Die Neufassung der Richtlinie war aus folgenden Gründen erforderlich:
1. Erlass neuer Verordnungen:
2. In verschiedenen Teilbereichen der Marktorganisation sind bestimmte Ein- und Ausfuhren diverser Waren regelmäßig an die Europäische Kommission zu melden. Meldungen der betreffenden Abfertigungen durch die Abfertigungsbeamten bzw. Beteiligten an das Zollamt Klagenfurt Villach sind nicht mehr erforderlich, da diese Daten durch regelmäßige Abfragen der Datenbanken ermittelt werden. Die Hinweise der Abschnitte 6. - Meldepflichten - sowie 7. - Besonderheiten Einfuhr - wurden entsprechend adaptiert bzw. gestrichen.
Bundesministerium für Finanzen, 21. Dezember 2007
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Zoll |
betroffene Normen: | VO 1234/2007 , ABl. Nr. L 299 vom 16.11.2007 S. 1 |
Schlagworte: | MO06 - Warenkontrolle Milch, MO23 - Stempel von Ursprungszeugnissen BR und TH |