Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht, Organisation |
betroffene Normen: | FOnV 2006, FinanzOnline-Verordnung 2006, BGBl. II Nr. 97/2006 |
Schlagworte: | Anmeldung FinanzOnline |
Soweit sich hier verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
Analog zur Vereinfachungsregelung für die Anmeldung von Unternehmern bestehen keine Bedenken, wenn wie folgt vorgegangen wird:
- Das Anmeldeformular FON 21 der zu FinanzOnline anzumeldenden Behörde (Bundesministerium) wird ausgefüllt und vom Behördenleiter (Bundesminister) eigenhändig unterschrieben. (https://www.bmf.gv.at/service/formulare/fon/_start.htm )
- Der Behördenleiter stellt ohne Unterschriftsbeglaubigung eine Spezialvollmacht ("Zur Anmeldung zu FinanzOnline") auf einen namentlich benannten, im "Amtskalender Online" eingetragenen Mitarbeiter zur Vornahme der Anmeldung aus (oder nimmt die Anmeldung selbst vor).
- Dieser Mitarbeiter (oder der Behördenleiter selbst) nimmt die Anmeldung der Behörde bei irgend einem Finanzamt mit allgemeinem Aufgabenkreis unter Vorlage folgender Unterlagen vor:
- Formular FON 21 "Anmeldung zu FinanzOnline für Behörden und Antrag auf elektronische Akteneinsicht gem. § 90a BAO".
- Spezialvollmachtsurkunde des Behördenleiters an seinen Mitarbeiter zur Vornahme der Anmeldung der Behörde zu FinanzOnline ohne bzw. mit Entgegennahme der Codes (Muster siehe Anhang "Spezialvollmacht für Behördenanmeldung" bzw. "Spezialvollmacht für Behördenanmeldung und Entgegennahme der Codes").
- Dienstausweis, Reisepass, Führerschein, Personalausweis (oder anderen amtlichen Lichtbildausweis) desjenigen, der die Anmeldung tatsächlich vornimmt.
- Das Finanzamt überprüft die Angaben betreffend die Behörde, den Behördenleiter und den bevollmächtigten Mitarbeiter (BMF-Portal → Anwendung "Amtskalender Online").
- Das Finanzamt händigt die Zugangskennungen (TID, BenID, Start-Pin) betreffend die solcherart angemeldete Behörde nicht aus, sondern veranlasst die Zusendung mit RSa an die Subjektadresse der antragstellenden Behörde, zu Handen des Behördenleiters. Die Aushändigung an den Behördenleiter persönlich ist selbstverständlich möglich.
- Soll die Aushändigung der Zugangskennungen an den bevollmächtigten Mitarbeiter erfolgen, so muss dies auf der Spezialvollmacht vermerkt und die Unterschrift des Behördenleiters durch Gericht oder Notar beglaubigt sein. Der kanzleimäßige Beglaubigungsvermerk reicht als Beglaubigung nicht aus.
- Der Sinn dieser Regelung ist eine Vereinfachung unter Zuhilfenahme des Amtskalenders, damit der Behördenleiter weder persönlich die Anmeldung zu FinanzOnline vornehmen, noch seine Unterschrift beglaubigen lassen muss. Enthält der Amtskalender keine klaren oder offensichtlich unrichtige Angaben zur Behörde und/oder zur Vertretungsbefugnis, so kann diese Vereinfachung nicht angewendet werden. Sie ist auch dann nicht anzuwenden, wenn eine Institution zwar (auch) im Amtskalender aufscheint, aber im Firmenbuch eingetragen ist.
Info zum Supervisor:
- Zur Vermeidung von Missverständnissen und Problemen, die mitunter gleich nach Zustellung bzw. Übernahme der Zugangscodes auftreten, empfiehlt das Bundesministerium für Finanzen schon vorher intern festzulegen, wer mit der Funktion des so genannten Supervisors betraut werden soll. Aufgabe des Supervisors ist es, die Benutzerrechte zu verwalten, also insbesondere jene Personen und deren Berechtigungsumfang festzulegen, die in der Folge die Eingaben und Abfragen in FinanzOnline operativ durchführen sollen. Zu diesem Zweck ist es dem Supervisor möglich, in FinanzOnline bestimmten Mitarbeitern genau umschriebene Berechtigungen zuzuordnen (näheres siehe in der FinanzOnline-Hilfe, insbesondere unter "Anlegen erster Supervisor" und "Verwaltung Benutzerdaten"). Das Bundesministerium für Finanzen empfiehlt daher, mit der Berechtigung als Supervisor einen hochrangigen Mitarbeiter jener Organisationseinheit zu betrauen, die auch über die anderen Berechtigungen der einzelnen Mitarbeiter die Entscheidungsbefugnis hat (zB Personalabteilung).
- Weiters wird empfohlen, parallel dazu gleich von Beginn an noch eine zweite vertrauenswürdige Person als Supervisor zu definieren, die die Supervisor-Berechtigungen operativ ausüben soll. Auf diese Weise kann im Falle des Sperrens der Kennung des einen Supervisors (insbesondere nach mehrmaliger falscher Eingabe der Zugangscodes) unter der Kennung des anderen Supervisors weiter gearbeitet werden, ohne den Sfupervisor durch das Finanzamt zurücksetzen lassen zu müssen, da der andere Supervisor die Sperre selbst aufheben kann.
- Das Zurücksetzen des Supervisors erfolgt unter Verwendung des Formulars FON 22. Aus Sicherheitsgründen ist dafür grundsätzlich derselbe Ablauf wie für die Neuanmeldung einer Behörde erforderlich, insbesondere die neuerliche Unterschriftsleistung des Behördenleiters.
Spezialvollmacht für Behördenanmeldung (Muster):
Hiermit bevollmächtige ich, ... [Mag. Wilhelm Molterer], als ... [Bundesminister für Finanzen],
Herrn/Frau ... [Max Mustermann, Abt. I/7 im Bundesministerium für Finanzen],
zur Anmeldung des Bundesministeriums für Finanzen (Steuernummer .../...., Finanzamt ...) zu FinanzOnline.
Ort und Datum: | Unterschrift: | |
Spezialvollmacht für Behördenanmeldung und Entgegennahme der Codes (Muster):
Hiermit bevollmächtige ich, ... [Mag. Wilhelm Molterer], als ... [Bundesminister für Finanzen],
Herrn/Frau ... [Max Mustermann, Abt. I/7 im Bundesministerium für Finanzen],
zur Anmeldung des Bundesministeriums für Finanzen (Steuernummer .../...., Finanzamt ...) zu FinanzOnline und erteile gleichzeitig die Vollmacht zur Übernahme der Zugangskennungen.
Ort und Datum: | Unterschrift: | Beglaubigung (Gericht oder Notar): |
Bundesministerium für Finanzen, 12. Dezember 2007
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht, Organisation |
betroffene Normen: | FOnV 2006, FinanzOnline-Verordnung 2006, BGBl. II Nr. 97/2006 |
Schlagworte: | Anmeldung FinanzOnline |