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Regelbedarfsätze für Unterhaltsleistungen für das Kalenderjahr 2008

BMFBMF-010222/0230-VI/7/20071.1.20082008Regelbedarfsätze für Unterhaltsleistungen für das Kalenderjahr 2008

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 34 Abs. 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Regelbedarfsätze, Regelbedarfsatz

Verweise:

LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Abschnitt 11.9.1
LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Abschnitt 11.9.2
BMF 09.10.2008, BMF-010222/0200-VI/7/2008

In Fällen, in denen eine behördliche Festsetzung der Unterhaltsleistungen nicht vorliegt, sind die Regelbedarfsätze anzuwenden Die monatlichen Regelbedarfsätze werden jährlich per 1. Juli angepasst. Damit für steuerliche Belange unterjährig keine unterschiedlichen Beträge zu berücksichtigen sind, sind die nunmehr gültigen Regelbedarfsätze für das gesamte Kalenderjahr 2008 heranzuziehen.

Altersgruppe:

0 - 3 Jahre

Euro 170,--

 

3 - 6 Jahre

Euro 217,--

 

6 - 10 Jahre

Euro 280,--

 

10 - 15 Jahre

Euro 321,--

 

15 - 19 Jahre

Euro 377,--

 

19 - 28 Jahre

Euro 474,--

Bezüglich der Voraussetzung für die Anwendung der Regelbedarfsätze wird auf die Ausführungen in der Lohnsteurrichtlinie 2002 (LStR 2002 Rz 795 bis Rz 804) verwiesen. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können daraus nicht abgeleitet werden.

Dieser Erlass wird im AÖFV verlautbart.

Bundesministerium für Finanzen, 7. Dezember 2007

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 34 Abs. 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Regelbedarfsätze, Regelbedarfsatz

Verweise:

LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Abschnitt 11.9.1
LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Abschnitt 11.9.2
BMF 09.10.2008, BMF-010222/0200-VI/7/2008

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