Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 34 Abs. 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | Regelbedarfsätze, Regelbedarfsatz |
Verweise: | LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Abschnitt 11.9.1 |
In Fällen, in denen eine behördliche Festsetzung der Unterhaltsleistungen nicht vorliegt, sind die Regelbedarfsätze anzuwenden Die monatlichen Regelbedarfsätze werden jährlich per 1. Juli angepasst. Damit für steuerliche Belange unterjährig keine unterschiedlichen Beträge zu berücksichtigen sind, sind die nunmehr gültigen Regelbedarfsätze für das gesamte Kalenderjahr 2008 heranzuziehen.
Altersgruppe: | 0 - 3 Jahre | Euro 170,-- |
3 - 6 Jahre | Euro 217,-- | |
6 - 10 Jahre | Euro 280,-- | |
10 - 15 Jahre | Euro 321,-- | |
15 - 19 Jahre | Euro 377,-- | |
19 - 28 Jahre | Euro 474,-- |
Bezüglich der Voraussetzung für die Anwendung der Regelbedarfsätze wird auf die Ausführungen in der Lohnsteurrichtlinie 2002 (LStR 2002 Rz 795 bis Rz 804) verwiesen. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können daraus nicht abgeleitet werden.
Dieser Erlass wird im AÖFV verlautbart.
Bundesministerium für Finanzen, 7. Dezember 2007
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 34 Abs. 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | Regelbedarfsätze, Regelbedarfsatz |
Verweise: | LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Abschnitt 11.9.1 |