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Vergütungssatz für die Tätigkeit von Ordensangehörigen in ordenseigenen Betrieben

BMFBMF-010216/0134-VI/6/20075.12.20072007Vergütungssatz für die Tätigkeit von Ordensangehörigen in ordenseigenen Betrieben

Als fiktive Betriebsauasgaben können in ordenseigenen Betrieben vom Bundesministerium für Finanzen festgesetzte Vergütungssätze für die Tätigkeit von Ordensangehörigen verrechnet werden.

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988

Schlagworte:

Vergütungssätze

Verweise:

BMF 17.01.2012, BMF-010216/0055-VI/6/2011

Allgemeines

Zwischen Orden und Kongregationen nach Kirchenrecht und ihren Angehörigen besteht ein von der Ordensregel normiertes eigenständiges Rechtsverhältnis, das grundsätzlich eine Entlohnung der Ordensangehörigen für Dienstleistungen gegenüber dem Orden bzw. der Kongregation nicht vorsieht, sondern den Ordensangehörigen lediglich ein Alimentationsanspruch einräumt. Die Tätigkeit von Ordensangehörigen in Betrieben gewerblicher Art des Ordens schlägt sich daher nicht, wie bei anderen Betrieben in einem Lohnaufwand nieder, sodass insoweit eine Verzerrung der Betriebsergebnisse stattfände. Zum Ausgleich dafür werden den Orden fiktive Betriebsausgaben (Lohnaufwand) für die Beschäftigung von Ordensangehörigen zugestanden. Diese bemessen sich nach den durchschnittlichen Lebenshaltungskosten der Ordensangehörigen unter Berücksichtigung einer Sozialversicherungskomponente und einer Komponente für die Altersversorgung, mit einem Abschlag für den Privatbereich.

Dieser als Vergütungssatz bezeichnete fiktive Lohnaufwand wird vom Bundesministerium für Finanzen, über Vorschlag der Orden und Kongregationen, unter Berücksichtigung von Indexsteigerungen, für jedes Jahr festgesetzt, wobei alle fünf Jahre eine Neuberechnung erfolgt. Dies erfolgte bisher in Form von Einzelerledigungen und soll in Zukunft in Erlassform erfolgen.

Vergütungssatz für die Jahre 2006 und 2007

Der Vergütungssatz für das Jahr 2006 wird festgesetzt mit:

2.300 Euro

Der Vergütungssatz für das Jahr 2007 wird festgesetzt mit:

2.335 Euro

Anwendungsbereich

Da die Vergütungssätze bis 2005 seit mehr als 20 Jahren lediglich um die Indexsteigerungen berichtigt festgesetzt wurden, bestehen keine Bedenken den Vergütungssatz für 2006 auch auf alle offenen Verfahren anzuwenden.

Bundesministerium für Finanzen, 5. Dezember 2007

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988

Schlagworte:

Vergütungssätze

Verweise:

BMF 17.01.2012, BMF-010216/0055-VI/6/2011

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