Beachte:
Diese Information wird durch die Information des BMF 30. Juli 2008, 01 0206/0085-VI/5/2008 ergänzt.
Am 6. Dezember 2007 hat der Nationalrat ein Bundesgesetz, mit dem ua. das Gebührengesetz 1957 geändert wird, verabschiedet.
Zu der in diesem Gesetz enthaltenen Befreiungsbestimmung wird bemerkt, dass diese im Zeitpunkt der Abfassung der Information im Bundesgesetzblatt noch nicht verlautbart war.
§ 35 Abs. 6 lautet:
"Schriften, die unmittelbar durch die Geburt eines Kindes veranlasst sind (insbesondere Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Reisedokument), sofern sie innerhalb von zwei Jahren ab der Geburt ausgestellt werden, sind von den Stempelgebühren und den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit; dies gilt auch für jene ausländischen Schriften, die in diesem Zusammenhang zum amtlichen Gebrauch vorgelegt werden. Die Befreiung ist auf Schriften gemäß § 14 Tarifpost 2 Abs. 1 Z 3 nicht anzuwenden."
§ 37 Abs. 20 lautet:
"(20) § 35 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/200x tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft und ist auf alle Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2007 verwirklicht werden."
Im Folgenden gibt das Bundesministerium für Finanzen seine Rechtsansicht zu dieser Bestimmung bekannt:
1. Allgemeines
Ab 1. Jänner 2008 sind Dokumente, die unmittelbar durch die Geburt eines Kindes veranlasst sind, sowie die dazugehörigen Anträge von den Gebühren und Bundesverwaltungsabgaben unter der Voraussetzung befreit, dass diese Dokumente innerhalb von zwei Jahren ab der Geburt des Kindes ausgestellt werden.
Die Befreiung des § 35 Abs. 6 GebG bezieht sich nicht auf die Landesverwaltungsabgaben. Eine solche ist nur gegeben, wenn auch das jeweilige Bundesland entsprechende Maßnahmen setzt.
Die Befreiung kommt auch dann zur Anwendung, wenn das Kind vor dem 1. Jänner 2008 geboren wurde und die Ausstellung der entsprechenden Dokumente innerhalb von 2 Jahren ab der Geburt des Kindes, jedoch nach dem 31. Dezember 2007 erfolgt. Die Befreiung gilt auch im Falle einer Totgeburt.
Auf dem ausgestellten Dokument ist ein Vermerk "Gebührenfrei gemäß § 35 Abs. 6 GebG 1957" anzubringen und auf allfällig vorhandenen Antragsunterlagen die gebührenfreie Ausstellung festzuhalten.
Bei Verlust oder Diebstahl eines kostenlos ausgestellten Dokumentes eines Kindes ist die Ausstellung eines neuen Dokumentes nicht mehr unmittelbar durch die Geburt des Kindes veranlasst und daher nicht von den Gebühren befreit.
Wird ein Dokument nach erfolgter Änderung des Namens des Kindes ausgestellt, ist das Dokument nur dann gebührenbefreit, wenn für das Kind noch kein derartiges Dokument gebührenfrei ausgestellt wurde.
Wird ein gemäß § 35 Abs. 6 GebG gebührenfrei ausgestelltes Dokument einer gebührenpflichtigen Eingabe beigelegt oder nachgereicht, unterliegt dieses als Beilage der Gebühr nach § 14 Tarifpost 5 GebG.
2. Befreit im Sinn des § 35 Abs. 6 sind zB folgende Dokumente
a) Reisedokumente
Darunter fallen alle in § 14 Tarifpost 9 Abs. 1 und 2 GebG angeführten Dokumente. Das sind zB der gewöhnliche Reisepass, Expresspass, Reisepass ohne Datenträger, Personalausweis, sonstiger Passersatz sowie die nachträgliche Miteintragung von Kindern im Reisepass beider Elternteile. Die gebührenfreie Ausstellung kommt nicht nur alternativ für eines dieser Reisedokumente, sondern kumulativ für mehrere der genannten Reisedokumente zum Tragen.
Beispiel:
Es wird zuerst eine Miteintragung in den Reisepässen der Eltern und weiters die Ausstellung eines Reisepasses ohne Datenträger sowie eines Reisepasses mit Datenträger beantragt. Die Gebührenbefreiung ist in allen Fällen gegeben.
b) Sonstige Dokumente
Unter die sonstigen Dokumente fallen vor allem:
- Anzeige der Geburt oder Totgeburt
- Geburtsurkunde
- Geburtsbestätigungen für Krankenkasse oder Finanzamt
- Anmeldevermerk auf Meldezettel (schon bisher gebührenbefreit gemäß § 14 Tarifpost 14 Abs. 2 Z 20 GebG) sowie der diesbezügliche Antrag
- Staatsbürgerschaftsnachweis (nicht befreit ist jedoch die Verleihung oder Erstreckung der Staatsbürgerschaft sowie der danach ausgestellte Staatsbürgerschaftsnachweis)
- Erteilung von Vornamen
- Bestätigungen über Daten aus dem Geburtenbuch
- Niederschrift (Erklärung), die für den Eintritt namensrechtlicher Wirkungen bei einem Kind erforderlich sind
- Niederschrift über die Anerkennung der Vaterschaft zu einem Kind und damit im Zusammenhang stehende Schriften
Die in Frage kommenden Dokumente sind in der im Regelfall üblichen Anzahl gebührenfrei auszustellen.
c) Ausländische Dokumente
Ausländische Dokumente, die aus Anlass der Geburt eines Kindes bei einer inländischen Behörde vorgelegt werden (amtlicher Gebrauch gemäß § 8 GebG), sind nach § 35 Abs. 6 GebG ebenfalls von den Gebühren befreit. Solche sind zB ausländische Personenstandsurkunden, Reisepässe. Auf diesen Dokumenten ist kein Vermerk über die Gebührenfreiheit (siehe Punkt 1. Allgemeines) anzubringen.
3. Keine Befreiung
Nicht unmittelbar durch die Geburt eines Kindes veranlasst und daher nicht gebührenfrei ist zB eine Bescheinigung über die Zulassung eines Kraftfahrzeuges auf ein Kind.
Bundesministerium für Finanzen, 20. Dezember 2007
Anmerkungen:
In GebR 2019 eingearbeitet
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 35 Abs. 6 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 |
Schlagworte: | Gebühren, Bundesverwaltungsabgaben, Geburt, Geburt eines Kindes, Befreiung, Befreiungsbestimmungen, Antrag, Anträge, Voraussetzung, Totgeburt, Dokumente, ausländische Dokumente, gebührenfreie Ausstellung, Gebührenfreiheit, gebührenfrei, gebührenbefreit |
Verweise: | BMF 30.07.2008, 01 0206/0085-VI/5/2008 |