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5.9.21.4 Reisekosten

BMFBMF-010222/0157-VI/7/20084.7.2008

Rz 383d
Sofern eine gesetzliche Regelung vorliegt, wonach Fahrten bzw. Reisen eines politischen Mandatars als Dienstreisen im Sinne des § 26 EStG 1988 zu qualifizieren sind, unterliegen die vom Arbeitgeber geleisteten Ersätze, soweit sie die Sätze des § 26 EStG 1988 nicht übersteigen, nicht der Einkommensteuer.

Liegt keine Dienstreise im Sinne des § 26 EStG 1988 vor, können Werbungskosten unter den nachstehend angeführten Voraussetzungen geltend gemacht werden.

Fahrtkosten

Für Fahrtkosten gelten grundsätzlich die allgemeinen steuerlichen Bestimmungen. Eine beruflich veranlasste Fahrt bzw. Reise liegt bei einem Politiker nicht nur bei Fahrten zu politischen Veranstaltungen im engeren Sinne, sondern bei allen durch die Funktion des Politikers bedingten Fahrten (also zB der Besuch aller "human relations" - Veranstaltungen) vor (VwGH 21.7.1998, 98/14/0021).

Beispiel:

Verschiedene politische Betätigungen können durchaus eine homogene Einheit bilden. Vertritt zB eine Gemeindemandatarin in dieser politischen Funktion auch Fraueninteressen, liegt es nahe, dass sie sich durch ihre Fahrten als Frauenbezirksvorsitzende zur Frauenbezirkskonferenz, zum Landesfrauenkomitee, zur Landesfrauenkonferenz und zur Bundesfrauenkonferenz Informationen über Frauenbelange verschaffen konnte. Ein Sachzusammenhang zwischen diesen verschiedenen Betätigungen liegt offenkundig vor. Trotz der Unterschiedlichkeit dieser politischen Tätigkeiten sind daher die Reisespesen zu den diversen Veranstaltungen betreffend Frauenpolitik als Werbungskosten anzuerkennen.

Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind durch den Verkehrsabsetzbetrag bzw. ein allfälliges Pendlerpauschale abgegolten, Kilometergelder stehen für diese Fahrten nicht zu. Arbeitsstätte ist jene, von der aus der politische Funktionär seine politische Tätigkeit hauptsächlich ausübt. Arbeitsstätte ist bei einem Politiker, der auch eine lokale Funktion ausübt (zB Bürgermeister, Bezirksparteiobmann) und dort regelmäßig erreichbar ist (zB Sprechstunden), im Regelfall jedenfalls der Sitz der lokalen Organisation. In einem solchen Fall sind Aufwendungen für Fahrten vom Wohnort zum Sitz der lokalen Organisation keine zusätzlichen Werbungskosten.

Der Sitz der gesetzgebenden Körperschaft gilt auf Grund der Rechtsprechung der Höchstgerichte bei einem Abgeordneten als weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit, und zwar auch dann, wenn der Mandatar hauptsächlich anderswo tätig ist (zB in seinem Wahlkreis). Wenn der tatsächliche Sachverhalt nicht ausdrücklich dagegen spricht, ist davon auszugehen, dass die Fahrt zum Sitz der gesetzgebenden Körperschaft nicht unmittelbar von der Wohnung, sondern erst nach Aufsuchen der örtlichen Arbeitsstätte angetreten wird. Es liegen daher bei den Fahrten zum Sitz der gesetzgebenden Körperschaft grundsätzlich nach den allgemeinen Regeln als Werbungskosten anzusehende Aufwendungen vor (Fahrten zwischen mehreren Arbeitsorten, VwGH 8.10.1991, 88/14/0023; VwGH 22.2.1996, 94/15/0109). Ist der Sitz der gesetzgebenden Körperschaft die einzige Arbeitsstätte des Politikers bzw. übt der Mandatar in der betreffenden Gemeinde anderswo seinen nichtselbständigen Hauptberuf aus, dann können diese Fahrtkosten nicht bzw. nur gegen Fahrtenbuchführung, aus der die zusätzlich erforderlichen Fahrtstrecken hervorgehen (somit unter Ausschluss der üblichen Fahrtstrecken Wohnung - Arbeitsstätte), zusätzlich als Werbungskosten berücksichtigt werden.

