG 1988

BMFBMF-010222/0157-VI/7/20084.7.2008

Rz 10635
§ 19 EStG 1988 - Zufluss von Geschäftsführerbezügen (Rz 635)

(1999)

Anlässlich der großen Zahl von Insolvenzverfahren ergibt sich in der Lohnsteuerprüfungspraxis immer häufiger das Problem, ob insbesondere bei Gesellschafter-Geschäftsführern trotz Nichtauszahlung von Bezügen bereits ein Zufluss infolge Verzichts erfolgt und dadurch eine Steuerpflicht entstanden ist. In allen Kommentaren wird darauf hingewiesen, dass bei mangelnder Liquidität des Arbeitgebers keine Steuerpflicht entsteht.

Welche Kriterien sind angesichts dieser Problematik anzuwenden, um die Liquidität eines Unternehmens festzustellen?

Wie ist der Zeitpunkt der beginnenden Zahlungsunfähigkeit bei Lohnsteuerprüfungen zu bestimmen?

Einnahmen sind dem Steuerpflichtigen dann zugeflossen, wenn er über sie rechtlich und wirtschaftlich verfügen kann. Die Gutschrift von Einnahmen auf einem Verrechnungskonto stellt dann keinen Zufluss dar, wenn sie auf einer Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers beruht. Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn der Schuldner objektiv generell mangels bereiter Mittel nicht nur vorübergehend außerstande ist, fällige Geldschulden regelmäßig zu erfüllen (VwGH 19.5.1993, 89/13/0252). Das ist dann gegeben, wenn der Schuldner mangels flüssiger Mittel dauernd unfähig ist, binnen angemessener Frist alle seine fälligen Schulden zur Gänze oder zumindest im Wesentlichen zu begleichen ("dauerndes Nichtzahlenkönnen"; vgl. VwGH 29.7.1997, 95/14/0014).

Indizien für die Beurteilung dieser Frage können sein

Keine Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn lediglich vorübergehend ein Zahlungsmittelmangel besteht, der durch kurzfristige mögliche Verwertung vorhandener Aktiva (vgl. VwGH 29.7.1997, 95/14/0014) oder durch Aufnahme eines Kredites (vgl. VwGH 30.11.1993, 93/14/0155) behebbar ist. Im Hinblick auf die erforderliche Fremdüblichkeit ist also auch in diesen Fällen von einem Zufluss der Geschäftsführerbezüge auszugehen, weil die GmbH auch im Falle eines fremden Gläubigers (Geschäftsführers) zur Kreditaufnahme gezwungen wäre, um die fälligen Bezüge zu begleichen.

Die Beweislast, die Gründe für die Zahlungsunfähigkeit darzustellen, trifft den Steuerpflichtigen (vgl. VwGH 13.12.1995, 95/13/0246).

Stichworte