Änderungen zum 1. Jänner 2008
- Das Formular für die CEMT-Genehmigungen wurde geändert. Ab dem 1. Jänner 2008 sind CEMT-Genehmigungen nur anzuerkennen, wenn sie dem nachstehenden Muster (Vorder- und Rückseite) entsprechen:
- Sofern Inhaber von CEMT-Genehmigungen [CEMT EURO 2-Genehmigung ("Supergrünes und sicheres KFZ"), CEMT EURO 3-Genehmigung ("EURO 3 sicheres KFZ") oder CEMT EURO 4-Genehmigung ("EURO 4 sicheres KFZ")] bereits EURO 5-LKW einsetzen, so können hierfür auch CEMT-Kontrolldokumente für "EURO 5 sichere Kraftfahrzeuge" mitgeführt werden, worin die Erfüllung der technischen Voraussetzungen der CEMT-Resolution CEMT/CM(2005)9/Final bestätigt wird; dieses Kontrolldokument besteht aus folgenden Formularen: a) einem "Nachweis der Übereinstimmung eines Kraftfahrzeuges mit den technischen und sicherheitstechnischen Voraussetzungen für ein "EURO 5 sicheres Kraftfahrzeug" (Nachweis A) und b) einem "Nachweis der Übereinstimmung mit den Sicherheitsanforderungen für ein EURO 5 sicheres Kraftfahrzeug" (Nachweis B), wobei der Nachweis A und der Nachweis B auch auf einem Blatt (Vorder- und Rückseite) gedruckt werden können, und c) falls das Fahrzeug einen Anhänger oder einen Sattelauflieger zieht auch aus einem "Nachweis der Übereinstimmung eines Anhängers mit den technischen Voraussetzungen für ein sicheres Kraftfahrzeug (supergrün, EURO 3, ...)", worin die Erfüllung der technischen Voraussetzungen der CEMT-Resolution CEMT/CM(2005)9/Final bestätigt wird, und d) einem "Nachweis der technischen Überwachung" im Sinne der CEMT-Resolution CEMT/CM(2005)9/Final, wobei ein solcher Nachweis sowohl für das Zugfahrzeug als auch für den Anhänger oder den Sattelauflieger erforderlich ist. Dieser Nachweis bleibt für jeweils 12 Monate ab Ausstellungsdatum gültig und muss danach erneuert werden.
Für das Kontrolldokument gelten folgende Formvorschriften:
- der Nachweis A und der Nachweis B müssen zueinander eindeutig zuordenbar sein (z. B. selbe Nummer, Fahrzeugdaten müssen aufscheinen, Druck auf einem Blatt, ...);
- der Vordrucksatz ist in englischer, in französischer und in deutscher Sprache sowie in der Sprache des Zulassungsstaats mitzuführen;
- es muss aber immer nur eine Sprachversion ausgefüllt sein; die drei anderen Sprachversionen dienen als Übersetzungshilfe bei der Durchführung von Kontrollen.
- Bei verschiedenen bilateralen Tagungen mit anderen Staaten wurde eine neue Genehmigungsform vereinbart, deren Nutzung die Verwendung eines Lkw der Kategorie EURO 4 voraussetzt (Genehmigungen für EURO 4 sichere Kraftfahrzeuge). Bei Verwendung einer Genehmigung mit dieser Einschränkung (Aufdruck) muss mitgeführt werden:
- ein CEMT-Kontrolldokument für "EURO 4 sichere Kraftfahrzeuge", wobei das Mitführen des Nachweises A ausreicht, oder
- ein CEMT-Kontrolldokument für "EURO 5 sichere Kraftfahrzeuge", wobei das Mitführen des Nachweises A ausreicht.
Diese Änderungen wurden bereits in der Arbeitsrichtlinie Güterverkehr auf der Straße (GK-0500 Abschnitt 2.1.1., GK-0500 Abschnitt 2.1.3. sowie GK-0500 Anlage 1) berücksichtigt. Ferner wurde die Übersicht über die von den einzelnen CEMT-Staaten für Österreich im Jahr 2008 verwendeten CEMT-Genehmigungen aktualisiert.
Allgemeine Übergangsregelungen:
- Für das Jahr 2007 ausgegebene Einzelgenehmigungen dürfen bis zum 31. Jänner 2008 verwendet werden.
- Die Gültigkeitsdauer der für das Jahr 2007 ausgegebenen Belohnungsgenehmigungen wurde bis 31. März 2008 verlängert. Dies gilt auch dann, wenn auf den Belohnungsgenehmigungen als Gültigkeitsende der 31. Jänner 2008 angegeben ist.
- Hinsichtlich der für deutsche Unternehmer ausgestellten Dreiländergenehmigungen (Genehmigungen für den Drittlandverkehr gemäß GK-0500 Abschnitt 1.2.) gilt, dass die für 2007 ausgestellten Genehmigungen bis 28. Februar 2008 gültig sind.
Es wird darauf hingewiesen, dass Dauergenehmigungen, die für das Jahr 2007 ausgegeben wurden, im Jahr 2008 nicht mehr verwendet werden dürfen.
Bundesministerium für Finanzen, 20. Dezember 2007
Zusatzinformationen | |
---|---|
Materie: | Zoll |
betroffene Normen: | GütbefG, Güterbeförderungsgesetz 1995, BGBl. Nr. 593/1995 |
Schlagworte: | Güterverkehr auf der Straße |
Verweise: | GK-0500 Abschnitt 1.2 |