Erfolgen Fahrten (ausgenommen die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) mit dem eigenen Kfz, so können entweder die tatsächlichen Kosten oder das amtliche Kilometergeld als Werbungskosten berücksichtigt werden. Voraussetzung ist die Führung eines Fahrtenbuches oder vergleichbarer Aufzeichnungen, aus denen der Reisetag, die Reisedauer, das Reiseziel, der Reisezweck und die Anzahl der gefahrenen Kilometer hervorgehen. Nicht berufliche Fahrten brauchen nicht aufgezeichnet werden.

Beispiel:

27.1.1997, 12.00 bis 18.00 Uhr, Krems, Mitgliederversammlung, 70 Kilometer.

Wird das KFZ überwiegend beruflich genutzt, ist es als Arbeitsmittel im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 einzustufen. Es ist wie bei allen Arbeitnehmern davon auszugehen, dass bei beruflichen Fahrten (für Familienheimfahrten oder für berufliche Reisen und Dienstreisen einschließlich der Fahrten zu den gesetzgebenden Körperschaften, jedoch ohne die steuerlich nicht zusätzlich zu berücksichtigenden Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) von mehr als 30.000 Kilometer pro Jahr das KFZ überwiegend beruflich genutzt wird, sodass in diesem Fall als Werbungskosten nur die darauf entfallenden tatsächlich geleisteten Kosten geltend gemacht werden können (Belegnachweis). Die auf Privatfahrten entfallenden Kosten (einschließlich der Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) sind auszuscheiden. Es steht aber jedenfalls das amtliche Kilometergeld für bis zu 30.000 Kilometer zu.

Beispiel:

Im Kalenderjahr wurden 40.000 km beruflich gefahren, privat wurden 10.000 km gefahren. Als Werbungskosten können 80% aller angefallenen tatsächlichen Kosten (inklusive Absetzung für Abnutzung) geltend gemacht werden. An Stelle der tatsächlichen Kosten steht aber jedenfalls Kilometergeld in Höhe des amtlichen Kilometergeldes für 30.000 km zu.

Legen politische Funktionäre Fahrten mit einem öffentlichen Verkehrsmittel zurück, für die ihnen Freifahrtausweise, kostenlose Netzkarten und ähnliches zur Verfügung stehen, können keine Fahrtkosten geltend gemacht werden.

Wird für Fahrten, die auf Grund der politischen Tätigkeit anfallen, ein Dienstwagen verwendet, können ebenfalls keine Fahrtkosten als Werbungskosten berücksichtigt werden. Gemäß § 9 Bundesbezügegesetz steht bestimmten Organen ein Dienstwagen zur Verfügung. Hiefür ist ein Betrag von 1,5% des Anschaffungspreises, höchstens aber 7% des Ausgangsbetrages gemäß § 2 Abs. 1 Bundesbezügegesetz (das sind 510 Euro), zu leisten. Dieser Kostenersatz an den Arbeitgeber, der aus dem versteuerten Einkommen zu leisten ist, kürzt den gemäß § 4 Abs. 1 Verordnung des BM für Finanzen ab 2002, BGBl. II Nr. 416/2001, über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge (siehe Rz 168 ff) anzusetzenden Sachbezugswert, sodass infolge der Einbehaltung der angeführten Kostenersätze insoweit eine Hinzurechnung unterbleibt (siehe Rz 174). Auch die Benützung des Dienstwagens bzw. die Zurverfügungstellung von Freifahrtausweisen, Netzkarten und ähnliches für die Ausübung der politischen Tätigkeit führt nicht zur Zurechnung eines Sachbezugswertes. Wird eine Netzkarte gelegentlich für Privatfahrten verwendet, ist dies unbeachtlich.

Die Leistung des Kostenersatzes für die Bereitstellung eines Dienstwagens führt zu Werbungskosten, die nur vom FA im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung berücksichtigt werden können, wenn der Dienstwagen ausschließlich für berufliche Fahrten eingesetzt wird.

Wenn das Ausmaß der Privatfahrten (inklusive Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte) gemäß § 4 Abs. 2 Verordnung des BMF, BGBl. I Nr. 416/2001, über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge ab 2002, nachweislich nicht mehr als 500 km durchschnittlich pro Monat beträgt, sodass als Sachbezugswert 0,75% der tatsächlichen Anschaffungskosten, maximal 300 Euro monatlich für die private Nutzung anzusetzen wäre, stehen Werbungskosten in Höhe der Differenz zwischen dem tatsächlich monatlich bezahlten Kostenersatz und 300 Euro zu.

Beispiel:

Das Organ leistet einen Kostenersatz von 600 Euro monatlich, die Privatfahrten betragen laut Fahrtenbuch pro Kalenderjahr durchschnittlich weniger als 500 Kilometer monatlich, sodass nur ein Sachbezugswert von 300 Euro zum Ansatz käme. Im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung können daher 300 Euro monatlich als Werbungskosten geltend gemacht werden.

Tages- und Nächtigungsgelder

Fahrtkosten (zB Kilometergeld bei Benützung des eigenen KFZ) stehen in allen Fällen von beruflich veranlassten Fahrten zu (ausgenommen davon sind lediglich die Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte). Für beruflich veranlasste Reisen (Fahrten eines Abgeordneten zum Sitz der gesetzgebenden Körperschaft gelten nicht als Reisen, sondern sind Fahrten zu einem weiteren Mittelpunkt der Tätigkeit) stehen wie bei allen anderen Arbeitnehmern zusätzlich zu allfälligen Fahrtkosten unter der Voraussetzung des § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 pauschale Tagesgelder zu.

Die Berücksichtigung von pauschalen Tages- und Nächtigungsgeldern setzt voraus, dass die Reiseentfernung 25 Kilometer in eine Richtung überschreitet (VwGH 12.4.1983, 82/14/0227). "Reiseentfernung" ist nicht die Luftlinienentfernung und auch nicht die Wegstrecke laut (Tages-)Kilometerzähler, sondern die Wegstrecke, auf der sich der politische Funktionär von seinem Wohn- oder Arbeitsort wegbewegt (zB Fahrt von Wien zu einem Kinderfasching nach Bad Vöslau). Besucht ein Funktionär mehrere Veranstaltungen im Einzugsbereich seines Wohn- oder Arbeitsortes, wobei er sich aber nie weiter als 25 Kilometer vom Wohn- oder Arbeitsort wegbewegt, dann liegt keine Reise vor, auch wenn die Gesamtfahrstrecke länger als 25 Kilometer ist (zB ein Wiener Abgeordneter besucht mehrere Veranstaltungen in Wien und fährt insgesamt 41 Kilometer). Tätigt der Politiker aus Anlass einer Reise bzw. einer Fahrt Bewirtungsaufwand, dann kann er 50% des Bewirtungsaufwandes als Werbungskosten absetzen, weiters ist (wenn eine Reise vorliegt) der Bewirtungsaufwand um 13,20 Euro pro Mittag- bzw. Abendessen zu kürzen (siehe oben).

Hat ein Abgeordneter auf Grund der Entfernung zwischen der Arbeitsstätte und dem Sitz der gesetzgebenden Körperschaft einen Zweitwohnsitz, so können die Kosten dafür als Werbungskosten abgesetzt werden. Tagesgelder können auch in einem solchen Fall nicht geltend gemacht werden (VwGH 26.11.1996, 95/14/0124).

Siehe auch Beispiel Rz 10383d.

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